Anlage 2 JachtZulVO

Alte FassungIn Kraft seit 09.7.1994

Anlage 2

Anlage 2

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zu § 4 Abs. 2

Vermessungsgrößen

Die Bruttoraumzahl, die Nettoraumzahl und der Bruttoraumgehalt sind

nach folgenden Formeln zu errechnen:

Bruttoraumzahl (BRZ) = 0,24 (0,55 L B H + Inhalt der Aufbauten)

Nettoraumzahl (NRZ) = 0,6 BRZ

Bruttoraumgehalt = 0,55 L B H + Inhalt der Aufbauten (m tief 3)

Dabei gilt:

L = Länge in Meter, dh. Länge am Oberdeck von Vorderkante Vorsteven

bis Hinterkante Spiegel;

B = Größte Breite in Meter auf Außenkante Außenhaut, an der

breitesten Stelle, ohne Scheuerleisten;

H = Rumpftiefe in Meter auf der Hälfte der Länge L, von Oberkante

Kiel bis zur Unterkante Oberdeck einschließlich Bucht auf Mitte

Rumpf.

Als Tiefgang gilt der maximale Gesamttiefgang in Meter. Als Antriebsleistung gilt die Gesamtleistung der Antriebsmaschinen in kW, bei Außenbordmotoren die Gesamtleistung an den Propellerwellen in kW.

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