Anlage 2 Übereinkommen von Minamata über Quecksilber

Alte FassungIn Kraft seit 10.9.2017

Anlage 2

Anlage B

Herstellungsprozesse, bei denen Quecksilber oder Quecksilberverbindungen verwendet werden

Teil I: Prozesse, die Artikel 5 Absatz 2 unterliegen

Herstellungsprozesse, bei denen Quecksilber oder Quecksilberverbindungen verwendet werden

Ausstiegsdatum

Chloralkali-Herstellung

2025

Acetaldehyd-Herstellung, bei der Quecksilber oder Quecksilberverbindungen als Katalysator verwendet werden

2018

  

Teil II: Prozesse, die Artikel 5 Absatz 3 unterliegen

Prozess, bei dem Quecksilber verwendet wird

Bestimmungen

Vinylchloridmonomer-Herstellung

Zu den von den Vertragsparteien zu ergreifenden Maßnahmen gehört insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, dass

  1. i) die Verwendung von Quecksilber, bezogen auf die Produktionsmengeneinheit, bis zum Jahr 2020 um 50 Prozent gegenüber der Verwendung im Jahr 2010 verringert wird;
  2. ii) Maßnahmen zur Verringerung der Abhängigkeit von Quecksilber aus dem primären Bergbau gefördert werden;
  3. iii) Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen und Freisetzungen von Quecksilber in die Umwelt ergriffen werden;
  4. iv) Forschung und Entwicklung im Bereich quecksilberfreier Katalysatoren und Prozesse unterstützt werden;
  5. v) die Verwendung von Quecksilber fünf Jahre nach Feststellung durch die Konferenz der Vertragsparteien, dass quecksilberfreie Katalysatoren auf der Grundlage bestehender Prozesse technisch und wirtschaftlich machbar geworden sind, unterbleibt;
  6. vi) sie über ihre unternommenen Bemühungen um die Entwicklung und/oder Ermittlung von Alternativen und um den Ausstieg aus der Quecksilberverwendung der Konferenz der Vertragsparteien nach Artikel 21 berichten.

Natrium- oder Kalium-Methylat oder -Ethylat

Zu den von den Vertragsparteien zu ergreifenden Maßnahmen gehört insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, dass

  1. i) Maßnahmen zur Verringerung der Verwendung von Quecksilber ergriffen werden, die den Ausstieg aus dieser Verwendung so schnell wie möglich und innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens zum Ziel haben;
  2. ii) Emissionen und Freisetzungen, bezogen auf die Produktionsmengeneinheit, bis zum Jahr 2020 um 50 Prozent im Vergleich zum Jahr 2010 verringert werden;
  3. iii) die Verwendung von neuem Quecksilber aus dem primären Quecksilberbergbau verboten wird;
  4. iv) Forschung und Entwicklung im Bereich quecksilberfreier Prozesse unterstützt werden;
  5. v) die Verwendung von Quecksilber fünf Jahre nach Feststellung durch die Konferenz der Vertragsparteien, dass quecksilberfreie Prozesse technisch und wirtschaftlich machbar geworden sind, unterbleibt;
  6. vi) sie über ihre unternommenen Bemühungen um die Entwicklung und/oder Ermittlung von Alternativen und um den Ausstieg aus der Quecksilberverwendung der Konferenz der Vertragsparteien nach Artikel 21 berichten.

Herstellung von Polyurethan unter Nutzung von Katalysatoren, die Quecksilber enthalten

Zu den von den Vertragsparteien zu ergreifenden Maßnahmen gehört insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, dass

  1. i) Maßnahmen zur Verringerung der Verwendung von Quecksilber ergriffen werden, die den Ausstieg aus dieser Verwendung so schnell wie möglich innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens zum Ziel haben;
  2. ii) Maßnahmen zur Verringerung der Abhängigkeit von Quecksilber aus dem primären Quecksilberbergbau ergriffen werden;
  3. iii) Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen und Freisetzungen
  4. iv) zu Forschung und Entwicklung im Bereich quecksilberfreier Katalysatoren und Prozesse ermutigt wird;
  5. v) sie über ihre unternommenen Bemühungen um die Entwicklung und/oder Ermittlung von Alternativen und um den Ausstieg aus der Quecksilberverwendung der Konferenz der Vertragsparteien nach Artikel 21 berichten.
  

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2026

Gesetzesnummer

20009933

Dokumentnummer

NOR40195124

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