Anlage 2 Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen von Treibhausgasen

Alte FassungIn Kraft seit 04.12.2004

Anlage 2

Anhang 2: Zu §§ 6 bis 9

Mindestanforderungen für die Überwachung der Tätigkeitsdaten

Für die Überwachungsgenauigkeit der Mengen der eingesetzten Brennstoffe und Materialien bzw. Produktmengen (Tätigkeitsdaten) sind mindestens folgende Ebenenkonzepte gemäß § 9 anzuwenden:

(Anm.: Anhang 2 nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)

Bundesgesetzblatt II Nr. 458/2004

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021

Gesetzesnummer

20003792

Dokumentnummer

NOR40058799

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