Anlage 2 IntV

Alte FassungIn Kraft seit 27.6.2007

Anlage 2

zu § 5

Interventionsmaßnahmen

Diese Anlage enthält Interventionsmaßnahmen für die verschiedenen Phasen einer radiologischen Notstandssituation. Abhängig von der Situation kommen auch noch zusätzliche Interventionsmaßnahmen in Betracht.

Eine radiologische Notstandssituation wird in folgende vier Phasen unterteilt:

Vorwarnphase:

Die Vorwarnphase beginnt mit dem Eintreten oder Bekanntwerden einer radiologischen Notstandssituation und endet, sobald die radioaktive Kontaminierung des betrachteten Gebietes beginnt.

Kontaminierungsphase:

Die Kontaminierungsphase umfasst den Zeitraum der Ausbreitungs- und Ablagerungsvorgänge der radioaktiven Stoffe im betrachteten Gebiet.

Zwischenphase:

Die Zwischenphase beginnt mit dem Ende der Kontaminierungsphase und dauert an, bis die radiologische Situation im Wesentlichen erfasst ist und Sofortmaßnahmen nicht mehr erforderlich sind.

Spätphase:

Die Spätphase folgt auf die Zwischenphase und dauert bis zur Wiederherstellung von normalen Lebensbedingungen in dem betrachteten Gebiet an.

A) Maßnahmen in der Vorwarnphase

  1. Regelmäßige Information der Öffentlichkeit
  2. Betrieb der automatischen Messnetze im Intensivmodus
  3. Aufenthalt in Gebäuden
  1. Vorbereitung der Iodblockade
  2. Evakuierung (rasche, organisierte Räumung eines Gebietes) – Maßnahmen im Bereich Landwirtschaft und Nutztierhaltung
  1. Maßnahmen im Bereich Inverkehrbringung von Nahrungsmitteln

B) Maßnahmen in der Kontaminierungsphase

  1. Regelmäßige Information der Öffentlichkeit
  2. Verstärktes Mess- und Probenahmeprogramm
  3. Aufenthalt in Gebäuden
  1. Iodblockade durch Einnahme von Kaliumiodidtabletten
  2. Evakuierung (rasche, organisierte Räumung eines Gebietes); nur in Ausnahmefällen sinnvoll
  3. Empfehlung zum Konsumverzicht kontaminierter Nahrungsmittel, insbesondere von Freilandgemüse
  4. Zugangsbeschränkungen, Sperren von Gebieten, Verkehrsbeschränkungen
  5. Aufenthaltsbeschränkungen im Freien (zB Absage von Veranstaltungen im Freien) und Beschränkung von Arbeiten im Freien
  6. Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung bei Interventionen und dringend notwendigen Tätigkeiten
  7. Empfehlung besonderer Hygienemaßnahmen
  8. Maßnahmen zum Vermeiden von Kontaminationen der Haut im Freien
  9. Dekontaminierung von Personen und Haustieren vor Betreten der Wohnung
  10. Strahlenmedizinische Versorgung
  11. Reinigen von kontaminierten Fahrzeugen
  12. Reiseempfehlungen und -einschränkungen
  13. Maßnahmen im Bereich Landwirtschaft und Nutztierhaltung
  1. Maßnahmen im Bereich Inverkehrbringung von Nahrungsmitteln
  1. Verzicht auf die Speicherung kontaminierten Wassers

C) Maßnahmen in der Zwischen- und Spätphase

  1. Überprüfung der Interventionsmaßnahmen aus der Vorwarn- und Kontaminierungsphase
  2. Regelmäßige Information der Öffentlichkeit
  3. Verstärktes Probenahmeprogramm, Überwachung von Nahrungs- und Futtermitteln, Langzeitmonitoring
  4. Zugangsbeschränkungen, Sperren von Gebieten, Verkehrsbeschränkungen
  5. Reiseempfehlungen und -einschränkungen
  6. Evakuierung (rasche, organisierte Räumung eines Gebietes); nur in Ausnahmefällen sinnvoll
  7. Temporäre Umsiedlung
  8. Langfristige Umsiedlung
  9. Vermeidung bzw. Einschränkung von schwerer körperlicher Arbeit und Sport im Freien in hoch kontaminierten Gebieten
  10. Beschränkung des Aufenthalts in bzw. bei kontaminierten Gewässern
  11. Wechsel von Anlagen- und Fahrzeugfiltern
  12. Maßnahmen im Bereich Landwirtschaft und Nutztierhaltung
  1. - Lagerung von Futtermitteln zwecks Abklingen kurzlebiger Radionuklide
  1. Maßnahmen im Bereich Nahrungsmittelerzeugung und -inverkehrbringung sowie Konsum von Nahrungsmitteln
  1. Urbane Dekontaminierungsmaßnahmen
  1. Maßnahmen bei der Entsorgung kontaminierter Materialien
  1. Maßnahmen im Haushalt (zB gründliches Waschen und Schälen von oberflächlich kontaminiertem Obst und Gemüse)

Schlagworte

Ausbreitungsvorgang, Messprogramm, Reiseeinschränkung, Vorwarnphase, Anlagenfilter, Nahrungsmittelinverkehrbringung

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2017

Gesetzesnummer

20005363

Dokumentnummer

NOR40088360

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