Anlage 3
— UNTERZEICHNUNGSPROTOKOLL
Mit der Unterzeichnung des Europäischen Übereinkommens über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge erkennen die unterzeichneten Regierungen an, daß der Begriff „Kraftfahrzeuge“ in Artikel 1 der diesem Übereinkommen beigefügten Bestimmungen alle Fahrzeuge umfaßt, die mechanisch angetrieben werden können und die, ohne an Schienen gebunden zu sein, für den Verkehr zu Lande bestimmt sind, auch wenn sie mit einer elektrischen Leitung in Verbindung stehen, sowie Fahrräder mit Hilfsmotor.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2024
Gesetzesnummer
10011434
Dokumentnummer
NOR40003436
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