Anlage 2 Verbrennung von gefährlichen Abfällen

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1999

Anlage 2

BESTIMMUNG DER EMISSIONSGRENZWERTE GEMÄSS § 9

FÜR MITVERBRENNUNGSANLAGEN

1. Durch die Behörde festzulegende Emissionsgrenzwerte für Mitverbrennungsanlagen

1.1 Die Genehmigungsbehörde hat gemäß § 9 für Mitverbrennungsanlagen, ausgenommen Anlagen zur Zementerzeugung, Gesamtemissionsgrenzwerte gemäß Punkt 2 oder Emissionsgrenzwerte gemäß Punkt 3 vorzuschreiben.

1.2 Für die festgelegten Gesamtemissionsgrenzwerte gilt ein gemäß Punkt 4 zu berechnender Bezugssauerstoffgehalt.

  1. 2. Gesamtemissionsgrenzwert

Der Gesamtemissionsgrenzwert (GM) ist durch folgende Berechnungsmethode zu ermitteln:

E Abfall (21 - BGM) E Brst(21 - BGM)

GM = G x ------------------------- G x ------------------

Abfall E gesamt (21 - B Abfall) Brst E gesamt (21 -BBrst)

GM: Gesamtemissionsgrenzwert der Mitverbrennungsanlage bei

dem Bezugssauerstoffgehalt BGM.

Gabfall: Emissionsgrenzwert gemäß § 8.

GBrst: a) Emissionsgrenzwert für einen in § 8 angeführten

Schadstoff, der in der bereits bestehenden Genehmigung

für das angewandte Verfahren einschließlich der

Verbrennung der üblicherweise eingesetzten Brennstoffe

festgelegt ist.

b) Wird für einen bestimmten Schadstoff in einer bereits

bestehenden Genehmigung kein Emissionsgrenzwert

festgelegt, so ist der Emissionsgrenzwert

heranzuziehen, welcher für das in der Anlage

angewandte oder anzuwendende Verfahren in anderen

allgemeinen Rechtsvorschriften als diese Verordnung

festgelegt ist.

EAbfall: a) Bescheidmäßig festgelegter maximaler prozentueller

Anteil der Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung

der Abfälle für den auf den jeweiligen

Emissionsgrenzwert bezogenen Zeitraum.

b) Beträgt die maximale Brennstoffwärmeleistung aus der

Verbrennung der Abfälle weniger als 10 vH der

Gesamtbrennstoffwärmeleistung, so sind 10 vH der

Gesamtbrennstoffwärmeleistung für die Berechnung

heranzuziehen.

EBrst: 100 minus EAbfall

Egesamt: 100

BAbfall: Bezugssauerstoffgehalt für die Emissionsgrenzwerte gemäß

§ 8

BBrst: a) Der in der bereits bestehenden Genehmigung für das

angewandte Verfahren oder in anderen allgemeinen

Rechtsvorschriften als diese Verordnung für das

angewandte oder anzuwendende Verfahren festgelegte

Bezugssauerstoffgehalt in Prozent.

b) Wird weder in der Genehmigung noch in den allgemeinen

Rechtsvorschriften ein Bezugssauerstoffgehalt

vorgeschrieben, ist der mittlere tatsächliche

Sauerstoffgehalt im Abgas ohne Verdünnung durch Zufuhr

von Luft, die für das Verfahren nicht notwendig ist,

zugrunde zu legen.

BGM: Gemäß Punkt 4 zu ermittelnder Bezugssauerstoffgehalt für

den Gesamtemissionsgrenzwert der Mitverbrennungsanlage.

  1. 3. Emissionsgrenzwert gemäß § 8, wenn kein Verfahrensgrenzwert (GBrst) gegeben ist

Wenn in der bereits bestehenden Genehmigung oder in anderen allgemeinen Rechtsvorschriften als diese Verordnung für das in der Anlage angewandte oder anzuwendende Verfahren für einen bestimmten in § 8 angeführten Schadstoff kein Verfahrensgrenzwert (GBrst) vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde den Emissionsgrenzwert gemäß § 8 vorzuschreiben.

  1. 4. Bezugssauerstoffgehalt für die Gesamtemissionsgrenzwerte

4.1 Der Bezugssauerstoffgehalt (BGM) für einen gemäß Punkt 2 zu errechnenden Gesamtemissionsgrenzwert ist durch folgende Berechnungsmethode zu ermitteln:

E Abfall x 11 E Brst x B Brst

B = -----------------------------

GM E gesamt

4.2 Abweichend zu Punkt 4.1 ist der Emissionsgrenzwert für Ammoniak auf 0 vH zu beziehen.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10011148

Dokumentnummer

NOR12143122

alte Dokumentnummer

N8199912830Y

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