Anlage 2
BEHANDLUNG DER ROHSTOFFE
- – Wärme- und Kältebehandlungen;
- – Gefriertrocknung;
- – Konzentrieren, sofern sie sich technisch dafür eignen.
- 2. Aprikosen/Marillen und Pflaumen/Zwetschken, die zur Herstellung von Konfitüre bestimmt sind, dürfen anderen Trocknungsverfahren als der Gefriertrocknung unterzogen werden.
- 3. Die Schalen von Zitrusfrüchten können in Lake haltbar gemacht werden.
Schlagworte
Wärmebehandlung
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2026
Gesetzesnummer
20003583
Dokumentnummer
NOR40276610
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