Anlage 2
BESTIMMUNG DER EMISSIONSGRENZWERTE GEMÄSS § 9
FÜR MITVERBRENNUNGSANLAGEN
1. Durch die Behörde festzulegende Emissionsgrenzwerte für Mitverbrennungsanlagen
1.1 Die Genehmigungsbehörde hat gemäß § 9 für Mitverbrennungsanlagen, ausgenommen Anlagen zur Zementerzeugung, Gesamtemissionsgrenzwerte gemäß Punkt 2 oder Emissionsgrenzwerte gemäß Punkt 3 vorzuschreiben.
1.2 Für die festgelegten Gesamtemissionsgrenzwerte gilt ein gemäß Punkt 4 zu berechnender Bezugssauerstoffgehalt.
- 2. Gesamtemissionsgrenzwert
Der Gesamtemissionsgrenzwert (GM) ist durch folgende Berechnungsmethode zu ermitteln:
E Abfall (21 - BGM) E Brst(21 - BGM)
GM = G x ------------------------- G x ------------------
Abfall E gesamt (21 - B Abfall) Brst E gesamt (21 -BBrst)
GM: Gesamtemissionsgrenzwert der Mitverbrennungsanlage bei
dem Bezugssauerstoffgehalt BGM.
Gabfall: Emissionsgrenzwert gemäß § 8.
GBrst: a) Emissionsgrenzwert für einen in § 8 angeführten
Schadstoff, der in der bereits bestehenden Genehmigung
für das angewandte Verfahren einschließlich der
Verbrennung der üblicherweise eingesetzten Brennstoffe
festgelegt ist.
b) Wird für einen bestimmten Schadstoff in einer bereits
bestehenden Genehmigung kein Emissionsgrenzwert
festgelegt, so ist der Emissionsgrenzwert
heranzuziehen, welcher für das in der Anlage
angewandte oder anzuwendende Verfahren in anderen
allgemeinen Rechtsvorschriften als diese Verordnung
festgelegt ist.
EAbfall: a) Bescheidmäßig festgelegter maximaler prozentueller
Anteil der Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung
der Abfälle für den auf den jeweiligen
Emissionsgrenzwert bezogenen Zeitraum.
b) Beträgt die maximale Brennstoffwärmeleistung aus der
Verbrennung der Abfälle weniger als 10 vH der
Gesamtbrennstoffwärmeleistung, so sind 10 vH der
Gesamtbrennstoffwärmeleistung für die Berechnung
heranzuziehen.
EBrst: 100 minus EAbfall
Egesamt: 100
BAbfall: Bezugssauerstoffgehalt für die Emissionsgrenzwerte gemäß
§ 8
BBrst: a) Der in der bereits bestehenden Genehmigung für das
angewandte Verfahren oder in anderen allgemeinen
Rechtsvorschriften als diese Verordnung für das
angewandte oder anzuwendende Verfahren festgelegte
Bezugssauerstoffgehalt in Prozent.
b) Wird weder in der Genehmigung noch in den allgemeinen
Rechtsvorschriften ein Bezugssauerstoffgehalt
vorgeschrieben, ist der mittlere tatsächliche
Sauerstoffgehalt im Abgas ohne Verdünnung durch Zufuhr
von Luft, die für das Verfahren nicht notwendig ist,
zugrunde zu legen.
BGM: Gemäß Punkt 4 zu ermittelnder Bezugssauerstoffgehalt für
den Gesamtemissionsgrenzwert der Mitverbrennungsanlage.
- 3. Emissionsgrenzwert gemäß § 8, wenn kein Verfahrensgrenzwert (GBrst) gegeben ist
Wenn in der bereits bestehenden Genehmigung oder in anderen allgemeinen Rechtsvorschriften als diese Verordnung für das in der Anlage angewandte oder anzuwendende Verfahren für einen bestimmten in § 8 angeführten Schadstoff kein Verfahrensgrenzwert (GBrst) vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde den Emissionsgrenzwert gemäß § 8 vorzuschreiben.
- 4. Bezugssauerstoffgehalt für die Gesamtemissionsgrenzwerte
4.1 Der Bezugssauerstoffgehalt (BGM) für einen gemäß Punkt 2 zu errechnenden Gesamtemissionsgrenzwert ist durch folgende Berechnungsmethode zu ermitteln:
E Abfall x 11 E Brst x B Brst
B = -----------------------------
GM E gesamt
4.2 Abweichend zu Punkt 4.1 ist der Emissionsgrenzwert für Ammoniak auf 0 vH zu beziehen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
10011148
Dokumentnummer
NOR12143122
alte Dokumentnummer
N8199912830Y
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