Anlage 2 NATO-PfP-SOFA

Alte FassungIn Kraft seit 02.9.1998

Anlage 2

Erklärung Österreichs betreffend die Interpretation des „Übereinkommens zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen („PfP-SOFA'')''

Österreich geht davon aus

  1. 1. daß Artikel II des „Abkommens zwischen den Parteien des Nortatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen („NATO-SOFA'')'' sich auch auf die Tätigkeit von Militärbehörden nach Artikel VII dieses Abkommens bezieht;
  2. 2. daß der Rechtsbestand Österreichs, der gemäß Artikel II des NATO-SOFA respektiert werden muß, unter anderem beinhaltet
  1. i) die im österreichischen Recht anwendbaren relevanten internationalen Instrumente,
  1. ii) die österreichische Gesetzgebung in bezug auf Einfuhr, Ausfuhr und Transit von Kriegsmaterial gemäß dem Abkommen (siehe beigefügte Liste);
  1. 3. und daß die gegenwärtig gültige österreichische Verfassungsgesetzgebung in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung nicht von der Anwendung des Übereinkommens betroffen ist.

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