Anlage 3
Informationen über die Konformität von Dienstleistungen gemäß § 14 Abs. 2
- 1. Der Dienstleistungserbringer gibt in den allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einem ähnlichen Dokument an, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß § 4 Abs. 3 erfüllt. Die entsprechenden Informationen umfassen eine Beschreibung der geltenden Anforderungen und decken – soweit für die Bewertung von Belang – die Gestaltung und die Durchführung der Dienstleistung ab. Neben den Anforderungen an die Verbraucherinformation gemäß der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011 S. 64, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/2161 , ABl. Nr. L 328 vom 18.12.2019 S. 7, enthalten die Informationen gegebenenfalls zumindest folgende Elemente:
- a) eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format;
- b) Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind;
- c) eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die einschlägigen in Anlage 1 aufgeführten Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt.
- 2. Um den Anforderungen gemäß Z 1 zu entsprechen, kann der Dienstleistungserbringer die harmonisierten Normen und technische Spezifikationen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen anwenden.
- 3. Der Dienstleistungserbringer legt Informationen vor, die belegen, dass bei der Dienstleistungserbringung und ihrer Überwachung gewährleistet wird, dass die Dienstleistung die Anforderungen gemäß Z 1 und die anwendbaren Anforderungen dieses Bundesgesetzes erfüllt.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2023
Gesetzesnummer
20012316
Dokumentnummer
NOR40254407
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