Anlage 3 Bundesfinanzgesetz 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Anlage 3

Anlage

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zum Bundesfinanzgesetz

1988

Stellenplan für das Jahr 1988 I. Allgemeiner Teil

  1. 1. Gliederung des Stellenplanes

(1) Der Stellenplan enthält das Planstellenverzeichnis des Bundes und eine Aufstellung über die Planstellen der Österreichischen Bundesbahnen sowie der jugendlichen Bediensteten.

(2) Im Planstellenverzeichnis des Bundes werden die Bundesbediensteten getrennt nach Beamten sowie nach Vertragsbediensteten der Kategorien A und B ausgewiesen. Auf Rechnung einer Planstelle für Vertragsbedienstete der Kategorie B sowie einer den Vertragsbediensteten der Kategorie B zugeordneten Planstelle für Vertragslehrer oder Vertragsassistenten können mehrere saison- oder teilbeschäftigte Vertragsbedienstete der gleichen Entlohnungsgruppe mit der Einschränkung aufgenommen werden, daß die für die Planstelle vorgesehene Gesamtjahresarbeitsleistung nicht überschritten wird.

(3) Unter Planstellen für jugendliche Bedienstete sind Planstellen für Vertragsbedienstete der Kategorie A für

  1. 1. Lehrlinge bis zur Beendigung des Lehrverhältnisses und während der gesetzlichen Behaltefrist,
  2. 2. Anlernkräfte, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
  3. 3. Vertragsbedienstete, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
  1. zu verstehen.

Lehrlinge nach Beendigung der gesetzlichen Behaltefrist, jugendliche Vertragsbedienstete und Anlernkräfte, deren Übernahme auf eine Planstelle des Planstellenverzeichnisses des Bundes oder der Österreichischen Bundesbahnen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nicht möglich ist, können längstens bis zum Ende des Kalenderjahres weiterbeschäftigt werden, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben.

  1. 2. Besetzung von Planstellen über den im Stellenplan festgesetzten

Stand

(1) Ist keine im Stellenplan vorgesehene Planstelle frei und kann auch keine andere Planstelle im Sinne des Punktes 3 gebunden werden, so können Vertragsbedienstete, soweit nicht Abs. 3 bis 6 anderes bestimmen, mit Zustimmung der Bundesregierung aufgenommen werden. Der Antrag ist vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen zu stellen.

Ohne Zustimmung der Bundesregierung können Personen aufgenommen werden, die nicht österreichischer Staatsbürger sind und im Ausland zu einer anderen als geistigen Arbeitsleistung herangezogen werden. Die für solcherart beschäftigte Personen erforderliche Anzahl der Gesamtjahresarbeitsleistungen ist vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen jährlich pauschal festzulegen.

(2) Durch die Bestimmungen des Abs. 1 werden die Bestimmungen über die Überschreitung von Ausgabenansätzen nicht berührt.

(3) Die dem Präsidenten des Nationalrates gemäß Art. 30 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, die dem Präsidenten des Rechnungshofes gemäß Art. 21 des Bundes-Verfassungsgesetzes und die dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft gemäß Art. 148h des Bundes-Verfassungsgesetzes zustehenden Rechte auf dem Gebiet der Diensthoheit über die Beamten und Angestellten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes bzw. der Volksanwaltschaft bleiben unberührt.

(4) Für einen Beamten der Verwendungsgruppen D, E, P 3, P 4 und P 5 sowie für einen Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I, Entlohnungsgruppe d und e sowie des Entlohnungsschemas II, Entlohnungsgruppe p 3, p 4 und p 5, der an der Dienstleistung verhindert ist, kann bei dringendem Bedarf als Ersatz ein Vertragsbediensteter der gleichen Entlohnungsgruppe der Kategorie B aufgenommen werden.

(5) Für einen Bundesbediensteten, der

  1. a) als Mitglied eines Organs der Gesetzgebung, als Organ der Volksanwaltschaft, als Präsident bzw. Vizepräsident des Rechnungshofes, als Mitglied des Verfassungsgerichtshofes oder als Oberstes Organ der Vollziehung außer Dienst gestellt ist,
  2. b) als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages die gemäß § 17 Abs. 1 und 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 zur Ausübung des Mandates erforderliche freie Zeit gewährt erhält,
  3. c) zur Dienstleistung bei einer internationalen Organisation oder sonstigen internationalen Einrichtung sich im Urlaub gegen Entfall der Bezüge befindet,
  4. d) zu einer Dienstleistung im Rahmen einer internationalen Organisation oder sonstigen internationalen Einrichtung,
  5. e) zu einer Dienstleistung im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1965, BGBl. Nr. 233, oder im Rahmen einer Übernahme einer Schutzmachtfunktion durch die Republik Österreich herangezogen wird,
  6. f) ordentlichen Präsenzdienst gemäß § 27 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, bzw. außerordentlichen Präsenzdienst gemäß § 27 Abs. 3 Ziffer 1 bis 4 und 6 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, leistet,
  7. g) Zivildienst leistet,
  8. h) zu Lasten einer freien Planstelle zur Dienstleistung in einem anderen Personalstand einberufen wird,
  9. i) sich in einem Karenzurlaub befindet oder dessen Wochendienstzeit nach den §§ 50 a oder 50 b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 auf die Hälfte herabgesetzt wurde,
  1. kann für die Dauer der Außerdienststellung, der erforderlichen Freizeitgewährung, der Dienstleistung, des Karenzurlaubes, des Präsenzdienstes, des Zivildienstes, der Heranziehung nach lit. d und e oder der Dauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit unter Bindung seiner Planstelle beziehungsweise unter Bindung des dem Ausmaß der Herabsetzung der Wochendienstzeit entsprechenden Planstellenanteiles ein Vertragsbediensteter aufgenommen werden. Punkt 3 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß. Unter der gleichen Voraussetzung kann für einen Richter, Staatsanwalt oder Richteramtsanwärter ein Richteramtsanwärter, für einen Berufsoffizier, einen Beamten in UO-Funktion oder für einen zeitverpflichteten Soldaten ein zeitverpflichteter Soldat aufgenommen werden.

(6) Für eine Vertragsbedienstete, die gemäß §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, nicht beschäftigt werden darf, kann für die Dauer des Beschäftigungsverbotes unter Bindung ihrer Planstelle ein Vertragsbediensteter aufgenommen werden. Punkt 3 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.

(7) Werden in einem Planstellenbereich Arbeitsplätze für Behinderte vorgesehen, kann der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für die Besetzung dieser Arbeitsplätze Planstellen zuweisen. Hiefür stehen 70 Planstellen zusätzlich zur Verfügung. Die Bestimmungen über die Überschreitung von Ausgabenansätzen werden hiedurch nicht berührt.

3. Bindung von Planstellen

(1) Innerhalb desselben finanzgesetzlichen Ansatzes können freie Planstellen der Verwendungsgruppen A, B, C, D, P 1, P 2, P 3, P 4, L 1, L 2, W 1, W 2, H 1, H 2 und H 3 mit Bundesbeamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe oder in der gleichen Verwendungsgruppe mit Bundesbeamten einer niedrigeren Dienstklasse (Dienststufe) besetzt werden.

Freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemen I, I L, II und II L können mit Vertragsbediensteten einer niedrigeren Entlohnungsgruppe bzw. können freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Kategorie A mit Vertragsbediensteten der Kategorie B der gleichen oder einer niedrigeren Entlohnungsgruppe besetzt werden.

Jedenfalls können freie Planstellen der Verwendungsgruppen D und E mit Bundesbeamten der Verwendungsgruppen P 4 und P 5 und freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen d und e mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen p 4 und p 5 und umgekehrt besetzt werden.

Freie Planstellen für Bundesbeamte und Vertragsbedienstete können mit jugendlichen Bediensteten besetzt werden.

(2) Freie Planstellen für Richter können im selben Planstellenbereich mit Richtern derselben Gehaltsgruppe ohne Verwendungszulagenanspruch, mit Richtern einer niedrigeren Gehaltsgruppe ohne Verwendungszulagenanspruch oder mit Richteramtsanwärtern besetzt werden. Dies gilt auch für Staatsanwälte.

(3) Freie Planstellen für ordentliche Universitätsprofessoren können mit außerordentlichen Universitätsprofessoren besetzt werden.

(4) Freie Planstellen für Bundesbeamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung, für Universitäts-(Hochschul-)lehrer, Lehrer, Wachebeamte und Berufsoffiziere können zur Versehung gleichartiger oder niedrigerer Dienste mit Vertragsbediensteten der Kategorien A und B besetzt werden.

(5) Freie Planstellen für Beamte einer der Verwendungsgruppen PT 1 bis PT 8 können mit Beamten derselben Verwendungsgruppen ohne Anspruch auf Zuordnung zu einer Dienstzulagengruppe oder mit Beamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe ohne Anspruch auf Zuordnung zu einer Dienstzulagengruppe besetzt werden.

(6) Freie Planstellen einer der Verwendungsgruppen PT 1 bis PT 9 können mit Beamten einer der Verwendungsgruppen A bis E und P 1 bis P 5 sowie mit Vertragsbediensteten einer der Entlohnungsgruppen a bis e und p 1 bis p 5 und umgekehrt mit folgender Maßgabe besetzt werden, daß gemäß § 184 b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, in der Fassung von BGBl. Nr. 659/1983,

die Verwendungsgruppe A für Beamte und die Entlohnungsgruppe a für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 1 oder PT 2,

die Verwendungsgruppe B für Beamte und die Entlohnungsgruppe b für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 2, PT 3 oder PT 4,

die Verwendungsgruppe C für Beamte und die Entlohnungsgruppe c für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 5 oder PT 6,

die Verwendungsgruppe D für Beamte und die Entlohnungsgruppe d für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 7 oder PT 8,

die Verwendungsgruppe E für Beamte und die Entlohnungsgruppe e für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 9,

die Verwendungsgruppe P 1 für Beamte und die Entlohnungsgruppe p 1 für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 6,

die Verwendungsgruppe P 2 für Beamte und die Entlohnungsgruppe p 2 für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 7,

die Verwendungsgruppe P 3 für Beamte und die Entlohnungsgruppe p 3 für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 7 oder PT 8,

die Verwendungsgruppe P 4 für Beamte und die Entlohnungsgruppe p 4 für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 8,

die Verwendungsgruppe P 5 für Beamte und die Entlohnungsgruppe p 5 für Vertragsbedienstete der Verwendungsgruppe PT 9

entsprechen.

(7) Wird ein nicht im Bundesdienst stehender Bediensteter in einem Planstellenbereich des Bundes verwendet und trägt der Bund, ohne hiezu gesetzlich verpflichtet zu sein, die Personalkosten, so ist für die Dauer der Verwendung eine der dienstrechtlichen Stellung des Bediensteten entsprechende freie Planstelle zu binden.

Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn eine Person, die weder österreichischer Staatsbürger ist noch im Bundesdienst steht, im Ausland zu anderen als geistigen Arbeitsleistungen herangezogen wird.

(8) Wird in einem Planstellenbereich mit einem Bundesbediensteten oder einer anderen Person ein Werkvertrag abgeschlossen, der eine geistige Arbeitsleistung zum Gegenstand hat und einen Auftrag beinhaltet, der eine Reihe von Leistungen umfaßt, deren Anzahl von vornherein nicht feststeht und deren Erfüllung einen längeren Zeitraum erfordert, ist für die Dauer des Werkvertrages eine der Wertigkeit der für das Werk aufgewendeten Arbeitsleistung entsprechende freie Planstelle zu binden, wenn durch den Werkvertrag die Arbeitskraft des Werkunternehmers zur Gänze in Anspruch genommen wird. Wird durch den Werkvertrag die Arbeitskraft des Werkunternehmers nur zu einem Teil in Anspruch genommen, ist eine entsprechende freie Planstelle eines Vertragsbediensteten der Kategorie B zu binden.

4. Umwandlung von Planstellen

(1) Eine freie Planstelle kann vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen in eine Planstelle der gleichen oder einer niedrigeren Dienstklasse (Dienststufe, Dienstzulagengruppe) einer niedrigeren Verwendungsgruppe desselben finanzgesetzlichen Ansatzes umgewandelt werden.

(2) Der Bundeskanzler kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den Stellenplan einer Organisationsänderung anpassen, wenn diese Organisationsänderung Auswirkungen auf den Stellenplan hat.

5. Personalreserve

(1) Die Personalreserve enthält Planstellen, die vom Bundeskanzler einzelnen Planstellenbereichen über den im Planstellenverzeichnis festgesetzten Stand an gleichen Planstellen zugewiesen werden können. Für jede derart über den Stand in einer höheren Dienstklasse (Dienststufe) besetzte Planstelle hat eine Planstelle einer niedrigeren Dienstklasse (Dienststufe) in der gleichen Verwendungsgruppe des Planstellenbereiches unbesetzt zu bleiben.

(2) Eine in einem Planstellenbereich frei werdende Planstelle einer Dienstklasse (Dienststufe), für die aus der Personalreserve eine Planstelle zugewiesen ist, gilt als Planstelle der Personalreserve, solange in dieser Dienstklasse (Dienststufe) in der gleichen Verwendungsgruppe der tatsächliche Stand den systemisierten Stand im Planstellenverzeichnis übersteigt.

(3) Die Planstellen in der Personalreserve erhöhen sich um die Zahl der Beamten, die

  1. a) als Mitglieder eines Organs der Gesetzgebung, als Organ der Volksanwaltschaft, als Präsident bzw. Vizepräsident des Rechnungshofes, als Mitglied des Verfassungsgerichtshofes oder als Oberstes Organ der Vollziehung außer Dienst gestellt sind,
  2. b) als Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages, die gemäß § 17 Abs. 1 und 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 zur Ausübung des Mandates erforderliche freie Zeit gewährt erhalten,
  3. c) zur Dienstleistung bei einer internationalen Organisation oder sonstigen internationalen Einrichtung sich im Urlaub gegen Entfall der Bezüge befinden,
  4. d) zu einer Dienstleistung im Rahmen einer internationalen Organisation oder sonstigen Einrichtung,
  5. e) zu einer Dienstleistung im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1965, BGBl. Nr. 233, oder im Rahmen einer Übernahme einer Schutzmachtfunktion durch die Republik Österreich herangezogen werden.

Haben Beamte, die solcherart außer Dienst gestellt, beurlaubt oder herangezogen worden sind oder denen die erforderliche freie Zeit gewährt worden ist, ihren Dienst wieder aufgenommen, so entfällt diese Erhöhung in dem Zeitpunkt, in dem im betreffenden Planstellenbereich eine Planstelle der gleichen Art frei wird.

(4) Die Absätzebisgelten für Beamte einer der Verwendungsgruppen PT 1 bis PT 9 sinngemäß.

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(Anm.: Das Planstellenverzeichnis ist nicht darstellbar)

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Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10004554

Dokumentnummer

NOR12049503

alte Dokumentnummer

N3198810306E

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