Anlage 3 VerpackVO

Alte FassungIn Kraft seit 18.5.1995

Anlage 3

Anlage 3

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Langlebige Verpackungen

Verpackungen im Sinne dieser Anlage sind solche, die

  1. 1. nachweislich zum dauerhaften Gebrauch eines Produktes dienen, das im statistischen Mittel eine Lebensdauer von mindestens fünf Jahren aufweist, und
  2. 2. üblicherweise zugleich mit dem Produkt nach Beendigung von dessen Gebrauch entsorgt werden.

Dies sind insbesondere:

Besteckkoffer

CD-Hüllen

Fotokoffer

Lederetuis

Musikkassettenhüllen

Pannendreiecksbehälter

Schallplattenhüllen

Schmucketuis

Schneekettenbehälter

Spielkartons

Verbandskasten

Videokassettenhüllen

Wanderkartenhüllen

Werkzeugkoffer.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10001214

Dokumentnummer

NOR12015444

alte Dokumentnummer

N1199548141J

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