Anlage 3
Anlage
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zum Bundesvoranschlag
für das Jahr 1987
Systemisierungsplan der Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge des Bundes
für das Jahr 1987
I. Allgemeiner Teil
- 1. (1) Jedes Organ des Bundes darf die für die Verwendung von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen vorgesehenen Ausgaben nur insoweit bestreiten, als sich diese Ausgaben aus der Verwendung der im Abschnitt II zusammengefaßten Anzahl und Kategorie solcher Fahrzeuge ergeben.
(2) Einer Systemisierung bedürfen sowohl bundeseigene als auch angemietete oder dem Bund unentgeltlich zur Verfügung gestellte Fahrzeuge einschließlich der anderen Rechtsträgern zur Verfügung gestellten Fahrzeuge des Bundes, wenn deren Aufwand von diesen Rechtsträgern getragen wird. In den Anmerkungen zu den Plänen der systemisierten Fahrzeuge sind diese bundeseigenen Fahrzeuge darzustellen.
(3) Von der Aufnahme im Abschnitt II ausgenommen sind
- a) die Fahrzeuge des Bundesheeres und der Heeresverwaltung;
- b) für den vorübergehenden Bedarf tageweise angemietete oder für Erprobungszwecke dem Bund unentgeltlich zur Verfügung gestellte Fahrzeuge;
- c) Motorräder, die nur vorübergehend - jährlich bis zu maximal 12 Wochen - ausschließlich im Rahmen der Fahrausbildung für Angehörige der Exekutive behördlich zugelassen werden.
- 2. Ausgaben für bei einem Organ des Bundes vorhandene Fahrzeuge, die über den im Systemisierungsplan vorgesehenen Stand hinausgehen, dürfen nicht bestritten werden. Solche Fahrzeuge sind unter Angabe der Fahrzeugkategorie, der Fahrzeugtype und des Abstellplatzes ebenso wie die Wiederverwendung dem Bundesminister für Finanzen bekanntzugeben. Ausgenommen sind aus Anlaß von Staatsbesuchen oder Staatsempfängen anfallende Ausgaben für solche Fahrzeuge, wenn die Bestimmungen der Ziffer 5 Abs. 1 eingehalten werden sowie Ausgaben anläßlich des vorübergehenden Einsatzes von Reservefahrzeugen anstelle der im Plan der systemisierten Kraftfahrzeuge vorgesehenen Fahrzeuge der gleichen Kategorie bei der Post- und Telegraphenverwaltung und bei den Österreichischen Bundesbahnen.
- 3. Ausgaben für aus den Vorjahren vorhandene Personenkraftwagen der Kategorien IIb, IIa, II oder III, die nicht der Kategorie der vorgesehenen Fahrzeuge des Systemisierungsplanes für das Jahr 1987 entsprechen, dürfen im Jahre 1987 bei dem gleichen Organ des Bundes bestritten werden, wenn die unverzügliche Veräußerung eines solchen Fahrzeuges unwirtschaftlich wäre.
- 4. Ein Organ des Bundes darf die Ausgaben für den Einsatz eines bei einem anderen Organ des Bundes vorgesehenen Kraftfahrzeuges dann bestreiten, wenn bei dem ersteren Organ des Bundes nach dem Einsatz des bei dem anderen Organ des Bundes vorgesehenen Kraftfahrzeuges ein vorübergehender, unabwendbarer Bedarf besteht.
- 5. (1) Tritt im Laufe des Jahres 1987 ein unabwendbarer Mehrbedarf bezüglich eines Kraftfahrzeuges bei einem Organ des Bundes auf, so dürfen die hiefür erforderlichen Ausgaben mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen dann bestritten werden, wenn
- a) ein gegenüber dem Systemisierungsplan zusätzliches Kraftfahrzeug in Dienst gestellt werden muß,
- b) ein systemisiertes Kraftfahrzeug eines anderen Organs des Bundes, das dem gleichen oder auch einem anderen Bundesminister untersteht, nicht zur Verfügung gestellt werden kann und
- c) seitens des Organs des Bundes, bei dem der unabwendbare Mehrbedarf bezüglich eines Kraftfahrzeuges auftritt, die finanzielle Bedeckung der Anschaffung und des Betriebes des Kraftfahrzeuges sichergestellt wird. Der Bundesminister für Finanzen hat hierüber gemeinsam mit dem Bericht gemäß Z 4 Abs. 3 des Allgemeinen Teiles des Systemisierungsplanes der Datenverarbeitungsanlagen des Bundes für das Jahr 1987 dem Nationalrat einmal jährlich zu berichten.
(2) Ist der unabwendbare Mehrbedarf im Sinne des Abs. 1 dadurch bedingt, daß an Stelle eines systemisierten Kraftfahrzeuges ein Fahrzeug einer höheren Kraftfahrzeugkategorie gemäß Ziffer 6 Abs. 1 erforderlich ist, so gilt bei Zustimmung zum Mehrbedarf im Sinne des Abs. 1 das systemisierte Kraftfahrzeug der niedrigeren Kategorie als gebunden.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind sinngemäß auch bei Luft- und Wasserfahrzeugen anzuwenden.
- 6. (1) An Stelle der Ausgaben für ein systemisiertes Kraftfahrzeug dürfen die Ausgaben für ein Kraftfahrzeug einer niedrigeren Kategorie bestritten werden. Als Reihenfolge der Kategorien gilt:
- 1. Personenkraftwagen Kategorie III,
- 2. Personenkraftwagen Kategorie II,
- 3. Personenkraftwagen Kategorie IIa,
- 4. Personenkraftwagen Kategorie IIb,
- 5. Personenkraftwagen Kategorie I,
- 6. Fahrzeuge für betriebliche Zwecke,
- 7. Motorräder über 125 ccm Hubraum,
- 8. Motorräder über 50 ccm Hubraum bis einschließlich 125 ccm Hubraum,
oder
- 1. Lastkraftwagen mit einer Nutzlast über 1 000 kg,
- 2. Lastkraftwagen mit einer Nutzlast bis einschließlich 1 000 kg,
- 3. Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke.
(2) Zu den „Personenkraftwagen Kategorie III (das sind Personenkraftwagen bis einschließlich 3 000 ccm Hubraum)“ zählen die Dienstkraftwagen für den Bundespräsidenten, die Präsidenten des Nationalrates, den Vorsitzenden des Bundesrates, den Präsidenten und Vizepräsidenten des Rechnungshofes, die Mitglieder der Bundesregierung einschließlich der Staatssekretäre und die Landeshauptmänner. Außerdem ist je ein Fahrzeug der Kategorie III für den Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof und den Obersten Gerichtshof vorgesehen. Ausgenommen von der Hubraumbeschränkung ist je ein Personenkraftwagen für den Bundespräsidenten, die Präsidenten des Nationalrates und den Bundeskanzler.
(3) Zu den „Personenkraftwagen der Kategorie II“ zählen ausschließlich Personenkraftwagen für die österreichischen Vertretungen im Ausland. Sie unterliegen keiner Hubraumbeschränkung, jedoch sind die Anschaffungskosten (einschließlich Zusatzausstattung) je Personenkraftwagen mit 250 000 S begrenzt. Für die Anschaffung von Personenkraftwagen für die österreichischen Vertretungen in den Vereinigten Staaten von Amerika kann dieser Höchstbetrag im Bedarfsfall um bis zu 50 v. H. überschritten werden.
(4) „Personenkraftwagen der Kategorie IIa (das sind Personenkraftwagen mit einem Hubraum von 2 001 ccm bis 2 200 ccm) und IIb (das sind Personenkraftwagen mit einem Hubraum von 1 601 ccm bis 2 000 ccm)“ dürfen als Dienstkraftwagen nur bei den Organen des Bundes vorgesehen werden, die Fahrzeuge mit größerem Fassungsvermögen oder für repräsentative Zwecke der Bundesverwaltung benötigen, Fahrzeuge der Kategorie IIa aber nur bei Bundesministerien und bei nachgeordneten Organen mit Planstellen der Dienstklasse IX oder vergleichbaren Planstellenkategorien, jedoch unabhängig von der Anzahl dieser Planstellen.
(5) Die Dienstkraftwagen der Bundesverwaltung werden als „Personenkraftwagen Kategorie I (das sind Personenkraftwagen bis einschließlich 1 600 ccm Hubraum)“ bezeichnet.
(6) Die in den Abs. 2, 4 und 5 festgelegten Hubraumgrenzen gelten für Kraffahrzeugmodelle in der Ausführung mit Ottomotor oder Dieselmotor mit Aufladung. Für die gleichen Modelle in der Ausführung mit Dieselmotor ohne Aufladung können die jeweiligen Hubraumgrenzen in den Fahrzeug-Kategorien III und IIa um bis zu 500 ccm, in den Fahrzeug-Kategorien IIb und I um bis zu 250 ccm überschritten werden.
(7) Zu den „Fahrzeugen für betriebliche Zwecke“ sind folgende Kraftfahrzeuge zu zählen:
- a) Kombinationskraftwagen gemäß § 2 Z 6 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, das sind mehrspurige Kraftfahrzeuge, die zur wahlweisen Beförderung von Personen oder Gütern eingerichtet sind, wenn diese die Voraussetzungen für die Fahrzeug-Kategorien I, IIb, IIa und II erfüllen und soweit sie nicht als Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke im Sinne des Abs. 9 erfaßt werden;
- b) Personenkraftwagen der Kategorie I, die betrieblichen oder betriebsähnlichen Zwecken dienen und als solche durch entsprechende Aufschriften an den beiden vorderen Türen oder auf Zusatztafeln gekennzeichnet sind, aus der das benützende Organ des Bundes ersichtlich sein muß;
- c) Personenkraftwagen der Kategorie I, die als Einsatzfahrzeuge Verwendung finden, wenn sie mit Warnleuchten mit blauem Licht (Blaulicht) und Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen (Folgetonhorn) ausgestattet sind oder für sie ein Deckkennzeichen zugewiesen ist.
(8) Zu den „Motorrädern über 125 ccm Hubraum“ zählen auch solche mit Beiwagen ohne Rücksicht auf ihren Hubraum.
(9) Als „Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke“ kommen in Betracht:
Kraftfahrzeuge, die auf Grund einer erhöhten Bodenfreiheit mit
entsprechendem Überhangwinkel oder einer auf alle Räder wirkenden Antriebseinrichtung für den Einsatz im Gelände geeignet sind;
Kraftfahrzeuge für spezielle straßen- und sicherheitspolizeiliche
Zwecke, soweit diese nicht bereits als Fahrzeuge für betriebliche Zwecke im Sinne des Abs. 7 lit. c erfaßt werden;
Omnibusse gemäß § 2 Z 7 Kraftfahrgesetz 1967;
Personenkraftwagen mit mehr als sechs Sitzen außer dem Lenkersitz
(Kleinbusse);
Kombinationskraftwagen gemäß § 2 Z 6 und Lastkraftwagen gemäß § 2 Z 8 leg. cit., mit Laboratoriumseinrichtungen, Röntgeneinrichtungen, Meßeinrichtungen u. dgl.;
Zugmaschinen (Radschlepper, Kettenschlepper und Traktoren) gemäß § 2 Z 9 leg. cit.;
Einachszugmaschinen gemäß § 2 Z 23 leg. cit. Nicht aufzunehmen sind Transportkarren (auch mit Elektroantrieb) gemäß § 2 Z 19, selbstfahrende Arbeitsmaschinen gemäß § 2 Z 21, Anhänger-Arbeitsmaschinen gemäß § 2 Z 22 und Kraftfahrzeuge gemäß § 96 1) leg. cit. (10) Motorfahrräder sowie Kleinmotorräder unterliegen nicht der Systemisierung.
- 7. Ein Haltungskostenbeitrag für privateigene Kraftfahrzeuge (Personenkraftwagen oder Krafträder) von Bundesbediensteten kann nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften gewährt werden, wenn die Voraussetzungen für die Benützung eines bundeseigenen Fahrzeuges, das dem privateigenen Kraftfahrzeug entspricht, durch den Bundesbediensteten gegeben sind und das privateigene Fahrzeug an Stelle eines bundeseigenen benützt wird.
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- 1) Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h und für deren Lenkung keine Lenkerberechtigung erforderlich ist (z. B. kleine Schneeräumungsgeräte).
Schlagworte
Auto, Flugzeug, Schiff
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2018
Gesetzesnummer
10004482
Dokumentnummer
NOR12048975
alte Dokumentnummer
N3198711529T
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