Anlage 2 JachtZulVO

Alte FassungIn Kraft seit 26.5.2012

Anlage 2

Anlage 2
zu § 4 Abs. 2

Vermessungsgrößen

Die Bruttoraumzahl, die Nettoraumzahl und der Bruttoraumgehalt sind

nach folgenden Formeln zu errechnen:

Bruttoraumzahl (BRZ) = 0,24 (0,55 L B H + Inhalt der Aufbauten)

Nettoraumzahl (NRZ) = 0,6 BRZ

Bruttoraumgehalt = 0,55 L B H + Inhalt der Aufbauten (m tief 3)

Dabei gilt:

L = Länge in Meter, dh. Länge am Oberdeck von Vorderkante Vorsteven bis Hinterkante Spiegel;

B = Größte Breite in Meter auf Außenkante Außenhaut, an der breitesten Stelle, ohne Scheuerleisten;

H = Rumpftiefe in Meter auf der Hälfte der Länge L, von Oberkante Kiel bis zur Unterkante Oberdeck einschließlich Bucht auf Mitte Rumpf.

Als Tiefgang gilt der maximale Gesamttiefgang in Meter.

Als Antriebsleistung gilt die Gesamtleistung der Antriebsmaschinen in kW, bei Außenbordmotoren die Gesamtleistung an den Propellerwellen in kW.

Als „Länge über alles“ gilt die größte Länge des Fahrzeugs in m einschließlich aller festen Anbauten wie Teile von Ruder- und Antriebsanlagen, Bugspriet und ähnliches.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 169/2012

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2020

Gesetzesnummer

10012413

Dokumentnummer

NOR40140075

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