Anlage 2 Gefährdungsbereich des Munitionslagers Gois

Alte FassungIn Kraft seit 13.7.1968

Gemäß § 8, BGBl. Nr. 197/1967 idF BGBl. Nr. 265/1972, werden Verordnungen über Gefährdungsbereiche der Munitionslager mit Anschlag an der Amtstafel kundgemacht. Einer Verlautbarung im BGBl. bedarf es nicht. Etwaige Änderungen (Aufhebungen) konnten daher nicht berücksichtigt werden.

Anlage 2

(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen).

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2024

Gesetzesnummer

10005333

Dokumentnummer

NOR12059238

alte Dokumentnummer

N4196811655Y

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