Anlage 3 Deponieverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen über die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der Technik in Kraft, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997 (vgl. § 33).

Anlage 3

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ANFORDERUNGEN AN DIE STANDSICHERHEIT, AN DEPONIEBASISDICHTUNGS- UND

BASISENTWÄSSERUNGSSYSTEME, AN DEPONIEOBERFLÄCHENABDECKUNGEN UND AN

DIE QUALITÄTSSICHERUNG

I. Standsicherheit

Standsicherheitsnachweise sind sowohl betreffend die innere als auch die äußere Standsicherheit zu führen. Diesbezügliche Vorgaben können in Abhängigkeit des Projektes aus den demonstrativen Aufzählungen der Punkte 1. und 2. abgeleitet werden.

  1. 1. Innere Standsicherheit
  1. - Böschungsbruchsicherheit für Bau- und Endzustand gemäß ÖNORM B 4433 „Erd- und Grundbau; Böschungsbruchberechnung“, ausgegeben am 1. Dezember 1987, einschließlich Nachweis bei versagender Basisentwässerung (Eta 1,3);
  2. - Sicherheit gegen Spreizdruckversagen (Eta 2);
  3. - Stabilität der Deponiebasisabdichtung (mineralische Dichtungsschichten, Kunststoffdichtungsbahnen) bei geneigter Aufstandsfläche;
  4. - Stabilität des Basisentwässerungssystems (Flächendrainung, Sickerwasserleitungen und -schächte);
  5. - Stabilität der Deponieoberflächenabdeckung (Ausgleichsschicht, Gasdrainschicht, Oberflächendichtung, Oberflächenentwässerung, Rekultivierungsschicht);
  6. - Verformungen des Deponiekörpers.
  1. 2. Äußere Standsicherheit
  1. - Geländebruchuntersuchung gemäß ÖNORM B 4433 „Erd- und Grundbau; Böschungsbruchberechnung“, ausgegeben am 1. Dezember 1987, einschließlich Geländebruch unter dem Böschungsfuß (Eta 1,3);
  2. - Verformungen des Untergrundes (Setzungsberechnungen).

II. Deponiebasisdichtungssystem

  1. 1. Deponierohplanum

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Böden (nach ÖNORM Verdichtungsgrad Verformbarkeit

B 4401/Teil-3 „Erd- (Proctordichte gem. (Verformungsmodul

und Grundbau; Erkundung ÖNORM B 4418 „Erd- gem.

durch Schürfen und und Grundbau; Lastplattenversuch

Bohrungen sowie Untersuchung von nach ÖNORM B 4417

Entnahmen von Proben; Bodenproben; „Erd- und Grundbau;

Protokollierung“ , Proctorversuch“ , Untersuchung von

ausgegeben am ausgegeben am Böden;

1. November 1985 1. Oktober 1981 Lastplattenversuch“ ,

ausgegeben am

1. Dezember 1979

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grobkörnige Böden D tief pr ≥ 100% E tief v1 ≥ 30 MN/m2

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gemischtkörnige Böden D tief pr ≥ 98% E tief v1 ≥ 15 MN/m2

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feinkörnige Böden D tief pr ≥ 95% E tief v1 ≥ 7,5 MN/m2

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  1. 2. Mineralische Dichtungsschichten
  1. a) Der Durchlässigkeitsbeiwert (k-Wert) der mineralischen Dichtungsschichten darf bei einem hydraulischen Gradienten von i = 30 (Laborwert) 5 x 10 hoch -10 m/s nicht überschreiten (gilt für die Eignungsprüfung im Labor). Für die Abnahmeprüfung in-situ darf ein Wert von 10 hoch -9 m/s nicht überschritten werden. Der Verdichtungsgrad D tief pr muß größer als 95% sein.
  2. b) Die Kornabstufung des mineralischen Dichtungsmaterials ist so zu wählen, daß ein Austragen von Feinstanteilen nicht möglich ist (Suffusionsbeständigkeit) sowie eine geringe Rißanfälligkeit gegeben ist. Bei Reststoff- und Massenabfalldeponien hat das mineralische Dichtungsmaterial einen Mindestanteil an Feinstkorn ( 2 mym) von 20 Masseprozent aufzuweisen, wobei der Anteil der Tonmineralien am Feinstkorn mindestens 50% betragen muß.
  3. c) Kornfraktionen über 63 mm dürfen nicht enthalten sein. Die oberste Lage der Dichtungsschicht darf keine scharfkantigen Körner aufweisen und ein Größtkorn von 20 mm nicht überschreiten.
  4. d) Holz, Wurzeln und andere unzersetzte Fremdstoffe dürfen nicht enthalten sein. Der Gehalt des mineralischen Ausgangsmaterials an organisch gebundenem Kohlenstoff darf nicht mehr als fünf Masseprozent betragen.
  5. e) Das mineralische Dichtungsmaterial muß in eingebautem Zustand den durch die Auflast bedingten Verformungen plastisch folgen können.
  6. f) Das mineralische Dichtungsmaterial muß gegenüber dem Untergrund erosionsstabil sein. Die Erosionsstabilität kann auch durch die Anordnung eines Geotextils hergestellt werden.
  7. g) Das Dichtungsmaterial muß in eingebautem Zustand homogen sein.
  8. h) Die Anforderungen an Eignungs-, Kontroll- und Abnahmeprüfungen gemäß ÖNORM S 2074/Teil 2: „Geotechnik im Deponiebau - Erdarbeiten“, Punkt 5, ausgegeben am 1. November 1990, sind zu erfüllen.
  1. 3. Kunststoffdichtungsbahnen
  1. a) Die Anforderungen und Prüfungen an PE-HD Kunststoffdichtungsbahnen gemäß ÖNORM S 2073, „Deponien - Dichtungsbahnen aus Kunststoff - Anforderungen und Prüfungen“, ausgegeben am 1. Februar 1994, und ÖNORM
  1. b) Das Verlegen, Verschweißen und der Schutz von Kunststoffdichtungsbahnen hat gemäß ÖNORM S 2076 „Deponien - Dichtungsbahnen aus Kunststoff - Verlegung“, ausgegeben am 1. Juni 1993, zu erfolgen.
  2. c) Kunststoffdichtungsbahnen als Bestandteil des Deponiebasisdichtungssystems sind insbesondere mit einem mindestens 1 200 g/m2 schweren, mechanisch verfestigten Vlies vor Beschädigung zu schützen. Die Verwendung alternativer Schutzsysteme (wie zB Verbundstoffe aus Geotextilien und Bentonit, Zweiwandgewebe mit Mineralgemischfüllungen, Vliesstoffe mit Gewebeeinlagen) ist zulässig, wenn eine mindestens gleichwertige Schutzwirkung sowohl bei dynamischer als auch bei statischer Belastung entsprechend der Auflast des Abfallkörpers nachgewiesen werden kann.

III. Basisentwässerungssystem

  1. 1. Flächenfilter
  1. a) Der Flächenfilter ist insbesondere aus gewaschenem und verwitterungsbeständigem Kies mit ausreichender Kornfestigkeit in einer Mindestdicke von 50 cm zu errichten und darf einen Durchlässigkeitsbeiwert (k-Wert) von 10 hoch -2 m/s nicht unterschreiten. Der Einsatz von Materialien aus dem Baurestmassenrecycling ist für Baurestmassendeponien zulässig.
  2. b) Der Kalzium- und Magnesiumcarbonatanteil des Filtermaterials darf nicht mehr als 30 Gewichtsprozent betragen. Ausnahmen hinsichtlich höherer Carbonatanteile sowie alternativer Filtermaterialien in Abhängigkeit der zu erwartenden Sickerwasserqualitäten (pH-Wert) sind zulässig.
  3. c) Rundkorn der Körnungsgruppe 16/32 ist zu bevorzugen.
  4. d) Der Eintrag von Deponiegut in den Flächenfilter ist durch geeignete Maßnahmen (zB Filtervliese, gesteuerter Abfalleinbau) zu unterbinden.
  1. 2. Sickerwasserleitungen
  1. a) Die Bestimmungen der DIN 4266, Teil 1 (Sickerrohre für Deponien, ausgegeben am 1. Jänner 1992) sind einzuhalten.
  2. b) Die Sickerwasserleitungen sind gerade, auf der ganzen Länge spülbar und kontrollierbar und mit einem Mindestgefälle von 2% zu verlegen.
  3. c) Der Abstand der Sickerwasserleitungen untereinander darf 30 m nicht überschreiten. Ausnahmen bei nicht paralleler Verlegung sind zulässig.
  4. d) Als Sickerwasserleitungen (Sauger) sind geschlitzte oder gelochte Rohre aus Kunststoff mit einem Mindestinnendurchmesser von 200 mm zu verwenden, deren Wassereintrittsfläche mindestens 100 cm2 pro Laufmeter Sickerrohr beträgt.
  5. e) Das Material der Sickerwasserleitungen muß gegenüber dem zu erwartenden Sickerwasser chemisch beständig sein und den statischen Beanspruchungen, insbesondere der Auflast unter Berücksichtigung der Einbaubedingungen sowie allfällig auftretender Temperaturbelastungen, standhalten. Die entsprechenden Nachweise sind unter Berücksichtigung der möglichen Lastfälle und der Verlegebedingungen, wie Art und Material des Rohrauflagers und der Rohrbettung, zu führen.
  6. f) Die Länge der Sickerwasserleitungen zwischen zwei Schächten ist so zu wählen, daß eine einwandfreie Kontrolle mit Videokameras und eine Reinigung mit Spülgeräten möglich ist. Für eine gute Zugänglichkeit betreffend den Einsatz von Kontroll- und Spülgeräten ist zu sorgen.
  7. g) Die Sickerwasserleitungen sind mindestens zweimal jährlich zu spülen und mindestens einmal jährlich mit Videokameras zu kontrollieren.
  8. h) Geschlossene Sickerwasserleitungen (Transportleitungen) sind einer Dichtheitsprüfung gemäß ÖNORM B 2503 „Ortkanalanlagen (Straßenkanäle) - Richtlinien für die Ausführung“, ausgegeben am 1. September 1992, zu unterziehen.
  1. 3. Sickerwasserschächte und -stollen
  1. a) Zur Wartung und Kontrolle des Flächenfilters und der Sickerwasserleitungen sind im erforderlichen Ausmaß Schächte und Stollen vorzusehen. Diese sind standsicher und auf standfestem Untergrund zu errichten.
  2. b) Schächte und Stollen müssen langfristig gefahrlos zugänglich sein. Falls erforderlich, sind Einrichtungen zum Explosionsschutz vorzusehen. Die Zufahrt zu den Schächten muß immer sichergestellt sein.
  3. c) Der Schachtdurchmesser hat bis Schachttiefen von 2,5 m mindestens 1,5 m, ab Schachttiefen größer als 2,5 m mindestens 2,5 m zu betragen.
  4. d) Die Durchgänge von Sickerwasser- oder Sickerwassertransportleitungen durch die Wandungen von Schächten oder Stollen sind beweglich auszuführen.
  5. e) Schächte oder Stollen gemäß lit. a bis d sind grundsätzlich außerhalb des Deponiekörpers anzuordnen. In begründeten Einzelfällen können Schächte oder Stollen auch im Deponiekörper angeordnet werden. In solchen Fällen ist die langfristige Beständigkeit und Funktionsfähigkeit sowohl der Schächte und Stollen als auch des Deponiebasisdichtungssystemes durch besondere statische und geotechnische Nachweise zu belegen; für diese Nachweise müssen die geotechnischen Kennwerte der abgelagerten Abfälle ausreichend bekannt sein (zB Raumgewicht, Scherfestigkeit, Mantelreibung). Im Deponiekörper angeordnete Schächte und Stollen sind gasdicht auszuführen.

IV. Deponieoberflächenabdeckungen

  1. 1. Ausgleichsschicht
  1. 2. Gasdrainschicht
  1. a) Bei Massenabfalldeponien, sofern eine Gasbildung zu erwarten ist und das Gas in der Ausgleichsschicht nicht gefaßt und abgeleitet werden kann, ist eine Gasdrainschicht mit einer Mindestdicke von 0,3 m vorzusehen, die als Teil der Ausgleichsschicht angesehen werden kann.
  2. b) Der Kalzium- und Magnesiumcarbonatanteil des Materials der Entgasungsschicht darf nicht mehr als 30 Gewichtsprozent betragen.
  1. 3. Oberflächendichtung
  1. a) Art, Aufbau und Zeitpunkt der Herstellung der Oberflächendichtung sind insbesondere in Abhängigkeit von Deponietyp und -form sowie der abgelagerten Abfälle und der meteorologischen Verhältnisse im Einzelfall festzulegen. Abweichungen zum Regelaufbau gemäß lit. b und c oder die Ausführung alternativer Dichtungssysteme, insbesondere im Bereich von Böschungen, sind zulässig.
  2. b) Als Stand der Technik für die Oberflächendichtung von Baurestmassendeponien ist eine mindestens zweilagige, mineralische Dichtungsschicht mit einer Gesamtdicke von mindestens 40 cm in verdichtetem Zustand anzusehen.
  3. c) Als Stand der Technik für die Oberflächendichtung von Reststoff- und Massenabfalldeponien ist eine Kombinationsdichtung, bestehend aus einer mindestens zweilagigen, mineralischen Dichtungsschicht mit einer Dicke von mindestens 20 cm und maximal 27 cm pro Lage in verdichtetem Zustand, mit einer Gesamtdicke von mindestens 50 cm und einer direkt aufliegenden Kunststoffdichtungsbahn mit einer Mindestdicke von 2,5 mm anzusehen. Im Bereich von steilen Deponieböschungen kann aus Gründen der Gleitsicherheit auf den Einbau der Kunststoffdichtungsbahn verzichtet werden.
  4. d) Der Durchlässigkeitsbeiwert (k-Wert) der mineralischen Dichtungsschichten für Oberflächendichtungen darf bei einem hydraulischen Gradienten von i = 30 (Laborwert) 10 hoch -9 m/s nicht überschreiten. Darüberhinaus sind die Anforderungen an mineralische Dichtungsschichten für Deponiebasisdichtungen (Punkt II.2) analog zu erfüllen.
  5. e) Unter Berücksichtigung der zu erwartenden Setzungen ist ein Gefälle 4% zu gewährleisten.
  1. 4. Oberflächenentwässerung
  1. a) Für das über der Oberflächendichtung in einer Mindestdicke von 50 cm herzustellende Oberflächenentwässerungssystem sind die Anforderungen an den Flächenfilter und die Sickerwasserleitungen (Punkt III.1 und III.2) analog zu erfüllen, wobei die Anordnung von Sickerwasserleitungen nicht zwingend ist.
  2. b) Ein Nachweis über die langfristige hydraulische Wirksamkeit und Leistungsfähigkeit des Systems unter Berücksichtigung des Sickerwasseranfalls ist jedenfalls zu führen.
  1. 5. Rekultivierungsschicht
  1. a) Die der Folgenutzung anzupassende Rekultivierungsschicht ist insbesondere aus kulturfähigem Boden mit einer Dicke von mindestens 0,5 m herzustellen und muß einen ausreichenden Schutz der Oberflächendichtung und -entwässerung, insbesondere gegen Wurzel- und Frosteinwirkung, gewährleisten.
  2. b) Der vorzusehende Bewuchs hat ausreichenden Schutz gegen Erosion zu bieten.

V. Qualitätssicherung

Vorgaben zur Installierung eines Qualitätssicherungssystems sind in Abhängigkeit des Projektes aus der demonstrativen Aufzählung allgemeiner Anforderungen gemäß Punkt 1. abzuleiten. Die besonderen Anforderungen gemäß Punkt 2. sind jedenfalls zu erfüllen.

  1. 1. Allgemeine Anforderungen
  1. a) Festlegung umfassender, materialtechnologischer Vorgaben zu allen Produkten und Naturstoffen, die in den einzelnen Bauteilen Verwendung finden.
  2. b) Festlegung detaillierter Vorgaben zur Bauausführung des gesamten Vorhabens oder für einzelne Abschnitte, wie zB
  1. - Vorbereitung/Verbesserung des natürlichen Untergrundes,
  2. - zeitliche Abfolge von Arbeitsvorgängen,
  3. - Art des Einbaues der vorgesehenen Baumaterialien,
  4. - Verwendung von Geräten für Einzelkomponenten oder
  5. - technische Einbaubedingungen.
  1. c) Festlegung umfassender Vorgaben zur Überwachung der Bauausführung, bezogen auf Baumaterialien und Baumaßnahmen wie zB
  1. - Prüfparameter,
  2. - Prüfverfahren,
  3. - Materialanforderungen,
  4. - Prüfraster (zeitlich, räumlich, mengenmäßig),
  5. - zeitliche Abwicklung oder
  6. - Vorgangsweise bei Nichterreichen der Anforderungen.
  1. d) Festlegung der Verantwortlichkeiten für Durchführung und Überwachung der Prüfungen gemäß lit. a bis c (Eigen- und Fremdüberwachung).
  1. 2. Besondere Anforderungen
  1. a) Für mineralische Dichtungsschichten (Basis- und Oberflächendichtung) sowie für Flächendrainagen sind Eignungs-, Kontroll- und Abnahmeprüfungen gemäß ÖNORM S 2074/Teil 2: „Geotechnik im Deponiebau - Erdarbeiten“, Punkt 5 bis 7, ausgegeben am 1. November 1990, vorzunehmen. Ein Probefeld zum Nachweis der Eignung der Herstellungsverfahren für die mineralische Basisdichtung ist anzulegen. Das Probefeld darf nicht Bestandteil der späteren Abdichtung sein. Kontroll- und Abnahmeprüfungen bei mineralischen Dichtungsschichten sind für jede verdichtete Lage, vor Einbau der darauffolgenden Lage oder einer Kunststoffdichtungsbahn, durchzuführen.
  2. b) Mineralische Dichtungsschichten dürfen nicht bei Wetterlagen hergestellt werden, die einer Einhaltung der Einbaukriterien entgegenstehen. Die fertiggestellte mineralische Dichtungsschicht ist sorgfältig vor Pfützenbildung, Austrocknung und Rißbildung, Frosteinwirkung, Oberflächenerosion und mechanischer Beschädigung zu schützen. Das Niederschlagswasser ist mit ausreichender Vorflut abzuführen.
  3. c) Für Kunststoffdichtungsbahnen ist eine Gütesicherung der Verlegung sowie eine Prüfung der Schweißnähte auf Dichtheit und Festigkeit gemäß ÖNORM S 2076 „Deponien - Dichtungsbahnen aus Kunststoff - Verlegung“, ausgegeben am 1. Juni 1993, vorzunehmen.
  4. d) Die Ergebnisse sämtlicher Eignungs-, Kontroll- und Abnahmeprüfungen sind derart zu dokumentieren, daß Art und Ergebnis jeder einzelnen Prüfung nachvollzogen werden können, und sind der Behörde unaufgefordert vorzulegen.

Formeln und Tabellen nicht direkt darstellbar

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

10010973

Dokumentnummer

NOR12139446

alte Dokumentnummer

N8199654497J

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