Anlage 2
ANHANG II
BETRIEBSMITTEL UND BEREICHE, DIE NICHT IN DEN GELTUNGSBEREICH DER VERORDNUNG FALLEN
Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosibler Atmosphäre,
Elektro-radiologische und elektromedizinische Betriebsmittel,
Elektrische Teile von Personen- und Lastenaufzügen,
Elektrizitätszähler,
Haushaltssteckvorrichtungen,
Vorrichtungen zur Stromversorgung von elektrischen Weidezäunen,
Funkentstörung,
Spezielle elektrische Betriebsmittel, die zur Verwendung auf Schiffen, in Flugzeugen oder in Eisenbahnen bestimmt sind und den Sicherheitsvorschriften internationaler Einrichtungen entsprechen, denen die Mitgliedsstaaten des EWR angehören.
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