Gemäß § 8, BGBl. Nr. 197/1967 idF BGBl. Nr. 265/1972, werden Verordnungen über Gefährdungsbereiche der Munitionslager mit Anschlag an der Amtstafel kundgemacht. Einer Verlautbarung im BGBl. bedarf es nicht. Etwaige Änderungen (Aufhebungen) konnten daher nicht berücksichtigt werden.
Anlage 2
(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen).
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2024
Gesetzesnummer
10005333
Dokumentnummer
NOR12059238
alte Dokumentnummer
N4196811655Y
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