Anlage 2 TVV 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Kurztitel

Tierversuchs-Verordnung 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 522/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

24.02.2025

Abkürzung

TVV 2012

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Anlage 2

Methoden zur Tötung von Tieren

1. Verfahren zur Tötung von Tieren

Tötungsmethoden

Tiere – Bemerkungen/Methoden

Fische

Amphibien

Reptilien

Vögel

Nagetiere

Kaninchen

Hunde, Katzen, Frettchen und Füchse

Große Säugetiere

Nicht-menschliche Primaten

Überdosis eines Betäubungsmittels

(1)

(1)

(1)

(1)

(1)

(1)

(1)

(1)

(1)

Bolzenschuss

nicht zulässig

nicht zulässig

(2)

nicht zulässig

nicht zulässig

zulässig

nicht zulässig

zulässig

nicht zulässig

Kohlendioxidexposition

nicht zulässig

nicht zulässig

nicht zulässig

zulässig

(3)

nicht zulässig

nicht zulässig

nicht zulässig

nicht zulässig

Zervikale Dislokation

nicht zulässig

nicht zulässig

nicht zulässig

(4)

(5)

(6)

nicht zulässig

nicht zulässig

nicht zulässig

Gehirnerschütterung

/Stumpfer Schlag auf den Kopf

zulässig

zulässig

zulässig

(7)

(8)

(9)

(10)

nicht zulässig

nicht zulässig

Dekapitation

nicht zulässig

nicht zulässig

nicht zulässig

(11)

(12)

nicht zulässig

nicht zulässig

nicht zulässig

nicht zulässig

Elektrische Betäubung

(13)

(13)

nicht zulässig

(13)

nicht zulässig

(13)

(13)

(13)

nicht zulässig

Inhalation von Inertgasen (Ar, N2)

nicht zulässig

nicht zulässig

nicht zulässig

zulässig

zulässig

nicht zulässig

nicht zulässig

(14)

nicht zulässig

Pistolen- oder Gewehrschuss mit angemessenen Waffen und Munition

nicht zulässig

nicht zulässig

(15)

nicht zulässig

nicht zulässig

nicht zulässig

(16)

(15)

nicht zulässig

          

Anmerkungen:

  1. (1) Muss gegebenenfalls in Verbindung mit einer vorherigen Sedierung eingesetzt werden.
  2. (2) Darf nur bei großen Reptilien angewendet werden.
  3. (3) Darf nur in schrittweiser Befüllung des Behältnisses angewendet werden. Darf nicht bei Föten und Neugeborenen von Nagetieren angewendet werden.
  4. (4) Darf nur bei Vögeln mit einem Gewicht von unter 1 kg angewendet werden. Vögel mit einem Gewicht von über 250 g müssen sediert werden.
  5. (5) Darf nur bei Nagetieren mit einem Gewicht von unter 1 kg angewendet werden. Nagetiere mit einem Gewicht von über 150 g müssen sediert werden.
  6. (6) Darf nur bei Kaninchen mit einem Gewicht von unter 1 kg angewendet werden. Kaninchen mit einem Gewicht von über 150 g müssen sediert werden.
  7. (7) Darf nur bei Vögeln mit einem Gewicht von unter 5 kg angewendet werden.
  8. (8) Darf nur bei Nagetieren mit einem Gewicht von unter 1 kg angewendet werden.
  9. (9) Darf nur bei Kaninchen mit einem Gewicht von unter 5 kg angewendet werden.
  10. (10) Darf nur bei Neugeborenen angewendet werden.
  11. (11) Darf nur bei Vögeln mit einem Gewicht von unter 250 g angewendet werden.
  12. (12) Darf nur angewendet werden, wenn andere Methoden nicht möglich sind.
  13. (13) Eine spezielle Ausrüstung ist erforderlich.
  14. (14) Darf nur bei Schweinen angewendet werden.
  15. (15) Darf nur unter Feldbedingungen von einem erfahrenen Schützen angewendet werden.
  16. (16) Darf nur unter Feldbedingungen von einem erfahrenen Schützen angewendet werden, wenn andere Methoden nicht möglich sind.

2. Verfahren zum Abschluss der Tötung von Tieren

Die Tötung von Tieren unter Anwendung der unter Z 1 genannten Verfahren ist unmittelbar abzuschließen durch:

  1. 1. Feststellung des endgültigen Kreislaufstillstands oder
  2. 2. Zerstörung des Gehirns oder
  3. 3. Durchtrennen des Rückenmarks im Genick oder
  4. 4. Entbluten oder
  5. 5. Feststellung des Eintretens der Totenstarre.

Schlagworte

Pistolenschuss

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2025

Gesetzesnummer

20008178

Dokumentnummer

NOR40146086

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