Anlage 3
zu § 7
Daten zur Dosisermittlung und ärztlichen Kontrolle
A) Angaben über die überwachte Person und den Luftfahrzeugbetreiber
zur überwachten Person:
Name, Vorname, frühere Namen, Titel,
für Inländer: Sozialversicherungsnummer,
für Ausländer: Geburtsdatum, Geburtsort,
Geschlecht, Staatsangehörigkeit,
Kategorie A/B;
zum Luftfahrzeugbetreiber:
Name und Anschrift des Luftfahrzeugbetreibers.
B) Angaben über die physikalische Kontrolle
ermittelte Dosis, Ermittlungszeitraum,
Datum der Messung bzw. der Ermittlung, Mess- bzw. Ermittlungsverfahren.
C) Angaben über die ärztliche Untersuchung
Gesundheitliche Beurteilung, Datum der Untersuchung.
D) Angaben über die Flüge der überwachten Person
1. Liste der Flüge der überwachten Person im Ermittlungzeitraum:
Datum und Uhrzeit des Starts und der Landung, Flugnummer
2. Plandaten aus den Operational Flight Plans (OFP):
Flugnummer, Flugzeugtype, Abflug- und Bestimmungsflughafen, Datum und Uhrzeit des Starts und der Landung, Wegpunkte zwischen Abflug- und Bestimmungsflughafen mit Angaben von Zeit, Flughöhe und Position
- Für Flüge innerhalb Europas kann als Flugpfad die Großkreisnäherung zwischen Abflug- und Bestimmungsflughafen verwendet werden.
- Anstelle der Plandaten können die nach dem Flug vorhandenen korrigierten Daten, die den tatsächlichen Flugablauf widerspiegeln, für die Dosisberechnung Verwendung finden.
- Sofern die Flugdaten nicht verfügbar sind (z. B. bei Transport von Personal auf Fremdunternehmen), so ist der Flugzeugtyp (Jet/Turboprop) anzugeben, damit gemäß nachstehenden Formeln eine Ersatzdosis ermittelt werden kann:
(Blockzeit – 20 Minuten) x 5 µSv/h bei Flügen mit Jet
(Blockzeit – 20 Minuten) x 2 µSv/h bei Flügen mit Turboprop
Diese Berechnung ist nicht anwendbar für Flughöhen über 15 000 m (FL490).
Schlagworte
Abflugflughafen
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20004796
Dokumentnummer
NOR40079242
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