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Anlage 3 Europäisches Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.7.1972

Anlage 3

— UNTERZEICHNUNGSPROTOKOLL

Mit der Unterzeichnung des Europäischen Übereinkommens über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge erkennen die unterzeichneten Regierungen an, daß der Begriff „Kraftfahrzeuge“ in Artikel 1 der diesem Übereinkommen beigefügten Bestimmungen alle Fahrzeuge umfaßt, die mechanisch angetrieben werden können und die, ohne an Schienen gebunden zu sein, für den Verkehr zu Lande bestimmt sind, auch wenn sie mit einer elektrischen Leitung in Verbindung stehen, sowie Fahrräder mit Hilfsmotor.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2024

Gesetzesnummer

10011434

Dokumentnummer

NOR40003436

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