Anlage 3
Betriebliche und technische Bestimmungen
- 1. Allgemeines
- a) Die im Binnenschifffahrtsfunk betriebene Funkanlage kann entweder aus getrennten Funkanlagen für jeden einzelnen der in § 2 genannten Verkehrskreise oder aus einer Funkanlage für mehrere dieser Verkehrskreise bestehen.
- b) Auf einem Schiff, das mit einer eingebauten Funkanlage nach den Bestimmungen dieser Verordnung ausgerüstet ist, können zusätzlich tragbare Funkanlagen für den Verkehrskreis “Funkverkehr an Bord" verwendet werden.
- c) Auf Kleinfahrzeugen im Sinne des § 2 Z 3 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz), BGBl. I Nr. 62/1997, ist die Benutzung des Verkehrskreises “Funkverkehr an Bord" nicht gestattet.
- d) Die zeitlich abwechselnde Hörbereitschaft auf zwei Kanälen (Dual watch) ist bis 1. Jänner 2005 zulässig.
- e) Die Verwendung des digitalen Selektivrufes (DSC), der für den beweglichen Seefunkdienst vorgesehen ist, ist im Binnenschiffsfunk nicht zulässig.
- 2. Zusätzliche Anforderungen an Schiffsfunkstellen
2.1 Sprechtaste
Zum Einschalten des Sendebetriebs muss eine gefederte, nichtsperrende Sprechtaste vorhanden sein. Dabei kann es sich um einen hand- oder fußbetätigten Schalter handeln.
2.2 Antennen
- a) Die Antennen müssen in der Horizontalebene ein Rundstrahldiagramm aufweisen.
- b) Antennen mit einem Gewinn 1,5 und -3 dB, bezogen auf einen Lambda/2-Dipol, sind nicht zugelassen.
- c) Die Antennen müssen frei stehen, dh. sie sollten in einer Entfernung von wenigstens 4 m von allen größeren Metallkörpern, die sie an Höhe überragen, errichtet werden. Der höchste Punkt der Antennen sollte nicht mehr als 12 m über der Einsenkungsmarke liegen.
- d) Durch geeignete Maßnahmen muss eine ausreichende Entkopplung zwischen den Antennen der verschiedenen Funkanlagen sichergestellt werden.
- 3. Zusätzliche Anforderungen an tragbare Funkanlagen
Die Verwendung tragbarer Funkanlagen ist auf die Kanäle 15 und/oder 17 beschränkt.
- 4. Automatisches Sender-Identifizierungs-System (ATIS)
- a) Die Verwendung von ATIS ist für alle beweglichen und tragbaren Schiffsfunkanlagen vorgeschrieben.
- b) Der Empfang des ATIS-Signals im Lautsprecher oder Handapparat kann durch geeignete technische Maßnahmen unterdrückt werden.
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