Anlage 2
Strahlenschutzausbildung für anwendende Fachkräfte und die an den praktischen Aspekten medizinisch-radiologischer Verfahren beteiligten Personen gemäß § 9 Abs. 2
1. Grundausbildung in der Dauer von mindestens zwei Stunden
- – Strahlenbiologie und Strahlenrisiko
- – Rechtliche Grundlagen
- – Überweisungsleitlinien für die medizinische Bildgebung
- – Klinische Kontrollen
- – Röntgeneinrichtungen
- – Bildqualität
- – Dosisgrößen
- – Schutzmaßnahmen für Personal und Patientinnen/Patienten unter Berücksichtigung von Kindern, Erwachsenen und Schwangeren
Die Grundausbildung ist Voraussetzung für eine spezielle Ausbildung nach Z 2, 3, 4, 5 oder 6.
2. Ausbildung für Röntgenaufnahmen in der Dauer von mindestens zwei Stunden, davon eine Stunde praktische Demonstrationen
- – Grundlagen von radiografischen Bildgebungssystemen
- – Optimierung von Bildqualität und Dosis
- – Qualitätssicherung
- – Diagnostische Referenzwerte für Röntgenaufnahmen
- – Demonstration der Abhängigkeit der Bildqualität von der Dosis
3. Ausbildung für Durchleuchtungen in der Dauer von mindestens vier Stunden, davon zwei Stunden praktische Demonstrationen
- – Grundlagen von Durchleuchtungssystemen
- – Strahlengeometrie
- – Strahlenschutzfunktionen von Durchleuchtungsgeräten
- – Qualitätssicherung
- – Diagnostische Referenzwerte für Durchleuchtungen
- – Demonstration der Auswirkung von Untersuchungsparametern und Schutzmaßnahmen auf die Dosis von Patientinnen/Patienten und Personal
4. Ausbildung für interventionelle Eingriffe in der Dauer von mindestens sechs Stunden, davon drei Stunden praktische Demonstrationen
- – Grundlagen von Durchleuchtungssystemen
- – Strahlengeometrie
- – Strahlenschutzfunktionen von Durchleuchtungsgeräten
- – Qualitätssicherung
- – Diagnostische Referenzwerte für interventionelle Eingriffe
- – Optimale Untersuchungsprotokolle für verschiedene interventionelle Eingriffe
- – Grenzwerte für die Haut- und Augenlinsendosis sowie Messung dieser Dosen
- – Demonstration der Auswirkung von Untersuchungsparametern und komplexen spezifischen Schutzmaßnahmen auf die Dosis von Patientinnen/Patienten und Personal
5. Ausbildung für CT-Untersuchungen und CT-Interventionen in der Dauer von mindestens vier Stunden, davon zwei Stunden praktische Demonstrationen
- – Grundlagen von CT-Geräten
- – CT-Dosisbegriffe
- – Qualitätssicherung
- – Diagnostische Referenzwerte für CT-Untersuchungen
- – Optimale Untersuchungsprotokolle für verschiedene CT-Untersuchungen und CT-Interventionen
- – Demonstration der Abhängigkeit der Bildqualität von der Dosis
- – Demonstration der Auswirkung von Untersuchungsparametern und Schutzmaßnahmen auf die Dosis von Patientinnen/Patienten und Personal sowie die Bildqualität
6. Ausbildung für Zahnröntgenaufnahmen in der Dauer von mindestens zwei Stunden, davon eine Stunde praktische Demonstrationen
- – Grundlagen von zahnmedizinischen Röntgeneinrichtungen
- – Optimierung von Bildqualität und Dosis
- – Qualitätssicherung
- – Demonstration der Abhängigkeit der Bildqualität von der Dosis
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2020
Gesetzesnummer
20010088
Dokumentnummer
NOR40199627
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