Anlage 3
Anlage 3
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ARBEITS- UND BETRIEBSMEDIZIN
A. Definition des Aufgabengebietes:
Das Sonderfach Arbeits- und Betriebsmedizin umfaßt die Wechselbeziehungen zwischen Arbeit, Beruf und Gesundheit, insbesondere die Verhütung von Unfällen, die Vermeidung von schädigenden Einflüssen, die Vorbeugung, die Erkennung und die Behandlung von Erkrankungen, die durch das Arbeitsgeschehen verursacht werden können, sowie die Mitwirkung bei der Einleitung der sich aus solchen Unfällen und Erkrankungen ergebenden medizinischen Rehabilitation samt Durchführung berufsfördernder Rehabilitationen.
B. Mindestdauer der Ausbildung:
- 1. Hauptfach:
Vier Jahre einschließlich eines zwölfwöchigen theoretischen und praktischen arbeitsmedizinischen Kurses an einer Akademie für Arbeitsmedizin, der auch geblockt veranstaltet werden kann.
- 2. Pflichtnebenfächer:
2.1. Zwölf Monate Innere Medizin;
2.2. sechs Monate in einem oder mehreren der im § 20 Abs. 1 Z 4, 7, 9, 10, 12, 17, 26, 28, 31, 35, 36 und 41 genannten Sonderfächer, wobei jedes Pflichtnebenfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist.
- 3. Wahlnebenfächer:
Sechs Monate in einem oder mehreren der im § 20 Abs. 1 Z 1 bis 43 genannten Sonderfächer, wobei jedes Wahlnebenfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist.
C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:
- 1. Kenntnisse im Erkennen und Vorgehen bei akuten lebensbedrohenden Situationen (Schnelldiagnostik, Sofortmaßnahmen, Erstversorgung, insbesondere Schock, Kollaps, Herzstillstand, Koma, Asthma, akute Vergiftungen, Gasunfälle, Strahlenunfälle, akute Blutungen, Unfälle und Verbrennungen);
- 2. Anamnese und physikalischer Status, Kenntnisse der Ergometrie, Lungenfunktion und Audiometrie;
- 3. Kenntnisse über Berufskrankheiten, beruflich bedingte Erkrankungen, Arbeitspsychologie, Ergonomie; Kenntnisse der Struktur eines Betriebes, der Stellung des Betriebsarztes, Kenntnisse fachspezifischer Akutmaßnahmen und Therapien;
- 4. Kenntnisse über die gemäß Arbeitnehmerschutzgesetz sowie Strahlenschutzgesetz notwendigen Untersuchungen, Durchführung von Schadstoffmessungen am Arbeitsplatz, biologisches Monitoring, allgemeine Vorsorgeuntersuchungen am Arbeitsplatz, im Betrieb, Alkoholikerprophylaxe, psychische Vorsorge, Entdeckung von Risikofaktoren an gefährdeten Arbeitsplätzen, Gestaltung des Arbeitsplatzes gemäß ergonomischen Grundsätzen, Organisation und Gestaltung bei verschiedenen Arbeitsformen, Durchführung von Eignungsuntersuchungen, Beratung entsprechender Personen am Arbeitsplatz hinsichtlich Arbeitsaussichten und Arbeitsfähigkeiten;
- 5. Kenntnisse über Eingliederung von chronisch Kranken und Behinderten im Betrieb, Rehabilitationsmaßnahmen, Vorsorgemaßnahmen bei kritischen Situationen, Übernahme der Kontrolle gefährdeter Patienten nach entsprechenden Krankheiten, Nachsorgeuntersuchungen bei Arbeitern an exponierten Plätzen, Entdecken von Krebsrisikofällen, die oft erst nach langjähriger Latenz zum Tragen kommen;
- 6. Kenntnisse über die Struktur eines Betriebes, Aufbau und Stellung der betrieblichen und außerbetrieblichen Interessenvertretungen und deren Einrichtungen sowie des Betriebsarztes und der Arbeitsinspektion, Kenntnisse über die Häufigkeit bestimmter Erkrankungen an gegebenen Arbeitsplätzen, Kenntnisse über den Verlust der sozialen Stellung durch Krankheiten am Arbeitsplatz, Zusammenarbeit mit den öffentlichen Stellen sowie behandelnden Ärzten, Kenntnisse über die Begutachtung von Berufskrankheiten und Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit;
- 7. Kenntnisse über ökologische Zusammenhänge zwischen arbeitsbedingten Umweltbelastungen, gesundheitliche Einflüsse des Arbeitsplatzes, die sich auf die Umwelt übertragen lassen, prophylaktische Maßnahmen am Arbeitsplatz zur Reduktion der Umweltbelastung, Planung und Durchführung von Therapiestudien;
- 8. Kenntnisse der Psychosomatik;
- 9. Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;
- 10. Dokumentation;
- 11. Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere des Arbeitsrechts und des Strahlenschutzes;
- 12. Begutachtungen.
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