Anlage 2 UNO-City – Gemeinsamer Fonds für Reparaturen UNO, IAEO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1981

Anlage 2

Der Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten

Wien, am 19. Jänner 1981

Sehr geehrter Herr Generaldirektor!

Ich beehre mich, auf das heute unterfertigte Abkommen zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen und der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Errichtung und Verwaltung eines Gemeinsamen Fonds zur Finanzierung von größeren Reparaturen und Erneuerungen in deren Amtssitzen im Internationalen Zentrum Wien Bezug zu nehmen.

Das obgenannte Abkommen enthält in Artikel 6 eine Bestimmung über die Streitschlichtung, die folgenden Wortlaut hat:

„Meinungsverschiedenheiten, die aus der Verwaltung des Gemeinsamen Fonds sowie aus der Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens entstehen, werden dem Streitschlichtungsverfahren in der gleichen Weise zugeführt, wie es in dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung und anderer Ämter der Vereinten Nationen im Internationalen Zentrum Wien vom 19. Jänner 1981 sowie im Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation vom 11. Dezember 1957 festgelegt ist.“

Es ist die Auffassung der österreichischen Regierung, daß für den Fall, daß eine Meinungsverschiedenheit dem Streitschlichtungsverfahren im Einklang mit der obgenannten Bestimmung zugeführt wird, die folgende Vorgangsweise Anwendung findet:

1. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen allen Vertragsparteien würde bezüglich der Zusammensetzung des Schiedsgerichtes die gleiche Vorgangsweise Anwendung finden wie in Artikel II des heute unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich, den Vereinten Nationen und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den den Vereinten Nationen und der Internationalen Atomenergie-Organisation gemeinsamen Amtssitzbereich im Internationalen Zentrum Wien festgelegt ist.

2. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen der Republik Österreich auf der einen Seite und den Vereinten Nationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation auf der anderen würde die in Artikel XIII des heute unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung und anderer Ämter der Vereinten Nationen im Internationalen Zentrum Wien bzw. die in Abschnitt 51 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation vom 11. Dezember 1957 niedergelegte Vorgangsweise zur Anwendung kommen.

Sollte diese Auffassung von der Internationalen Atomenergie-Organisation geteilt werden, beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese Note und Ihre bestätigende Antwort ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation darstellen, vorbehaltlich einer nachfolgenden gesonderten Mitteilung an Sie über die Durchführung des von der österreichischen Bundesverfassung vorgesehenen Verfahrens.

Eine gleichlautende Note wird an die Vereinten Nationen gerichtet.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Generaldirektor, den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung.

Willibald P. Pahr

Herrn

Dr. Sigvard Eklund

Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation

Wien

INTERNATIONALE ATOMENERGIE-ORGANISATION

Wien, am 19. Jänner 1981

Sehr geehrter Herr Bundesminister!

Ich beehre mich, auf Ihre Note vom 19. Jänner 1981 Bezug zu nehmen, die folgenden Wortlaut hat:

(Anm: Wortlaut wie oben.)

Ich beehre mich zu bestätigen, daß die Internationale Atomenergie-Organisation diesem Vorschlag zustimmt und daß Ihre Note und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und der Republik Österreich darstellen.

Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, die Versicherung meiner höchsten Wertschätzung.

Sigvard Eklund m. p.

Generaldirektor

S.E.

Herrn Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten

Bundesministerium für

Auswärtige Angelegenheiten

Wien

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2021

Gesetzesnummer

10000724

Dokumentnummer

NOR12010166

alte Dokumentnummer

N1198119152S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)