Anlage 2 VGUe

Alte FassungIn Kraft seit 24.7.2004

Anlage 2

Anlage 2

zur Verordnung über die

Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz

Richtlinien zur Durchführung der Untersuchungen

Inhalt:

Teil I: Eignungs- und Folgeuntersuchungen

Blei, seine Legierungen oder Verbindungen

Bleitetraethyl oder Bleitetramethyl

Phosphorsäureester

Quecksilber oder seine anorganischen Verbindungen

Arsen oder seine Verbindungen

Mangan oder seine Verbindungen

Cadmium oder seine Verbindungen

Chrom-VI-Verbindungen

Benzol

Toluol oder Xylole

Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen

Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen),

Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan,

Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzole;

Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol), Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin)

Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff)

Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech, Ruß mit hohem Anteil an polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, daß eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte

Quarz- oder asbesthaltiger Staub oder Hartmetallstaub

Schweißrauch oder Aluminiumstaub

Rohbaumwoll- oder Flachsstaub

Fluor oder seine anorganischen Verbindungen

Dimethylformamid

Isocyanate

Hitze

Gasrettungsdienst, schwere Atemschutzgeräte (mehr als 5 kg) Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen unter 21 Jahren unter Tage im Bergbau

Teil II: Untersuchungen bei Lärmeinwirkung

Eignungsuntersuchung

Wiederkehrende Untersuchung

Teil III: Sonstige besondere Untersuchungen

Nachtarbeit

Krebserzeugende Arbeitsstoffe

Biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 oder 4

Teil IV:

Regressionsgleichungen, Tabellen 1 bis 2

Standardisierter Fragebogen bei Einwirkung von Rohbaumwoll- oder

Flachsstaub

Teil I

Eignungs- und Folgeuntersuchungen

Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die einer Einwirkung durch Blei,

seine Legierungen oder Verbindungen ausgesetzt sind

  1. 1. Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden:
  1. 2. Befunderhebung:

2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung

2.2. Neurologischer Status

Es ist besonders zu achten auf Zeichen einer peripheren Neuropathie (Sensibilität, Motorik, Temperatur- und Vibrationsempfinden).

2.3. Blut:

  1. - Rotes Blutbild (Erythrozyten, Hämoglobin, Hämatokrit)
  2. - Blutbleibestimmung (EDTA-Blut)
  3. - Erythrozytenprotoporphyrin (EPP)
  4. - bei Spritzlackierarbeiten: Rotes Blutbild (Erythrozyten, Hämoglobin, Hämatokrit)

2.4. Harn:

  1. - Sediment
  2. - immunologischer Teststreifen auf Mikroalbumin (Normbereich: 8-20 mg/l)
  3. - Spezifisches Gewicht
  4. - Delta-Aminolävulinsäure (ALA-U)
  5. - bei Spritzlackierarbeiten: Sediment, Spezifisches Gewicht, Delta-Aminolävulinsäure (ALA-U)
  1. 3. Beurteilung:

3.1 Eignung:

Als noch zulässige Grenzwerte sind anzusehen:

3.1.1. Blut:

Erythrocyten: 3,2 Millionen/mm3 für Frauen

3,8 Millionen/mm3 für Männer

Hämoglobin: 10 g/dl für Frauen

12 g/dl für Männer

Hämatokrit: 30% für Frauen

35% für Männer

EPP: 120 myg/100 ml RBC

Blutblei: 45 myg/100 ml (Männer, Frauen > 45 a)

35 myg/100 ml (Frauen > 45 a)

3.1.2. Harn:

ALA-U: 10 mg/l (Davis; Männer, Frauen > 45 a)

6 mg/l (Davis; Frauen ≥ 45 a)

3.2. Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

3.2.1. Bei Überschreiten bzw. Unterschreiten der angeführten Grenzwerte.

3.2.2. Der Zeitabstand zur Folgeuntersuchung verkürzt sich bei Rostschutzarbeiten auf zwei Wochen, bei Spritzlackierarbeiten auf drei Monate, bei allen anderen Tätigkeiten auf sechs Wochen, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand notwendig ist.

3.3. Nichteignung:

Bei Überschreitung folgender Grenzwerte (Expositionskarenz bis zur Normalisierung der Werte für Blutblei und ALA-U):

3.3.1. Blut:

Blutblei: 70 myg/100 ml (Männer, Frauen > 45 a)

45 myg/100 ml (Frauen ≤ 45 a)

3.3.2. Harn:

ALA-U: 20 mg/l Harn (Männer, Frauen > 45 a)

10 mg/l Harn (Frauen ≤ 45 a)

3.3.3. Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Blei verbunden sind, ist im allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägten:

Erkrankungen des erythropoetischen Systems,

Erkrankungen der Nieren,

Erkrankungen des peripheren und zentralen Nervensystems.

Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die einer Einwirkung durch

Bleitetraethyl oder Bleitetramethyl ausgesetzt sind

  1. 1. Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden:
  1. 2. Befunderhebung:

2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung

2.2. Neurologischer Status:

Im Hinblick auf die selektive Giftwirkung der Bleialkyle auf das zentrale Nervensystem. Bei klinisch-neurologischem Verdacht auf erhöhte Bleialkyleinwirkung: quantitative Blutbleibestimmung.

2.3. Blut:

- Rotes Blutbild: Erythrozytenzahl, Hämoglobin, Hämatokrit

2.4. Harn:

  1. - Sediment
  2. - immunologischer Teststreifen auf Mikroalbumin (Normbereich: 8-20 mg/l)
  3. - spezifisches Gewicht
  4. - Blei
  1. 3. Beurteilung:

3.1. Eignung:

Als noch zulässige Grenzwerte sind anzusehen:

3.1.1. Blut:

Erythrocyten: 3,2 Millionen/mm3 für Frauen

3,8 Millionen/mm3 für Männer

Hämoglobin: 10 g/dl für Frauen

12 g/dl für Männer

Hämatokrit: 30% für Frauen

35% für Männer

3.1.2. Blei im Harn: 120 myg/l

3.2. Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

3.2.1. Bei Überschreiten bzw. Unterschreiten der angeführten Grenzwerte.

3.2.2. Der Zeitabstand zur Folgeuntersuchung verkürzt sich auf drei Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand notwendig ist.

3.3. Nichteignung:

3.3.1. Bei Überschreitung des Grenzwertes von 150 myg Blei/l Harn.

3.3.2. Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Bleitetraethyl oder Bleitetramethyl verbunden sind, ist im allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägten:

Erkrankungen des erythropoetischen Systems,

Erkrankungen der Nieren,

Erkrankungen des Magen-Darmtrakts,

Erkrankungen des peripheren und zentralen Nervensystems, schweren Gefäßerkrankungen mit ausgeprägter Hypertonie.

Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die einer Einwirkung durch

Phosphorsäureester ausgesetzt sind

  1. 1. Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden:
  1. 2. Befunderhebung:

2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung

2.2. Neurologischer Status:

Im Hinblick auf die fortgesetzte Reizung des parasympathischen Nervensystems durch langsam fortschreitende Senkung des Cholinesterasespiegels ist auf neurologische Symptome in dieser Richtung zu achten bzw. auf Störungen, die ihre Ursache in dieser Verschiebung des vegetativen Gleichgewichts haben.

2.3. Blut:

2.3.1. Vor Expositionsbeginn:

- Cholinesterase-Bestimmung im Blut:

Bestimmung der Aktivität der (Pseudo‑)Cholinesterase im Serum. Der Bezugswert (= Ausgangswert) ist individuell variabel, ist vor Beginn der Exposition zu bestimmen und entspricht 100%.

2.3.2. Folgeuntersuchung:

Die Folgeuntersuchungen sind am Ende der Arbeitswoche und kurz vor Ende der Arbeitsschicht durchzuführen (der Zeitpunkt der Untersuchung ist anzugeben).

  1. - Cholinesterase-Bestimmung im Blut:
  1. 3. Beurteilung:

3.1. Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

3.1.1. Bei Unterschreitung von 70% des individuellen Bezugswertes oder bei einem Wert < 4 000 U/l.

3.1.2. Der Zeitabstand zur Folgeuntersuchung verkürzt sich auf drei Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand notwendig ist.

3.2. Nichteignung:

Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Phosphorsäureester verbunden sind, ist im allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägten:

Erkrankungen des zentralen und peripheren Nervensystems, insbesondere bei myasthenischen Krankheitsbildern und bei schweren Lebererkrankungen.

Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die einer Einwirkung durch metallisches Quecksilber oder seine anorganischen Verbindungen Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol) oder Glyzerintrinitrat Regressionsgleichungen

ausgesetzt sind

  1. 1. Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden:
  1. 2. Befunderhebung:

2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung:

Sie muß insbesondere erfassen:

Schleimhäute der Mundhöhle und des Rachenraumes (Ulcerationen),

Zustand des Gebisses (Zahnfleisch),

Funktion der Nieren.

2.2. Neurologischer Status:

Es ist besonders zu achten auf:

Fingertremor, Schüttelbewegungen der Arme, Beine und des Kopfes. In diesem Zusammenhang ist auch eine Schriftprobe vorzunehmen.

2.3. Harn:

Die Harnuntersuchung ist am Ende der Arbeitswoche und kurz vor Ende der Arbeitsschicht durchzuführen (der Zeitpunkt der Untersuchung ist anzugeben).

  1. - Sediment
  2. - immunologischer Teststreifen auf Mikroalbumin (Normbereich: 8-20 mg/l)
  3. - Spezifisches Gewicht
  4. - Quecksilberausscheidung quantitativ
  1. 3. Beurteilung:

3.1. Eignung:

Als noch zulässiger Grenzwert ist anzusehen:

50 myg Quecksilber/l Harn.

3.2. Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

3.2.1. Bei Überschreiten des angegebenen Grenzwertes.

3.2.2. Der Zeitabstand zur Folgeuntersuchung verkürzt sich auf drei Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand notwendig ist.

3.3. Nichteignung:

3.3.1. Bei Überschreitung des Grenzwertes von 100 myg Quecksilber/l Harn,

3.3.2. Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Quecksilber verbunden sind, ist im allgemeinen nicht gegeben bei:

ausgeprägten Nierenerkrankungen,

ausgeprägten neurologischen Erkrankungen.

Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die einer Einwirkung durch Arsen

oder seine Verbindungen ausgesetzt sind

  1. 1. Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden:
  1. 2. Befunderhebung:

2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung:

Es ist besonders zu achten auf lokale und generalisierte Hautreaktionen wie: Erythem, Follikulitis, warzige und keratotische Effloreszenzen, vermehrte Pigmentierung (Melanose), Veränderungen an den Nägeln.

Spekulumuntersuchung der Nase.

2.2. Neurologischer Status:

Es ist besonders zu achten auf Zeichen einer peripheren Neuropathie (Sensibilität, Motorik, Temperatur- u. Vibrationsempfinden).

2.3. Blut:

- Rotes und weißes Blutbild

2.4. Harn:

Die Harnuntersuchung ist an drei aufeinanderfolgenden Tagen durchzuführen, für die Beurteilung ist der höchste gemessene Arsen-Wert heranzuziehen.

  1. - Spezifisches Gewicht
  2. - Arsenbestimmung
  1. 3. Beurteilung:

3.1. Eignung:

Als noch zulässige Grenzwerte sind anzusehen:

3.1.1. Blut:

Erythrocyten: 3,2 Millionen/mm3 für Frauen

3,8 Millionen/mm3 für Männer

Hämoglobin: 10 g/dl für Frauen

12 g/dl für Männer

Hämatokrit: 30% für Frauen

35% für Männer

3.1.2. Harn:

100 myg Arsen/l Harn.

3.2. Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

3.2.1. Bei Überschreiten bzw. Unterschreiten der angeführten Grenzwerte.

3.2.2. Der Zeitabstand zur Folgeuntersuchung verkürzt sich auf drei Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand notwendig ist.

3.3. Nichteignung:

3.3.1. Bei Überschreitung des Grenzwertes von 130 myg Arsen/l Harn

3.3.2. Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Arsen oder seine Verbindungen verbunden sind, ist im allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägten:

Erkrankungen des zentralen und peripheren Nervensystems,

Erkrankungen des Magen-Darm-Traktes,

Erkrankungen des Blutes,

Nierenerkrankungen,

Hauterkrankungen (zB Schuppenflechte, multiple Hyperkeratosen, bekannte Arsenüberempfindlichkeit).

Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die einer Einwirkung durch

Mangan oder seine Verbindungen ausgesetzt sind

  1. 1. Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese und Beschwerden:
  1. 2. Befunderhebung:

2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung:

Es ist insbesondere zu achten auf: Reizerscheinungen im Bereich der Luftwege, chronischen Husten, Abfall des systolischen Blutdruckes.

2.2. Neurologischer Status:

Für beginnende Manganvergiftungen sind charakteristisch: Steigerung der Sehnenreflexe, erhöhter Muskeltonus, später Zwangshaltung der Gliedmaßen, Mobilitätsstarre, Gangstörungen (breitbeiniger, unsicherer Gang).

Ferner ist zu achten auf: Muskelkrämpfe, Schluckstörungen, Speichelfluß, Sprachstörungen, Maskengesicht, Zittern.

Im Rahmen psychischer Veränderungen sind charakteristisch:

Zwangslachen, Zwangsweinen.

Eine Schriftprobe ist anzufertigen (Mikrographie für Manganvergiftung typisch).

3. Beurteilung:

3.1. Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

3.1.1. Bei anhaltendem Husten oder Abfall des systolischen Blutdruckes.

3.1.2. Der Zeitabstand zur Folgeuntersuchung verkürzt sich auf sechs Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand notwendig ist.

3.2. Nichteignung:

Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Mangan verbunden sind, ist im allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägten:

Erkrankungen des zentralen und peripheren Nervensystems.

Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die einer Einwirkung durch

Cadmium oder seine Verbindungen ausgesetzt sind

  1. 1. Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden:
  1. 2. Befunderhebung:

2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung:

Es ist besonders zu achten auf:

Reizzustände im Nasen- und Rachenraum sowie im Bereich der oberen

Luftwege.

Untersuchung mittels Nasenspekulums.

Für eine chronische Cadmiumvergiftung ist charakteristisch:

Gelbfärbung der Zahnhälse, insbesondere der Schneide- und Eckzähne (nur nach hoher Exposition).

In fortgeschrittenen Fällen sind auch Knochenveränderungen, im Sinne einer Osteomalazie oder transversaler Knochenfissuren, möglich.

2.2. Harn:

  1. - Sediment
  2. - NAG (N-acetylglucosaminidase)
  1. 3. Beurteilung:

3.1. Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

3.1.1. Bei Überschreiten des der angewendeten NAG-Bestimmungsmethode entsprechenden Grenzwertes im Harn.

3.1.2. Bei andauernden Reizzuständen im Nasen- und Rachenraum sowie im Bereich der oberen Luftwege.

3.1.3. Der Zeitabstand zur Folgeuntersuchung verkürzt sich auf sechs Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand notwendig ist.

3.2. Nichteignung:

Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Kadmium verbunden sind, ist im allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägten Nierenerkrankungen.

Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die einer Einwirkung durch

Chrom-VI-Verbindungen ausgesetzt sind

  1. 1. Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden:
  1. 2. Befunderhebung:

2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung:

Es ist besonders zu achten auf:

Reizerscheinungen an den Schleimhäuten der Augen und oberen Luftwege, Geschwüre und schmerzlose Perforationen der Nasenscheidewand (Untersuchung mittels Nasenspekulums), Hautekzeme, insbesondere an Händen und Gesicht.

2.2. Lungenfunktion:

Bestimmung der:

  1. - Forcierten Vitalkapazität (FVC)
  2. - 1-Sekunden-Kapazität (FEV1)
  3. - FEV 1% FVC
  4. - MEF tief 50 (max. exspir. Flußwert bei 50% der VC)

2.3. Röntgenaufnahme der Thoraxorgane:

Die Röntgenaufnahmen sind bei der Erstuntersuchung und alle sechs Jahre durchzuführen.

  1. - Es ist eine p.a.-Aufnahme und eine seitliche Röntgenaufnahme der Thoraxorgane durchzuführen.
  1. 3. Beurteilung:

3.1. Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung der Lungenfunktion:

3.1.1. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Lungenfunktion, die bei der Beurteilung der Eignung zu berücksichtigen ist, liegt jedenfalls vor, wenn nach mehrmaliger Messung der beste gemessene Wert den für den Untersuchten maßgebenden Sollwert mit 20% unterschreitet bzw. den MEF tief 50-Sollwert mit 50% unterschreitet.

Eine Nichteignung aus diesem Grund sollte jedoch erst nach kurzfristiger Kontrolle dieser Werte ausgesprochen werden. Auch ist auf Veränderungen der Lungenfunktionswerte gegenüber Werten vorangegangener Untersuchungen zu achten.

3.1.2. Der Zeitabstand zur Folgeuntersuchung verkürzt sich auf sechs Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand notwendig ist.

3.2. Nichteignung:

Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Chrom verbunden sind, ist im allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägten:

Erkrankungen der Atmungsorgane mit hochgradig eingeschränkter Lungenfunktion.

Bei der Eignungsbeurteilung ist eine allfällige ausgeprägte Chromallergie zu beachten.

Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die einer Einwirkung durch

Benzol ausgesetzt sind

  1. 1. Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden:
  1. 2. Befunderhebung:

2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung

2.2. Blut:

Die Blutuntersuchung ist bei der Erstuntersuchung und alle sechs Monate durchzuführen.

- Blutstatus (Hämoglobin, Leukozyten, Erythrozyten, Thrombozyten, Differentialblutbild, MCV)

2.3. Harn:

Die Harnuntersuchung ist am Ende der Arbeitswoche und kurz vor Ende der Arbeitsschicht durchzuführen (der Zeitpunkt der Untersuchung ist anzugeben).

  1. - Spezifisches Gewicht
  2. - t,t-Muconsäure
  1. 3. Beurteilung:

3.1. Eignung:

Als noch zulässige Grenzwerte sind anzusehen:

3.1.1. Blut:

Hämoglobin: 10 g/dl für Frauen

12 g/dl für Männer

MCV: 79-97 fl

Erythrozyten: 3,2 Millionen/mm3 für Frauen

3,8 Millionen/mm3 für Männer

Leukozyten: unterer Grenzwert: 4 000 (davon

2 000 Granulozyten) bzw. 3 700 bei nicht

pathologischem Differentialblutbild,

oberer Grenzwert: 13 000

Thrombozyten: 150 000 bzw. 130 000 bei nicht pathologischem

Differentialblutbild.

Differentialblutbild: Stabkernige: 1-5%

Segmentkernige: 45-80%

Eosinophile: 1-4%

Basophile: 0-1%

Monozyten: 2-8%

Lymphozyten: 20-40%

3.1.2. Harn:

Phenol: 40 mg/l

t,t-Muconsäure: 5 mg/l

3.2. Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

3.2.1. Thrombocytenzahl von weniger als 130 000, vorübergehende Blutbildveränderungen, t,t-Muconsäure > 5 mg/l Harn.

3.2.2. Der Zeitabstand zur Folgeuntersuchung verkürzt sich auf sechs Wochen bzw. für die Blutuntersuchung auf drei Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand notwendig ist.

3.3. Nichteignung:

Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Benzol verbunden sind, ist im allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägten und anhaltenden:

Erkrankungen des Blutes,

Erkrankungen der blutbildenden Organe.

Untersuchung von Arbeitnehmer/innen die einer Einwirkung durch Toluol

oder Xylole ausgesetzt sind

  1. 1. Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden:
  1. 2. Befunderhebung:

2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung

2.2. Blut:

Die Blutuntersuchung ist bei der Erstuntersuchung und einmal jährlich durchzuführen:

- Blutstatus (Hämoglobin, Leukozyten, Erythrozyten, Thrombozyten, Differentialblutbild)

2.3. Harn:

Die Harnuntersuchung ist kurz vor Ende der Arbeitsschicht durchzuführen (der Zeitpunkt der Untersuchung ist anzugeben).

  1. - Spezifisches Gewicht
  2. - bei Toluolexposition: o-Cresol
  3. - bei Xylolexposition: Methylhippursäure
  1. 3. Beurteilung:

3.1. Eignung:

Als noch zulässige Grenzwerte sind anzusehen:

3.1.1. Blut:

Hämoglobin: 10 g/dl für Frauen

12 g/dl für Männer

Erythrozyten: 3,2 Millionen/mm3 für Frauen

3,8 Millionen/mm3 für Männer

Leukozyten: unterer Grenzwert: 4 000 (davon

2 000 Granulozyten)

bzw. 3 700 bei nicht pathologischem

Differentialblutbild,

oberer Grenzwert: 13 000

Thrombozyten: 150 000 bzw. 130 000 bei nicht pathologischem

Differentialblutbild

Differentialblutbild: Stabkernige: 1-5%

Segmentkernige: 45-80%

Eosinophile: 1-4%

Basophile: 0-1%

Monozyten: 2-8%

Lymphozyten: 20-40%

3.1.2. Harn:

o-Cresol: 0,8 mg/l

Methylhippursäure: 1,5 g/l

3.2. Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

3.2.1. Bei Unterschreiten bzw. Überschreiten der Grenzwerte im Blut oder im Harn.

3.2.2. Bei anhaltenden pathologischen Blutbildveränderungen, sind zur Abklärung einer erhöhten Exposition Toluol und Xylole im Blut kurz vor Ende der Arbeitsschicht zu bestimmen (der Zeitpunkt der Untersuchung ist anzugeben).

Grenzwerte:

Toluol: 170 myg/100 ml Blut

Xylol: 150 myg/100 ml Blut

3.2.3. Der Zeitabstand zur Folgeuntersuchung verkürzt sich auf drei Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand notwendig ist.

3.3. Nichteignung:

Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Toluol oder Xylole verbunden sind, ist im allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägten:

Erkrankungen des Blutes und der blutbildenden Organe, erheblichen neurologischen Störungen.

Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die einer Einwirkung durch

aromatische Nitro- und Amino-Verbindungen ausgesetzt sind

  1. 1. Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden:
  1. 2. Befunderhebung:

2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung:

Es ist besonders zu achten auf Zeichen einer Zyanose (Methämoglobinbildung) an Nägeln, Ohren und Nasenspitze.

2.2. Blut:

  1. - Blutstatus (Hämoglobin, Leukozyten, Erythrozyten, Thrombozyten, Differentialblutbild, MCV)
  2. - Blutausstrich auf Heinz`sche Innenkörper
  3. - Bestimmung der Serumtransaminasen SGOT, SGPT sowie Gamma-GT

2.3. Harn:

  1. - Eiweiß
  2. - Sediment

2.4. Bei Arbeiten mit aromatischen Nitroverbindungen zusätzlich:

- Webster Probe

2.5. Bei Arbeiten mit krebserzeugenden aromatischen Aminoverbindungen:

  1. - einmal jährlich zytologische Harnuntersuchung (Färbung nach Papanicolaou)
  1. 3. Beurteilung:

3.1. Eignung:

Als noch zulässige Grenzwerte sind anzusehen:

3.1.1. Blut:

Hämoglobin: 10 g/dl für Frauen

12 g/dl für Männer

MCV: 79-97 fl

Erythrozyten: 3,2 Millionen/mm3 für Frauen

3,8 Millionen/mm3 für Männer

Leukozyten: unterer Grenzwert: 4 000 (davon

2 000 Granulozyten)

bzw. 3 700 bei nicht pathologischem

Differentialblutbild,

oberer Grenzwert: 13 000

Thrombozyten: 150 000 bzw. 130 000 bei nicht pathologischem

Differentialblutbild.

Differentialblutbild: Stabkernige: 1-5%

Segmentkernige: 45-80%

Eosinophile: 1-4%

Basophile: 0-1%

Monozyten: 2-8%

Lymphozyten: 20-40%

Leberfunktionsprüfung: SGOT (AST) 60 U/I + SGPT (ALT) 60 U/I +

Gamma-GT 100 U/I

3.2. Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

3.2.1. Bei Unterschreiten bzw. Überschreiten der Grenzwerte, bei positiver Webster Probe oder bei positivem Ergebnis der zytologischen Harnuntersuchung PAP III-IV.

3.2.2. Der Zeitabstand zur Folgeuntersuchung verkürzt sich auf drei Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand notwendig ist.

3.3. Nichteignung:

Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch aromatische Nitro- und Aminoverbindungen verbunden sind, ist im allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägten:

Erkrankungen des Blutes,

chronischen Leberschäden,

Nierenschäden,

Hauterkrankungen,

Erkrankungen der Harnblase und der ableitenden Harnwege.

Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die einer Einwirkung durch Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzole ausgesetzt sind

A. Bei Exposition gegenüber Trichlorethen oder Tetrachlorethen (Tri- oder Perchlorethylen):

  1. 1. Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden:
  1. 2. Befunderhebung:

2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung:

2.2. Neurologischer Status:

Zu berücksichtigen sind: Motorik, Sensibilität, Verhalten der Sehnenreflexe.

Bei Arbeiten mit Trichlorethen (Trichlorethylen) ist auf Zeichen einer „Tri-Sucht" besonders zu achten.

2.3. Harn:

Die Untersuchung ist am Ende der Arbeitswoche und kurz vor Ende der Arbeitsschicht durchzuführen (der Zeitpunkt der Untersuchung ist anzugeben).

  1. - Sediment
  2. - Spezifisches Gewicht
  3. - quantitative Trichloressigsäurebestimmung
  1. 3. Beurteilung:

3.1. Eignung:

Als noch zulässige Grenzwerte sind anzusehen:

3.2.1. Harn:

Trichloressigsäure:

bei Tri-Exposition: 80 mg/l

bei Per-Exposition: 40 mg/l

3.2. Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

3.2.1. Bei Überschreiten der Grenzwerte für Trichloressigsäure im Harn, Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung mit Bestimmung der Serumtransaminasen SGOT, SGPT sowie Gamma-GT.

3.2.2. Der Zeitabstand zur Folgeuntersuchung verkürzt sich auf drei Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand notwendig ist.

3.3. Nichteignung:

Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Tri- oder Perchloräthylen verbunden sind, ist im allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägten:

Erkrankungen des peripheren und zentralen Nervensystems,

vegetativen Störungen,

chronischen Leberschäden,

Nierenschäden.

B. Bei Exposition gegenüber Trichlormethan (Chloroform)

Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan oder
Chlorbenzolen:

  1. 1. Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden:
  1. 2. Befunderhebung:

2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung:

Neurologischer Status: Zu berücksichtigen sind: Motorik, Sensibilität, Verhalten der Sehnenreflexe.

2.2. Blut:

- Bestimmung der Serum-Transaminasen SGOT, SGPT sowie Gamma-GT

2.3. Harn:

  1. - Sediment
  2. - immunologischer Teststreifen auf Mikroalbumin (Normbereich: 8-20 mg/l)
  1. 3. Beurteilung:

3.1. Eignung:

Als noch zulässige Grenzwerte sind anzusehen:

3.1.1. Blut:

Leberfunktionsprüfung: SGOT (AST) 60 U/I + SGPT (ALT) 60 U/I +

Gamma-GT 100 U/I

3.2. Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

3.2.1. Bei Überschreiten der Grenzwerte im Blut.

3.2.2. Der Zeitabstand zur Folgeuntersuchung verkürzt sich auf drei Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand notwendig ist.

3.3. Nichteignung:

Eine Eignung für Tätigkeiten unter Einwirkung von Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan und Chlorbenzolen ist im allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägten:

Erkrankungen des peripheren und zentralen Nervensystems,

chronischen Lebererkrankungen,

Nierenschäden,

Alkoholismus.

Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die einer Einwirkung durch

(Nitroglyzerin) ausgesetzt sind

  1. 1. Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden:
  1. 2. Befunderhebung:

2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung:

Dabei ist die Herz-Kreislauf-Funktion besonders zu berücksichtigen.

2.2. Ergometrie:

Zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit des cardio-pulmonalen Systems sowie zur Erkennung Koronarkranker bzw. der Entwicklung einer koronaren Herzkrankheit ist die symptomlimitierte Ergometrie nach den Richtlinien der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Ergometrie durchzuführen. Für die Belastungsprüfung ist das Fahrradergometer heranzuziehen.

Zur Beurteilung der Meßwerte sind die in den Richtlinien der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Ergometrie angeführten Erwartungswerte (Normwerte) heranzuziehen.

Auf die Kontraindikationen für die Ergometrie und die Kriterien für den Abbruch der Belastung ist besonders zu achten. Wegen der circadianen Schwankungen der Leistungsfähigkeit ist die Ergometrie am Vormittag durchzuführen.

Das Erreichen der Leistungsgrenzwerte darf nicht dazu führen, daß routinemäßig die Belastung bei Erreichen dieses Wertes abgebrochen wird, da nur eine symptomlimitierte Ergometrie zum Ausschluß von Koronarkranken geeignet ist; aus dem Erreichen kann daher nicht automatisch die Eignung für Nitroglykol oder Nitroglyzerin resultieren.

3. Beurteilung:

3.1. Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

3.1.1. Wenn bei der Ergometrie eine Leistung von weniger als 70% des Leistungswertes vorliegt.

Auf das Verhalten des systolischen und diastolischen Blutdruckwertes sowie der Blutdruckamplitude (< 30 mmHg) ist bei den Folgeuntersuchungen besonders zu achten. Ein Absinken des systolischen Blutdrucks und später auch des diastolischen ist für die Anfangsphase einer chronischen Vergiftung typisch. Im weiteren Verlauf kann der diastolische Druck ansteigen und die Blutdruckamplitude wird kleiner.

3.1.2. Der Zeitabstand zur Folgeuntersuchung verkürzt sich auf drei Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand notwendig ist.

3.2. Nichteignung:

Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Nitroglykol oder Nitroglyzerin verbunden sind, ist im allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägten:

Herz-Kreislauferkrankungen sowie bei therapieresistenter Hypertonie oder Hypotonie.

Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die einer Einwirkung durch

Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff) ausgesetzt sind

  1. 1. Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden:
  1. 2. Befunderhebung:

2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung

2.2. Neurologischer Status:

Zu berücksichtigen sind: Sensibilitätsstörungen, Parästhesien und Polyneuropathien, Störungen der Sehnenreflexe, Tremor der Hände, Störungen der Pupillen- und Cornealreflexe, Parkinson-Symptome.

2.3. Ophthalmologische Untersuchung:

Zu berücksichtigen sind Störungen im Farb- und Tiefensehen.

2.4. Ergometrie:

Die Ergometrie ist bei der Erstuntersuchung und einmal jährlich durchzuführen.

Zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit des cardio-pulmonalen Systems sowie zur Erkennung Koronarkranker bzw. der Entwicklung einer koronaren Herzkrankheit ist die symptomlimitierte Ergometrie nach den Richtlinien der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Ergometrie durchzuführen. Für die Belastungsprüfung ist das Fahrradergometer heranzuziehen.

Zur Beurteilung der Meßwerte sind die in den Richtlinien der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Ergometrie angeführten Leistungsgrenzwerte heranzuziehen.

Auf die Kontraindikationen für die Ergometrie und die Kriterien für den Abbruch der Belastung ist besonders zu achten. Wegen der circadianen Schwankungen der Leistungsfähigkeit ist die Ergometrie am Vormittag durchzuführen.

Das Erreichen der Leistungsgrenzwerte darf nicht dazu führen, daß routinemäßig die Belastung bei Erreichen dieses Wertes abgebrochen wird, da nur eine symptomlimitierte Ergometrie zum Ausschluß von Koronarkranken geeignet ist; aus dem Erreichen kann daher nicht automatisch die Eignung für Schwefelkohlenstoff resultieren.

2.5. Harn:

  1. - Sediment
  2. - Kreatinin
  3. - 2-Thioxothiazolidin-4-carbonsäure (TTCA)
  1. 3. Beurteilung:

3.1. Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

3.1.1. Wenn bei der Ergometrie eine Leistung von weniger als 70% des Erwartungswertes (Normwertes) vorliegt oder der Grenzwert für TTCA im Harn von 5 mg/g Kreatinin überschritten wurde.

3.1.2. Der Zeitabstand zur Folgeuntersuchung verkürzt sich auf drei Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand notwendig ist.

3.2. Nichteignung:

Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff) verbunden sind, ist im allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägten:

Erkrankungen des peripheren und zentralen Nervensystems, insbesondere mit polyneuritischen Erscheinungen,

nachgewiesener Coronarsklerose,

Herzrhythmusstörungen,

therapieresistenter Hypertonie,

Nierenleiden mit erheblich gestörter Nierenfunktion.

Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die einer Einwirkung durch Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech oder Ruß (mit hohem Anteil an polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen)

ausgesetzt sind

  1. 1. Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese und Beschwerden:
  1. 2. Befunderhebung:
  1. 3. Beurteilung:

3.1. Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

3.1.1. Hautveränderungen, die für eine Hautkrebsentstehung von Bedeutung sind.

3.1.2. Der Zeitabstand zur Folgeuntersuchung verkürzt sich auf drei Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand notwendig ist.

3.2. Nichteignung:

Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Stoffe verbunden sind, die Hautkrebs verursachen können, ist im allgemeinen nicht gegeben bei:

ausgedehnter Vitiligo, in allen Fällen, in welchen bereits einmal ein Hautkrebs im Bereich der freigetragenen Körperstellen vorlag.

Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die einer Einwirkung durch

Quarz- (einschließlich Cristobalit und Tridymit), Asbest- oder
Hartmetallstaub ausgesetzt sind

  1. 1. Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden:
  1. 2. Befunderhebung:

2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung

2.2. Lungenfunktion:

Bestimmung der:

  1. - Forcierten Vitalkapazität (FVC)
  2. - 1-Sekunden-Kapazität (FEV1)
  3. - FEV 1% FVC
  4. - MEF tief 50 (max. exspir. Flußwert bei 50% der VC)

2.3. Röntgenuntersuchung:

  1. - p.a.-Aufnahme und eine seitliche Röntgenaufnahme der Thoraxorgane
  1. es können auch Röntgenbilder, die diesen Anforderungen entsprechen und nicht älter als ein Jahr sind, berücksichtigt werden. Die Beurteilung der Röntgenaufnahme hat entsprechend dem Schema des Untersuchungsvordruckes zu erfolgen. Als Beurteilungsgrundlage ist die letztgültige Standardfilmserie der ILO zu verwenden. Radiographische Veränderungen, die nicht einer Staublungenerkrankung zugeordnet werden können, dürfen nicht nach obgenanntem Schema beschrieben werden; sie sind nach freier Diktion zu beschreiben, sofern ihnen für die Beurteilung der Eignung oder weiteren Eignung des/der Untersuchten Bedeutung zukommt.
  1. 3. Beurteilung:

3.1. Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

3.1.1. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Lungenfunktion, die bei der Beurteilung der Eignung zu berücksichtigen ist, liegt jedenfalls vor, wenn nach mehrmaliger Messung der beste gemessene Wert den für den Untersuchten maßgebenden Sollwert mit 20% unterschreitet bzw. den MEF tief 50-Sollwert mit 50% unterschreitet.

Eine Nichteignung aus diesem Grund sollte jedoch erst nach kurzfristiger Kontrolle dieser Werte ausgesprochen werden. Auch ist auf Veränderungen der Lungenfunktionswerte gegenüber Werten vorangegangener Untersuchungen zu achten.

3.1.2. Der Zeitabstand zur Folgeuntersuchung verkürzt sich auf ein Jahr, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand notwendig ist. Sofern eine vorzeitige Folgeuntersuchung lediglich auf Grund veränderter Lungenfunktionswerte erfolgt, ist die Lungenfunktionsprüfung durchzuführen, jedoch keine Röntgen-Aufnahme erforderlich.

3.2. Nichteignung:

Eine Eignung für die oben angeführten Tätigkeiten ist im allgemeinen nicht gegeben oder eingeschränkt bei:

Mißbildungen, chronischen Entzündungen und Pleuraschwarten, Deformierungen des Brustkorbes oder der Wirbelsäule, nach Lungenoperationen oder Lungenverletzungen, chronisch-obstruktiver Bronchitis, Bronchialasthma, Emphysem, sonstigen Störungen der Lungenfunktion, aktiver Tuberkulose, ausgedehnten inaktiven Tuberkuloseformen, manifester oder vorzeitig zu erwartender Herzinsuffizienz, röntgenologisch eindeutiger Staublunge, anderen fibrotischen oder granulomatösen Veränderungen der Lunge, sofern diese die Funktion der Atmungsorgane wesentlich beeinträchtigen. Eine röntgenologisch eindeutige Staublungenerkrankung liegt vor, wenn die im genannten Klassifikationsschema angeführten typischen Veränderungen erkennbar sind und der nach der Staubexposition in Betracht kommenden Staublungenerkrankungen zugeordnet werden können. Hinsichtlich der Silikose müssen auf der Röntgenaufnahme zumindest punktförmige Schatten (p-Form) in einer Durchsetzungsdichte (Streuung) von mindestens 2/1 oder 1/2 und in einer Verteilung auf mehr als ein Lungenfeld erkennbar sein, hinsichtlich der Asbestose unregelmäßige Streifenschatten (s, t-förmig) in einer Durchsetzungsdichte von zumindest 1/1 und in einer vorwiegend auf die Mittel- und Unterfelder beschränkten Verteilung erkennbar sein.

Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die einer Einwirkung durch

Schweißrauch oder Aluminiumstaub ausgesetzt sind

  1. 1. Hinsichtlich der Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die einer Einwirkung von Schweißrauch oder Aluminiumstaub ausgesetzt sind, gelten die bei Einwirkung von quarz- oder asbesthaltigen Staub anzuwendenden Grundsätze (siehe dort).
  2. 2. Bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung verkürzt sich der Zeitabstand zur Folgeuntersuchung auf ein Jahr, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand notwendig ist.

Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die einer Einwirkung durch

Rohbaumwoll- oder Flachsstaub ausgesetzt sind

  1. 1. Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden:
  1. 2. Befunderhebung:

2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung

2.2. Lungenfunktion:

Bestimmung der:

  1. - Forcierten Vitalkapazität (FVC)
  2. - 1-Sekunden-Kapazität (FEV1)

2.3. Röntgenuntersuchung:

Bei der Erstuntersuchung:

  1. - p.a.-Aufnahme und seitliche Röntgenaufnahme der Thoraxorgane. Die Beurteilung der Röntgenaufnahme hat entsprechend dem Schema des Untersuchungsvordruckes zu erfolgen.
  1. 3. Beurteilung:

3.1. Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

3.1.1. Eine Verkürzung des Untersuchungsintervalles ist bei Arbeitnehmer/innen, welche in der Anamnese über Beklemmungen und Kurzatmigkeit klagen, vorwiegend am ersten Tag einer Arbeitsunterbrechung (entspricht Stadium 1 der Klassifikation nach Schilling) oder regelmäßig an allen Arbeitstagen (entspricht Stadium 2 der Klassifikation nach Schilling) oder eine 1-Sekunden-Kapazität von weniger als 80% des Sollwertes aufweisen, angezeigt.

3.1.2. Der Zeitabstand zur Folgeuntersuchung verkürzt sich auf sechs Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand notwendig ist. Sofern eine vorzeitige Folgeuntersuchung lediglich auf Grund veränderter Lungenfunktionswerte erfolgt, ist die Lungenfunktionsprüfung durchzuführen, jedoch keine Röntgen-Aufnahme erforderlich.

3.2. Nichteignung:

Vor einer Nichteignungserklärung ist der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin auch Ende der Woche einer Lungenfunktionsprüfung wie angeführt zu unterziehen.

Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Rohbaumwoll- oder Flachsstaub verbunden sind, ist im allgemeinen nicht gegeben bei:

ausgeprägtem Bronchialasthma und chronisch obstruktiver Bronchitis, Byssinose Grad 3 (siehe Klassifikation nach Schilling), mit einer Einschränkung der 1-Sekunden-Kapazität von weniger als 60% des in Betracht kommenden Sollwertes.

Klassifikation nach Schilling:

0 = kein Engegefühl am Morgen, keine Atemnot; FEV1 ≥ 80%;

1/2 = Engegefühl gelegentlich am ersten Arbeitstag; FEV1 ≥ 80%;

1 = Engegefühl regelmäßig an jedem Tag, an dem die Arbeit wieder

aufgenommen wird; FEV1 ≥ 80%;

2 = Engegefühl regelmäßig an allen Tagen, an denen gearbeitet

wird; FEV1 60-79%;

3 = zu den Symptomen des Stadiums 2 kommt eine Atemnot bei

Anstrengung und eine massive Verminderung der

Ventilationsgrößen; FEV1 < 60%.

Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die einer Einwirkung durch Fluor

oder seine anorganischen Verbindungen ausgesetzt sind

  1. 1. Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden:
  1. 2. Befunderhebung:

2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung:

Besonders ist zu achten auf: Zustand der Zähne, Reizerscheinungen in den Atemwegen und Augen, chronischer Husten, vermehrter Auswurf, Atemnot.

Die Schneidekanten der Zähne zeigen bei erhöhter Fluoraufnahme frühzeitige Abnützung. Mitunter ist die ganze Zahnoberfläche kreideweiß oder braun verfärbt bzw. zeigt sie braune Flecken oder Streifen („mottled teeth").

2.2. Röntgenuntersuchung:

Die Röntgenuntersuchung ist in Abständen von drei Jahren durchzuführen.

  1. - Röntgenaufnahme der Beckenknochen
  2. - Röntgenaufnahme der Lendenwirbelsäule

2.3. Harn:

  1. - Kreatinin
  2. - Fluoridausscheidung quantitativ
  1. 3. Beurteilung:

3.1. Eignung:

Als noch zulässige Grenzwerte sind anzusehen:

Wenn die Harnprobe unmittelbar nach Expositions- bzw. Schichtende abgenommen wurde: Fluorid 7 mg/g Kreatinin.

Wenn die Harnprobe vor nachfolgender Schicht abgenommen wurde:

Fluorid 4 mg/g Kreatinin.

3.2. Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

3.2.1. eine Verkürzung des Zeitabstandes ist erforderlich, wenn die zulässigen Grenzwerte überschritten sind.

3.2.2. Der Zeitabstand zur Folgeuntersuchung verkürzt sich auf sechs Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand notwendig ist.

3.3. Nichteignung:

Eine Eignung für mit einer Einwirkung durch Fluor verbundene Tätigkeiten ist im allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägten:

Knochenerkrankungen, insbesondere osteosklerotischen Prozessen, sonstigen Störungen des Kalziumstoffwechsels.

Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die einer Einwirkung durch

Dimethylformamid ausgesetzt sind

  1. 1. Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden:
  1. 2. Befunderhebung:

2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung

2.2. Blut:

  1. - Bestimmung der Serum-Transaminasen SGOT, SGPT sowie Gamma-GT.
  1. 3. Beurteilung:

3.1. Eignung:

Als noch zulässige Grenzwerte sind anzusehen:

3.1.1. Blut:

Leberfunktionsprüfung: SGOT (AST) 60 U/I + SGPT (ALT) 60 U/I +

Gamma-GT 100 U/I

3.2. Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

3.2.1. Bei Überschreiten der Grenzwerte im Blut.

3.2.2. Der Zeitabstand zur Folgeuntersuchung verkürzt sich auf drei Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand notwendig ist.

3.3. Nichteignung:

Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Dimethylformamid verbunden sind, ist im allgemeinen nicht gegeben bei:

schweren chronischen Lebererkrankungen.

Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die einer Einwirkung durch

Isocyanate ausgesetzt sind

  1. 1. Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden:
  1. 2. Befunderhebung:

2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung:

Es ist besonders zu achten auf: Reizerscheinungen im Bereich der Schleimhäute der Augen und oberen Luftwege, bei Auskultation der Lunge ist besonders zu achten auf: verlängertes Exspirium, sonstige Anzeichen für Bronchospasmen.

2.2. Lungenfunktion:

Bestimmung der:

  1. - Forcierten Vitalkapazität (FVC)
  2. - 1-Sekunden-Kapazität (FEV1)
  3. - FEV 1% FVC
  4. - MEF tief 50 (max. exspir. Flußwert bei 50% der VC)
  1. 3. Beurteilung:

3.1. Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

3.1.1. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Lungenfunktion, die bei der Beurteilung der Eignung zu berücksichtigen ist, liegt jedenfalls vor, wenn nach mehrmaliger Messung der beste gemessene Wert den für den Untersuchten maßgebenden Sollwert mit 20% unterschreitet , bzw. den MEF tief 50-Sollwert mit 50% unterschreitet.

Eine Nichteignung aus diesem Grund sollte jedoch erst nach kurzfristiger Kontrolle dieser Werte ausgesprochen werden. Auch ist auf Veränderungen der Lungenfunktionswerte gegenüber Werten vorangegangener Untersuchungen zu achten.

3.1.2. Der Zeitabstand zur Folgeuntersuchung verkürzt sich auf sechs Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand notwendig ist.

3.2. Nichteignung:

Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Isocyanate verbunden sind, ist im allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägten:

Erkrankungen der Atemwege mit erheblicher Einschränkung der Atemfunktion,

Asthma bronchiale,

sonstigen Erkrankungen mit bronchialer Obstruktion.

Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die einer Einwirkung durch den Organismus besonders belastende Hitze ausgesetzt sind

  1. 1. Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden:
  1. 2. Befunderhebung:

2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung:

Dabei ist die Herz-Kreislauf-Funktion besonders zu berücksichtigen.

2.2. Ergometrie:

Zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit des cardio-pulmonalen Systems sowie zur Erkennung Koronarkranker bzw. der Entwicklung einer koronaren Herzkrankheit ist die symptomlimitierte Ergometrie nach den Richtlinien der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Ergometrie durchzuführen. Für die Belastungsprüfung ist das Fahrradergometer heranzuziehen.

Zur Beurteilung der Meßwerte sind die in den Richtlinien der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Ergometrie angeführten Leistungsgrenzwerte heranzuziehen.

Auf die Kontraindikationen für die Ergometrie und die Kriterien für den Abbruch der Belastung ist besonders zu achten. Wegen der circadianen Schwankungen der Leistungsfähigkeit ist die Ergometrie am Vormittag durchzuführen.

Das Erreichen der Leistungsgrenzwerte darf nicht dazu führen, daß routinemäßig die Belastung bei Erreichen dieses Wertes abgebrochen wird, da nur eine symptomlimitierte Ergometrie zum Ausschluß von Koronarkranken geeignet ist; aus dem Erreichen kann daher nicht automatisch die Eignung für Hitzearbeit resultieren.

3. Beurteilung:

3.1. Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

3.1.1. Wenn bei der Ergometrie eine Leistung von weniger als 80% des Leistungsgrenzwertes vorliegt.

3.1.2. Der Zeitabstand zur Folgeuntersuchung verkürzt sich auf sechs Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand notwendig ist.

3.2. Nichteignung:

Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch den Organismus besonders belastenden Hitze verbunden sind, ist im allgemeinen nicht gegeben bei:

Vorliegen einer absoluten oder relativen Kontraindikation für die Ergometrie,

nachgewiesener Arteriosklerose,

arterieller Verschlußkrankheit,

hochgradiger Fettleibigkeit (Broca-Index über 130%) in der Eignungsuntersuchung,

wiederholter Unterschreitung von 70% des entsprechenden Leistungsgrenzwertes in einer Folgeuntersuchung.

Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die in Gasrettungsdiensten,

Grubenwehren, Gasschutzwehren sowie als deren ortskundige Führer eingesetzt werden oder deren Tätigkeit durch das Tragen von schweren Atemschutzgeräten (mehr als 5 kg) als besonders

belastend einzustufen ist.

  1. 1. Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden:
  1. 2. Befunderhebung:

2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung:

Dabei ist die Herz-Kreislauf-Funktion besonders zu berücksichtigen.

2.2. Prüfung des Seh- und Hörvermögens.

2.3. Ergometrie:

Zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit des cardio-pulmonalen Systems sowie zur Erkennung Koronarkranker bzw. der Entwicklung einer koronaren Herzkrankheit ist die symptomlimitierte Ergometrie nach den Richtlinien der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Ergometrie durchzuführen. Für die Belastungsprüfung ist das Fahrradergometer heranzuziehen.

Zur Beurteilung der Meßwerte sind die in den Richtlinien der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Ergometrie angeführten Leistungsgrenzwerte heranzuziehen.

Auf die Kontraindikationen für die Ergometrie und die Kriterien für den Abbruch der Belastung ist besonders zu achten. Wegen der circadianen Schwankungen der Leistungsfähigkeit ist die Ergometrie am Vormittag durchzuführen.

Das Erreichen der Leistungsgrenzwerte darf nicht dazu führen, daß routinemäßig die Belastung abgebrochen wird, da nur eine symptomlimitierte Ergometrie zum Ausschluß von Koronarkranken geeignet ist; aus dem Erreichen kann daher nicht automatisch die Eignung resultieren.

2.4. Lungenfunktion:

Bestimmung der:

  1. - Forcierte Vitalkapazität (FVC)
  2. - 1-Sekunden-Kapazität (FEV1)
  3. - FEV 1% FVC
  4. - MEF tief 50 (max. exspir. Flußwert bei 50% der VC)
  1. 3. Beurteilung:

3.1. Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

3.1.1. Bei Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lungenfunktion; diese liegt jedenfalls vor, wenn nach mehrmaliger Messung der beste gemessene Wert den für den Untersuchten maßgebenden Sollwert mit 20% unterschreitet bzw. den MEF tief 50-Sollwert mit 50% unterschreitet.

Eine Nichteignung aus diesem Grund sollte jedoch erst nach kurzfristiger Kontrolle dieser Werte ausgesprochen werden. Bei einmaliger Unterschreitung von 100% des entsprechenden Leistungsgrenzwertes in der Ergometrie bei einer Folgeuntersuchung.

3.1.2. Der Zeitabstand zur Folgeuntersuchung verkürzt sich auf sechs Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand notwendig ist.

3.2. Nichteignung:

Eine Eignung für Tätigkeiten im Rahmen des Einsatzes in Gasrettungsdiensten bzw. für solche, die durch das Tragen von schweren Atemschutzgeräten als besonders belastend einzustufen sind, ist im allgemeinen nicht gegeben bei:

Vorliegen einer absoluten oder relativen Kontraindikation für die Ergometrie,

Erkrankungen der Atmungsorgane mit hochgradig eingeschränkter Lungenfunktion,

Unterschreitung von 100% des entsprechenden Leistungsgrenzwertes in der Ergometrie bei der Eignungsuntersuchung,

wiederholter Unterschreitung von 100% des entsprechenden Leistungsgrenzwertes in der Ergometrie bei einer Folgeuntersuchung, Epilepsie,

insulinpflichtiger Diabetes,

hochgradiger Beeinträchtigung des Sehvermögens und des Hörvermögens.

Untersuchungen von Arbeitnehmer/innen unter 21 Jahren, die unter

Tage im Bergbau beschäftigt werden

  1. 1. Arbeitsanamnese, Familienanamnese, Beschwerden
  1. 2. Befunderhebung:

2.2. allgemeine ärztliche Untersuchung

Dabei ist die Herz-Kreislauf-Funktion und die Funktion der Atemwege sowie der Muskel-Skelett-Apparat besonders zu berücksichtigen.

2.3. Ergometrie

2.4. Lungenfunktion

2.5. erforderlichenfalls ein Lungenröntgen bzw. Berücksichtigung eines Röntgenbefunds nicht älter als ein Jahr

  1. 3. Beurteilung

Teil II

Untersuchungen bei Lärmeinwirkung

Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die einer Einwirkung durch andauerndem starken Lärm ausgesetzt sind, bei dem ein Schallpegelwert von 85 dB(A) oder bei nicht andauerndem Lärm ein wirkungsäquivalenter

Pegelwert überschritten wird

A. Eignungsuntersuchung:

  1. 1. Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden:
  1. 2. Befunderhebung:

2.1. Otoskopischer Befund

2.2. Tonschwellenaudiogramm:

Das Luftleitungsgehör ist bei den Frequenzen 250, 500, 1 000, 2 000, 3 000, 4 000, 6 000 und 8 000 Hz zu prüfen.

Das Knochenleitungsgehör ist dann zu erheben, wenn die Luftleitungskurve zwischen 250 Hz und 1 000 Hz einen Hörverlust von 30 dB überschreitet. In einem solchen Fall ist die Hörschwelle über Knochenleitung in den Frequenzen von 250 Hz bis 4 000 Hz zu untersuchen.

Die Audiometrie ist entsprechend der ÖNORM EN 26189 bzw. ISO 8253 Teil 1 durchzuführen.

Das Audiometer hat der ÖNORM K 2500 zu entsprechen und muß die Möglichkeit haben das Gegenohr zu vertäuben.

Die Kalibrierung der Luftleitungshörer ist ensprechend der ÖNORM EN ISO 389, die der Knochenleitungshörer entsprechend der ÖNORM EN 27566 durchzuführen.

Zwischen letzter Lärmexposition und Untersuchung muß wenigstens ein Zeitraum von 20 Minutebung:

2.1. Otoskopischer Befund

2.2. Tonschwellenaudiogramm:

Das Luftleitungsgehör ist bei den Frequenzen 250, 500, 1 000, 2 000, 3 000, 4 000, 6 000 und 8 000 Hz zu prüfen.

Das Knochenleitungsgehör ist dann zu erheben, wenn die Luftleitungskurve zwischen 250 Hz und 1 000 Hz einen Hörverlust von 30 dB überschreitet. In einem solchen Fall ist die Hörschwelle über Knochenleitung in den Frequenzen von 250 Hz bis 4 000 Hz zu untersuchen.

Die Audiometrie ist entsprechend der ÖNORM EN 26189 bzw. ISO 8253 Teil 1 durchzuführen.

Das Audiometer hat der ÖNORM K 2500 zu entsprechen und muß die Möglichkeit haben das Gegenohr zu vertäuben.

Die Kalibrierung der Luftleitungshörer ist ensprechend der ÖNORM EN ISO 389, die der Knochenleitungshörer entsprechend der ÖNORM EN 27566 durchzuführen.

Zwischen letzter Lärmexposition und Untersuchung muß wenigstens ein Zeitraum von 20 Minuten liegen.

3. Beurteilung:

3.1. Folgende Kriterien gelten für jugendliche Arbeitnehmer/innen bis zum 18. Lebensjahr, die vorher beruflich nie lärmexponiert waren:

3.2. Nichteignung:

Wenn schon ein Hörverlust des schlechteren Ohres vorliegt, der folgendes Ausmaß überschreitet:

Die Hörschwellenverluste zwischen 250 und 3 000 Hz (Sprachgehörbereich) betragen in mindestens zwei nebeneinander liegenden Frequenzen mehr als 30 dB.

3.2.1. Folgende Kriterien gelten für Arbeitnehmer/innen über dem 18. Lebensjahr:

Die Beurteilung eines Hörverlustes hat nach der vorliegenden Schablone (Prof. Dr. F. Schwetz, Wien), zu erfolgen. Die Schablone enthält drei Hörverlustkurven (Grenzkurven I, II und III), die auf die Anzahl der geleisteten Lärmjahre (bis 10, 11 bis 20 und über 20 Lärmjahre) abgestimmt sind.

Ihre Verlaufsformen entsprechen denen einer reinen Lärmschädigung. Falls keine reine Schallempfindungsstörung, sondern eine kombinierte Schwerhörigkeit vorliegt, ist das Ausmaß der allfälligen Lärmschädigung an der Knochenleitungshörschwelle zu beurteilen. Zur Beurteilung ist der Hörverlust des besseren Ohres heranzuziehen.

3.3. Eignung:

Als noch zulässige Hörverlustkurven sind die Grenzkurven der Schablone von Prof. Schwetz anzusehen:

Grenzkurve I: bei bis zu 10 geleisteten Lärmjahren

Grenzkurve II: bei 11 bis 20 geleisteten Lärmjahren

Grenzkurve III: bei über 20 geleisteten Lärmjahren

Taube sowie hochgradig Schwerhörige, deren Gehör sich nach dem

Sprachaudiogramm nicht mehr verstärken läßt, sind für Lärmarbeiten

prinzipiell geeignet.

3.3.1. Eignung mit vorzeitig wiederkehrender Untersuchung der Hörfähigkeit:

Bei Überschreitung der entsprechenden Grenzkurve in mindestens zwei nebeneinanderliegenden Frequenzen ist die audiometrische Kontrolle in einem Jahr durchzuführen.

B. Wiederkehrende Untersuchung der Hörfähigkeit:

  1. 1. Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden:
  1. 2. Befunderhebung:

2.1. Otoskopischer Befund:

2.2. Tonschwellenaudiogramm:

Das Luftleitungsgehör ist bei den Frequenzen 250, 500, 1 000, 2 000, 3 000, 4 000, 6 000 und 8 000 Hz zu prüfen.

Die Audiometrie ist entsprechend der ÖNORM EN 26189 bzw. ISO 8253 Teil 1 durchzuführen.

Das Audiometer hat der ÖNORM K 2500 zu entsprechen und muß die Möglichkeit haben das Gegenohr zu vertäuben.

Die Kalibrierung der Luftleitungshörer ist ensprechend (Anm.: richtig: entsprechend) der ÖNORM EN ISO 389, die der Knochenleitungshörer entsprechend der ÖNORM EN 27566 durchzuführen. Zwischen letzter Lärmexposition und Untersuchung muß wenigstens ein Zeitraum von 20 Minuten liegen.

Überschreitet die ermittelte Hörverlustkurve des besseren Ohres die zugehörige Grenzkurve der Schablone von Prof. Schwetz in mindestens zwei nebeneinander liegenden Frequenzen, ist eine vorzeitig wiederkehrende Untersuchung der Hörfähigkeit in einem Jahr durchzuführen.

Ergibt die vorzeitige Untersuchung eine Progredienz, ist nochmals eine vorzeitig wiederkehrende Untersuchung der Hörfähigkeit in einem Jahr durchzuführen.

2.3. Beurteilung: bei wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit hat keine Beurteilung zu erfolgen.

Zitierte Normen:

ÖNORM K 2500 „Audiometer; Begriffsbestimmungen, Anforderungen,

Prüfung" in geltender Fassung.

ÖNORM EN ISO 389 „Standardbezugspegel für die Kalibrierung von Reintonluftleitungsaudiometern".

ÖNORM EN 26189 „Akustik Reinton-Luftleitungs-Schwellenaudiometrie

für die Gehörvorsorge" in geltender Fassung.

ÖNORM EN 27566 „Akustik Standard-Bezugspegel für die Kalibrierung

von Reinton-Knochenleitungs-Audiometern" in geltender Fassung. ISO 8253-1:1989 „Acoustics - Audiometric test methods: Basic pure

tone and bone conduction threshold audiometry".

Teil III

Sonstige besondere Untersuchungen

Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die Nachtarbeit verrichten

  1. 1. Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden:
  1. 2. Befunderhebung:

Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die einer Einwirkung durch

  1. 1. Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden:
  1. 2. Befunderhebung:

2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung:

Es ist besonders zu achten auf: Hauterscheinungen (Ekzeme, Hyperkeratosen, Ulzerationen, Pigmentstörungen, Naevi, Strahlenhaut), Schleimhautveränderungen von Mund, Rachen und Nase (Nasenspekulum), Lymphknotenschwellungen.

2.2. Blut:

  1. - Blutsenkung
  2. - Blutstatus (Hämoglobin, Leukozyten, Erythrozyten, Thrombozyten, Differentialblutbild, MCV)
  3. - SGOT, SGPT und Gamma-GT, LDH

2.3. Harn:

- Sediment

2.4. Bei entsprechenden Befunden sowie fortbestehenden eindeutig pathologischen Blutwerten können weiterführende fachärztliche Untersuchungen angezeigt sein.

Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die biologischen Arbeitsstoffen

der Gruppen 2, 3 oder 4 gemäß § 40 Abs. 4 ASchG ausgesetzt sind

  1. 1. Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden:
  1. 2. Befunderhebung:

2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung:

Es ist besonders zu achten auf Hautekzeme.

2.2. Blut:

  1. - Blutsenkung
  2. - Blutstatus (Hämoglobin, Leukozyten, Erythrozyten, Thrombozyten, Differentialblutbild, MCV)
  3. - SGOT, SGPT, Gamma-GT, LDH

2.3. Harn:

  1. - Sediment
  2. - Eiweiß
  3. - Zucker

2.4. Lungenfunktion:

  1. - VK
  2. - FEV 1
  3. - MEF tief 50

2.5. Bei unklaren Fällen wird eventuell zusätzlich eine Röntgenaufnahme des Thorax im Großformat (bzw. Berücksichtigung eines Röntgenbefundes nicht älter als ein Jahr) und eine Elektrophorese empfohlen.

Teil IV

TABELLE I

Männer: n = 4.928, 18 - 90 Jahre, 1,44 - 2,00 m

------------------------

r 2 s hoch e

--------------------------------------------------------------------

FVD = -11.606+8.172 H-0.0339 A x H + 1.2869

In(A) 0.594 0.628

--------------------------------------------------------------------

FEV tief 1 = -8.125+6.212 H -0.0300 A x H +

0.9770 In(A) 0.611 0.533

--------------------------------------------------------------------

Wurzel PEF = 1.798+2.311 In(H)+0.0159 A -

0.000248 A 2 0.312 0269

--------------------------------------------------------------------

Wurzel MEF tief 75 = 1.581+1.854 In(H)+

0.0213 A - 0.000283

A 2 0.193 0.300

--------------------------------------------------------------------

Wurzel MEF tief 50 = 1.490+1.290 In(H) +

0.0125 A - 0.000218

A 2 0.206 0.314

--------------------------------------------------------------------

Wurzel MEF tief 25 = 1.314+0.898 In(H) -

0.0083 A - 0.000026

A 2 0.396 0.231

--------------------------------------------------------------------

FEV tief 1 % FVC = 101.99-1.191 H 2 -

3.962 In(A) 0.257 5.45

--------------------------------------------------------------------

TLC = (1.134 + 0.0053 A) VC s tief e = 1.36 s tief e (VC)

TABELLE 2

Regressionsgleichungen

Frauen: n = 6.633, 16 - 90 Jahre, 1,40 - 1,90 m

------------------------

r 2 s hoch e

--------------------------------------------------------------------

FVC = -10.815+6.640 H-0.0408 A x H + 1.7293

In(A) 0.658 0.450

--------------------------------------------------------------------

FEV tief 1 = -6.995+5.174 H-0.0314 A x H +

1.0251 In(A) 0.711 0.384

--------------------------------------------------------------------

Wurzel PEF = 1.832+1.838 In(H) + 0.0078 A -

0.000172 A 2 0.391 0.236

--------------------------------------------------------------------

Wurzel MEF tief 75 = 1.779+1.421 In(H)+0.0096

A - 0.000179 A 2 0.295 0.247

--------------------------------------------------------------------

Wurzel MEF tief 50 = 1.561+1.177 In(H)+0.0045

A - 0.000140 A 2 0.304 0.268

--------------------------------------------------------------------

Wurzel MEF tief 25 = 1.372+0.938 In(H)-0.0152

A - 0.000036 A 2 0.545 0.212

--------------------------------------------------------------------

FEV tief 1 % FVC = 118.993-3.0320 H tief 2 -

6.9053 In(A) 0.249 5.318

--------------------------------------------------------------------

TLC = (1.2413 + 0.0036 A) VC s tief e = 1.36 s tief e (VC)

H = Größe (m), A = Alter (J)

r tief 2 = Bestimmheitsgrad, s tief e = Standardabweichung der

Regression

Standardisierter Fragebogen

bei Einwirkung von Rohbaumwoll- oder Flachsstaub

Name ........................ Versicherungsnummer .............

Vorname ....................... Geburtsdatum ................

Plz./Wohnort ................... Männlich o

Str./Nr. .................... Weiblich o

Berufsvorgeschichte

Haben Sie jemals gearbeitet in:

Kohlenbergwerken o Asbestbetrieben o

anderen Bergbauen o Hanf- u. Juteverarbeitung o

Steinbrüchen u. ähnl. o anderen Staubberufen o

Gießereien, Eisen- u.

Stahlwerken o anderen Baumwollbetrieben o

Wenn „ja", in welchem

Betrieb Abteilung von - bis Jahre

---------------------------------------------------------------------

---------------------------------------------------------------------

derzeit

---------------------------------------------------------------------

---------------------------------------------------------------------

Krankheitsvorgeschichte

1. An welcher der folgenden Krankheiten haben Sie jemals gelitten?

Ja Nein Ja Nein

Bronchitis o o Bronchialasthma o o

Lungenentzündung o o Andere

Lungenerkrankungen o o

Rippenfellentzündung o o Herz-Kreislauf-

Erkrankungen o o

Tuberkulose o o

2. Hatten Sie in den vergangenen drei Jahren

irgendeine Lungenerkrankung, welche

Arbeitsunfähigkeit bedingt hat Ja Nein

oder einen Krankenhausaufenthalt notwendig machte? o o

Wenn „ja":

Jahr Krankheitsdauer Auswurf Ärztliche Diagnose

---------------------------------------------------------------------

weniger als 1 Woche oder

1 Woche mehr ja/nein

---------------------------------------------------------------------

3. Gibt es Lungenerkrankungen in Ihrer Familie?

Wenn „ja", welche:

Husten

nie geleg. öfter meistens

4. Husten Sie in der Früh beim Aufstehen o o o o

(zB nach der ersten Zigarette)?

5. Husten Sie beim Gang ins Freie? o o o o

6. Husten Sie während der Nacht? o o o o

7. Husten Sie während des Tages? o o o o

8. Husten Sie an einem oder an mehreren

bestimmten Tagen in der Woche? o o o o

Wenn „öfter" oder „meistens":

9. Welche(r) Tag(e) ist (sind) das?

Mo Di Mi Do Fr Sa So

o o o o o o o

Auswurf

nie geleg. öfter meistens

10. Haben Sie Auswurf in der Früh beim

Aufstehen (zB nach der ersten

Zigarette)? o o o o

11. Haben Sie Auswurf beim Gang ins

Freie? o o o o

12. Haben Sie Auswurf während der Nacht? o o o o

13. Haben Sie Auswurf während des Tages? o o o o

14. Haben sie in den vergangenen Jahren

drei Wochen

oder länger an Husten bzw. Auswurf Ja Nein

gelitten? o o

Wenn „ja":

15. Leiden Sie in einem Jahr drei Monate

oder länger an Husten und Auswurf? o o

Atemnot (Beklemmung)

- ohne erkältet (verkühlt) zu sein -

nie geleg. öfter meistens

16. Haben Sie ein Gefühl der Beklemmung

oder Atemnot? o o o o

Wenn „öfter" oder „meistens":

17. Haben Sie diese Beschwerden nur an

einem oder mehreren bestimmten Tagen nein manchmal immer

in der Woche? o o o

Wenn „manchmal" oder „immer":

18. An welchem Tag der Woche treten Mo Di Mi Do Fr Sa So

diese Beschwerden auf? o o o o o o o

19. Zu welcher Zeit treten am Montag

diese Beschwerden auf und wie lange

dauern sie an? Von ......... bis .........

20. Zu welcher Zeit treten am Dienstag

Beschwerden auf und wie lange dauern

sie an? Von ......... bis .........

21. Leiden Sie an Kurzatmigkeit, wenn Sie rasch in der Ebene gehen

oder bei kleinen Steigungen?

Nein Ja

o o

22. Leiden Sie an Kurzatmigkeit, wenn Sie mit anderen Leuten im

üblichen Tempo in der Ebene gehen?

Nein Ja

o o

23. Müssen Sie wegen Kurzatmigkeit auf einer für Sie üblichen Strecke

stehenbleiben?

Nein Ja

o o

24. Leiden Sie an Kurzatmigkeit beim Waschen bzw. Ankleiden?

Nein Ja

o o o o o

1 2 3 4 5 Beurteilungsgrad

Wettereinfluß

nie geleg. öfter meistens

25. Hat das Wetter einen Einfluß auf

Ihre Atmung? o o o o

26. Verursacht Ihnen ein bestimmtes

Wetter Kurzatmigkeit? o o o o

Rauchen

27. Rauchen Sie derzeit oder haben Sie

erst kürzlich (bis zirka ein Monat) Ja Nein

aufgehört zu rauchen? o o

Zigaretten am Tag ..........

Zigarren am Tag ..........

Wieviele Jahre rauchen Sie schon? ..........

Ja Nein

28. Haben Sie früher geraucht? o o

Zigaretten am Tag ..........

Wieviele Jahre haben Sie geraucht? ..........

Wann haben Sie aufgehört zu rauchen? ..........

1. Formeln und Tabellen nicht bzw. nicht direkt darstellbar, es wird

auf die gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS

verwiesen.

2. Z 7 der Novelle BGBl. II Nr. 306/2004 lautet: "7. In Anlage 2

wird bei der Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die einer

Einwirkung durch aromatische Nitro- und Amino-Verbindungen, einer

Einwirkung bei Exposition gegenüber Trichlormethan (Chloroform),

Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan oder

Chlorbenzolen oder einer Einwirkung durch Dimethylformamid

ausgesetzt sind, jeweils unter Punkt 3.3.1. Leberfunktionsprüfung

die Wortfolge „SGOT 30 U/l + SGPT 30 U/l + Gamma-GT 50 U/l“ durch

die Wortfolge „SGOT (AST) 60 U/l + SGPT (ALT) 60 U/l + Gamma-GT

100 U/l“ ersetzt.", richtig wäre: "... jeweils unter Punkt

3.1.1. ...".

Schlagworte

Eignungsuntersuchung, Nitroverbindung, Rohbaumwollstaub, Nasenraum,

Temperaturempfinden, Verstimmungszustand, Schneidezahn, Hautreizung,

Hautblutung, Hippursäurebestimmung, Geruchsstörung, Sehstörung,

Bewußtseinstörung, Pupillenreflex, Sehvermögen, Blutbeimengung,

Trichloräthylen, Nitroglykoleinwirkung, Mittelfeld, Eisenwerk,

Herzbeschwerden, Kreislaufbeschwerden

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2020

Gesetzesnummer

10009034

Dokumentnummer

NOR40054472

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