Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 48 Abs. 5, BGBl. I Nr. 127/2013.
Anlage 3
zu §§ 4 und 8
Verzeichnis der jedenfalls zu berücksichtigenden Schadstoffe sofern sie für die Festlegung der Emissionsgrenzwerte von
Bedeutung sind LUFT
- 1. Schwefeloxide und sonstige Schwefelverbindungen
- 2. Stickoxide und sonstige Stickstoffverbindungen
- 3. Kohlenmonoxid
- 4. Flüchtige organische Verbindungen
- 5. Metalle und Metallverbindungen
- 6. Staub
- 7. Asbest (Schwebeteilchen und Fasern)
- 8. Chlor und Chlorverbindungen
- 9. Fluor und Fluorverbindungen
- 10. Arsen und Arsenverbindungen
- 11. Zyanide
- 12. Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen über die Luft übertragbaren krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften *1)
- 13. Polychlordibenzodioxine und Polychlordibenzofurane
WASSER
- 1. Halogenorganische Verbindungen und Stoffe, die im wässrigen Milieu halogenorganische Verbindungen bilden
- 2. Phosphororganische Verbindungen
- 3. Zinnorganische Verbindungen
- 4. Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen im wässrigen Milieu oder über wässriges
- Milieu übertragbaren krebserzeugenden, erbgutverändernden oder
- fortpflanzungsgefährdenden
- Eigenschaften *2)
- 5. Persistente Kohlenwasserstoffe sowie beständige und bioakkumulierbare organische Giftstoffe
- 6. Zyanide
- 7. Metalle und Metallverbindungen
- 8. Arsen und Arsenverbindungen
- 9. Biozide und Pflanzenschutzmittel
- 10. Schwebestoffe *3)
- 11. Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (insbesondere Nitrate und Phosphate)
- 12. Stoffe, die sich ungünstig auf den Sauerstoffgehalt auswirken (und sich mittels Parametern wie BSB und CSB messen lassen)
- Anmerkung: Hinsichtlich der Einstufung der Schadstoffkomponenten, welche durch R-Sätze charakterisiert werden können, wird auf die einschlägigen chemikalienrechtlichen Vorschriften, insbesondere auf die Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000 hingewiesen.
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- *1) d. s. Stoffe und Zubereitungen als Anteile von Schadstoffen, zB mit Gefahrenhinweis R 49 oder R 45
- *2) d.s. Stoffe und Zubereitungen als Anteile von Schadstoffen, bei denen bei oraler Aufnahme entsprechende Auswirkungen hervorgerufen werden können, insbesondere bei Gefahrenhinweis R 45, 46, 60 oder 61
- *3) d. s. „abfiltrierbare“ und „absetzbare“ Stoffe
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20003809
Dokumentnummer
NOR40059096
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