Anlage 37
Geschäftsordnung
für die gemäß §§ 117 ff Jagdgesetz eingerichteten
Schiedskommissionen.
(1) Die Schiedskommission besteht aus dem Obmann und den gemäß § 122 Abs. 1 des Jagdgesetzes entsendeten Vertrauenspersonen oder den gemäß § 122 Abs. 3 leg. cit. berufenen Mitgliedern.
(2) Der Obmann wird im Falle der Verhinderung durch den Obmannstellvertreter vertreten.
(3) Der Schiedskommission sind von der Gemeinde die nötigen Hilfskräfte (Schriftführer) und Hilfsmittel beizustellen.
(1) Wird ein Anspruch auf Ersatz eines Jagd- oder Wildschadens fristgerecht eingebracht, so hat der Obmann binnen drei Tagen und unter Festsetzung des Tages der Verhandlung den Jagdausübungsberechtigten (Bevollmächtigten) sowie den Geschädigten zur Entwendung je eines Vertrauensmannes in die Kommission aufzufordern.
(2) Sind in einer Schadensangelegenheit mehrere
Verhandlungen durchzuführen, haben der Geschädigte und der Jagdausübungsberechtigte nach Möglichkeit zu den späteren Verhandlungen dieselben Vertrauenspersonen in die Schiedskommission zu entsenden, die dieser bei der ersten Verhandlung angehört haben.
(3) Die Ladungen für die Verhandlungen der Schiedskommission sind dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten mindestens drei Tage vor der Verhandlung nachweislich zuzustellen.
(1) Der Obmann führt in der Schiedskommission der Vorsitz, er beruft die Schiedskommission ein und leitet die Verhandlungen.
(2) Der Obmann hat dafür zu sorgen, dass das Verfahren vor der Schiedskommission nach den Bestimmungen des Jagdgesetzes durchgeführt wird. Zu Beginn der Verhandlung hat der Obmann einen auch auf die Kosten des Verfahrens sich erstreckenden Vergleich zwischen den Parteien zu versuchen (§ 123 Abs. 4 des Jagdgesetzes).
(1) Die Schiedskommission hat ihre Entscheidung mit möglichster Beschleunigung im Rahmen der Parteianträge und auf Grund des festgestellten Sachverhaltes zu fällen. Als Entscheidung der Schiedskommission gilt jene Meinung, welcher mindestens zwei Mitglieder beigetreten sind, und wenn eine solche Stimmenmehrheit nicht zustande kommt, der Ausspruch des Obmannes. Hiebei darf jedoch der Obmann nicht über den von einer Vertrauensperson ausgesprochen höheren Betrag hinausgehen und nicht unter den von der anderen
Vertrauensperson ausgesprochenen niedrigeren Betrag herabgehen.
(2) Bei jeder Abstimmung haben zuerst die Vertrauensperson des Geschädigten bzw. das an dessen Stelle vom Obmann in die Kommission berufene Mitglied, dann die vom Jagdausübungsberechtigten entsendete Vertrauensperson bzw. das an dessen Stelle vom Obmann in die Kommission berufene Mitglied und zuletzt der Obmann die Stimme abzugeben.
(1) Über jede Verhandlung der Schiedskommission ist eine Niederschrift zu verfassen, in der anzuführen sind: der Tag der Verhandlung, die Namen der Mitglieder der Schiedskommission und der erschienenen Parteien, die vorgebrachten Anträge, das Ergebnis der Vergleichsversuche, der örtlichen Erhebungen sowie der sonstigen Beweisaufnahmen, die Beträge, für die die einzelnen Mitglieder der Schiedskommission gestimmt haben und die bei der Verhandlung gefällten Entscheidungen.
(2) Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern der Schiedskommission zu unterschreiben. Wird die Unterschrift von einem Mitglied der Schiedskommission verweigert, so ist dies in der Niederschrift anzuführen.
(1) Die Beschlüsse der Schiedskommission sind vom Obmann durchzuführen.
(2) Die schriftlichen Ausfertigungen des Schiedsspruches sind vom Obmann (Obmannstellvertreter) zu unterfertigen.
Die Akten der Schiedskommission (Eingaben, Niederschriften, Erledigungen) sind vom Obmann beim Gemeindeamt jener Gemeinde, für die die Schiedskommission bestellt ist, zu hinterlegen und der Bezirksverwaltungsbehörde und der Bezirksschiedskommission auf Verlangen vorzulegen.
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