Anlage 3 AEV Nichteisen

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.1996

Anlage 3

ANLAGE C

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 3

(Molybdän- und Wolframmetallherstellung und -verarbeitung)

I)

Anforderungen an Einleitungen in ein
Fließgewässer

II)

Anforderungen an
Einleitungen in
eine öffentliche
Kanalisation

C.1 Allgemeine Parameter

 

 

1.

Temperatur

30ºC

35 ºC

2.

Fischtoxizität

4

keine Beeinträchtigung

 

GF a)

 

der biologischen

 

 

 

Abbauvorgänge

3.

Abfiltrierbare

50mg/l

250 mg/l

 

Stoffe

 

 

 

b)

 

 

4.

pH-Wert

6,58,5

6,5-9,5

C.2 Anorganische Parameter

 

 

5.

Aluminium

3,0mg/l

durch abfiltrierbare

 

ber. als Al

 

Stoffe begrenzt

6.

Arsen

0,1mg/l

0,1 mg/l

 

ber. als As

 

 

12.

Cobalt

1,0mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als Co

 

 

13.

Eisen

3,0mg/l

durch abfiltrierbare

 

ber. als Fe

 

Stoffe begrenzt

14.

Kupfer

0,5mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Cu

 

 

15.

Mangan

1,0mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als Mn

 

 

16.

Molybdän

5,0mg/l

5,0 mg/l

 

ber. als Mo

60g/t

60 g/t

 

c)

 

 

17.

Nickel

0,5mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Ni

 

 

19.

Silber

0,1mg/l

0,1 mg/l

 

ber. als Ag

 

 

22.

Wolfram

5,0mg/l

5,0 mg/l

 

ber. als W

200g/t

200 g/t

 

d)

 

 

26.

Ammonium

30mg/l

30 mg/l

 

ber. als N

 

 

28.

Fluorid

20mg/l

20 mg/l

 

ber. als F

 

 

30.

Gesamt-

1,0mg/l

-

 

Phosphor

 

 

 

ber. als P

 

 

31.

Sulfat

-

e)

 

ber. als SO4

 

 

32.

Sulfid

1,0mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als S

 

 

C.3 Organische Parameter

 

 

34.

Chem. Sauer-

1,5kg/t

-

 

stoffbedarf, CSB

g)

 

 

ber. als O2

 

 

 

f)

 

 

35.

Adsorb. org. geb.

0,5mg/l

0,5 mg/l

 

Halogene, (AOX)

 

 

 

ber. als Cl

 

 

 

h)

 

 

36.

Summe d. Kohlen-

10mg/l

10 mg/l

 

wasserstoffe

 

 

    

  1. a) Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen;
  2. b) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  3. c) Ist die der wasserrechtlichen Bewilligung einer Anlage gemäß § 1 Abs. 7 Z 1 bis 5 zugrundeliegende Jahresproduktionskapazität an Molybdänmetall einschließlich Nebenprodukten größer als 10 Tonnen, so ist zusätzlich zum Emissionswert für die Konzentration der Emissionswert für die spezifische Fracht einzuhalten. Der Emissionswert für die spezifische Fracht bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Molybdänmetall einschließlich Nebenprodukte. Der Emissionswert für die spezifische Fracht gilt nicht, wenn in einer Anlage gemäß § 1 Abs. 7 für Molybdän lediglich eine Tätigkeit der Z 1 bis 4 ausgeübt wird.
  4. d) Ist die der wasserrechtlichen Bewilligung einer Anlage gemäß § 1 Abs. 7 Z 1 bis 5 zugrundeliegende Jahresproduktionskapazität an Wolframmetall einschließlich Nebenprodukten größer als 10 Tonnen, so ist zusätzlich zum Emissionswert für die Konzentration der Emissionswert für die spezifische Fracht einzuhalten. Der Emissionswert für die spezifische Fracht bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Wolframmetall einschließlich Nebenprodukte. Der Emissionswert für die spezifische Fracht gilt nicht, wenn in einer Anlage gemäß § 1 Abs. 7 für Wolfram lediglich eine Tätigkeit der Z 1 bis 4 ausgeübt wird.
  5. e) Der Emissionswert ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (ÖNORM B 2503, Sept. 1992) festzulegen.
  6. f) Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB5.
  7. g) Der Emissionswert bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Molybdän- oder Wolframmetall einschließlich Nebenprodukte.
  8. h) Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX.

Schlagworte

Kanalisationsbereich, Molybdänmetall, Molybdänmetallherstellung, Molybdänmetallverarbeitung, Wolframmetallverarbeitung

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2019

Gesetzesnummer

10010939

Dokumentnummer

NOR12139111

alte Dokumentnummer

N8199552622J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)