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Anlage 2 Übertragung von behördlichen Aufsichtsfunktionen und -aufgaben (Russische F)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2012

Anlage 2

VERANTWORTLICHKEITEN BEZÜGLICH LUFTTÜCHTIGKEIT

ICAO Referenz

Gegenstand

Registrierungsstaat Verantwortlichkeiten

Betreiberstaat Verantwortlichkeiten

Anhang 1
Ziffer 1.2.2.

Flugpersonal und Bodenpersonal Lizenzierung

Validierung der durch den ICAO Mitgliedstaat ausgestellten Lizenzen

 

Anhang 6, Teil 1,
Ziffer 5.2.4.

Betrieb von Luftfahrzeugen im Einklang mit deren Luftfahrttüchtigkeitszertifikaten

nicht anwendbar

Übernahme der Zuständigkeiten des Registerstaates im Sinne von Anhang 6, Teil 1, Ziffer 5.2.4

Anhang 6, Teil 1,
Ziffer 8.1.2

Zuständigkeiten des Betreibers betreffend Instandhaltung

Genehmigung von Instandhaltungsbetrieben

Anerkennung von Instandhaltungsbetrieben

Annex 6, Teil 1,
Ziffer 8.2.1-8.2.4,

Betreiber “Maintenance Control Manual" (MCM)

nicht anwendbar

Es ist sicherzustellen, dass Vorgaben im МСМ enthalten sind; das MCM ist zu genehmigen und eine Kopie des МСМ der österreichischen Zivilluftfahrtbehörde zu übermitteln.

Annex 6, Teil 1,
Kap. 8, Ziffer 8.3

Instandhaltungsprogramm

Bewilligung des Instandhaltungsprogramms

Es ist sicherzustellen, dass die Aufgaben und Verantwortlichkeiten ordnungsgemäß im MCM geregelt sind.

Annex 6, Teil 1,
Ziffer 8.4.1 und 8.4.3

Instandhaltungsdokumentation

Prüfung der Instandhaltungsdokumentation in Verbindung mit der Verlängerung von Lufttüchtigkeitszeugnissen

Die Einhaltung der Erfordernisse für das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) ist sicherzustellen.

Annex 6, Teil 1
Ziffern 8.5.1 & 8.5.2

Vorgaben bzw. Information für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

Es ist sicherzustellen, dass den Betreibern die Lufttüchtigkeitsanforderungen der österreichischen Zivilluftfahrtbehörde bekannt sind.

Die Übermittlung der Lufttüchtigkeitsanforderungen an die österreichische Zivilluftfahrtbehörde ist sicherzustellen.

Annex 6, Teil 1,
Ziffer 8.6

Modifikationen und Reparaturen

Es ist sicherzustellen, dass Modifikationen und Reparaturen vom Herstellerstaat / Designstaat in Übereinstimmung mit den österreichischen Vorgaben bewilligt sind und die entsprechenden Dokumente ausgestellt wurden.

Es ist sicherzustellen, dass die Anforderungen im MCM enthalten sind.

Annex 8, Teil 2,
Kap. 3

Lufttüchtigkeitszeugnis für das Luftfahrzeug

Ausstellung, Verlängerung und Entzug des Lufttüchtigkeitszeugnisses.

nicht anwendbar

Annex 8 Teil 2
Kap. 4

Verbindliche regelmäßige Informationen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

Es ist sicherzustellen, dass alle verpflichtenden und regelmäßigen Informationen zur Lufttüchtigkeit den russischen Luftfahrtbehörden und den Betreibern übermittelt werden.

Es ist sicherzustellen, dass die verpflichtenden und regelmäßigen Informationen zur Lufttüchtigkeit von der österreichischen Zivilluftfahrtbehörde zur Verfügung gestellt werden und von den Betreibern durchgeführt werden.

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