Anlage 2 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2007

Anlage 2

Nebenleistungen gemäß § 61b Abs. 1 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956

  1. A. Die Verwaltung der
  1. 1. Lehrerbücherei,
  2. 2. Schülerbücherei,
  3. 3. Fachbücherei (soweit sie von der Lehrerbücherei getrennt verwaltet wird und mindestens 1 000 Bände umfaßt),
  4. 4. audio-visuellen Unterrichtsbehelfe (ausgenommen an Pädagogischen Hochschulen),
  5. 5. Laboratorien an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten und an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen sowie an der Bundesfachschule für Technik.
  1. B. Die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für
  1. 1. Geographie einschließlich Wirtschaftsgeographie und Geschichte einschließlich Sozialkunde und Staatsbürgerkunde,
  2. 2. Physik (Naturlehre) oder Physik und angewandte Physik oder Physik (einschließlich Wetterkunde),
  3. 3. Chemie oder Chemie und angewandte Chemie oder Chemie und chemische Technologie,
  4. 4. Naturgeschichte,
  5. 5. Waren- und Verkaufskunde oder Warenkunde und Technologie an Handelsschulen und Handelsakademien sowie an der Bundesfachschule für Technik,
  6. 6. betriebswirtschaftliche (wirtschaftliche) Unterrichtsgegenstände an Handelsakademien und Handelsschulen, an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten und an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen, an der Bundesfachschule für Technik, an höheren Lehranstalten und an Fachschulen für wirtschaftliche Frauenberufe, an berufspädagogischen Lehranstalten, sowie an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,
  7. 7. fachtheoretische Unterrichtsgegenstände an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten, an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen, an der Bundesfachschule für Technik, an höheren Lehranstalten und Fachschulen für wirtschaftliche Frauenberufe, an Fachschulen für Sozialarbeit, an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, sowie an Bundesförsterschulen,
  8. 8. berufskundliche Unterrichtsgegenstände an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten und an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen und an der Bundesfachschule für Technik,
  9. 9. lebens- und berufskundliche Unterrichtsgegenstände an höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe und Fachschulen für Sozialarbeit,
  10. 10. fachkundliche Unterrichtsgegenstände an berufspädagogischen Lehranstalten und am Bundesseminar für das landwirtschaftliche Bildungswesen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2017

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40089017

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