Anlage 3 PTh-AAQV 2024

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2026

Anlage 3

Wissenschaftliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen
(Dritter Ausbildungsabschnitt)

Die Absolventinnen bzw. Absolventen verfügen über vertiefte psychotherapie-wissenschaftliche Kenntnisse und Kompetenzen und sind in der Lage, sich in psychotherapie-wissenschaftliche Diskurse einzubringen und durch die Auseinandersetzung mit psychotherapie-wissenschaftlichen Veröffentlichungen Konsequenzen für die Reflexion und Gestaltung ihrer psychotherapeutischen Praxis abzuleiten.

Die Absolventin bzw. der Absolvent

  1. 1. kann sich psychotherapie-wissenschaftliche Publikationen selbständig erschließen und sie methodenkritisch rezipieren;
  2. 2. ist in der Lage, über allgemeine psychotherapie-wissenschaftliche Grundlagen und clusterspezifische Konzepte, Theorien und Forschungsergebnisse fundiert Auskunft zu geben;
  3. 3. kann differenzierte Bezüge zwischen psychotherapie-wissenschaftlichen Forschungsergebnissen und der Gestaltung sowie Reflexion der eigenen psychotherapeutischen Praxis herstellen und darlegen, in welcher Weise sich die eigene psychotherapeutische Praxis an Ergebnissen der Psychotherapiewissenschaft orientiert;
  4. 4. kann kompetent an aktuellen psychotherapie-wissenschaftlichen Diskursen teilnehmen;
  5. 5. verfügt über die Kompetenz, psychotherapie-wissenschaftliche Kenntnisse auszuweiten, um in weiterführender Weise psychotherapie-wissenschaftlich tätig sein zu können;
  6. 6. verfügt über Kenntnisse der Geschichte der Psychotherapie und der Psychotherapiefoschung.

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2024

Gesetzesnummer

20012719

Dokumentnummer

NOR40266005

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