Anlage 2 Flugsicherungsstreckengebührenverordnung 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1985

Anlage 2

Anlage 2

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(Zu § 3 Abs. 3 der

Flugsicherungsstreckengebührenverordnung

1973)

Für Flüge, bei denen der Zielflugplatz (oder der Abflugplatz) zwischen dem 30. und 110. Grad westlicher Länge und zwischen dem 28. und 55. Grad nördlicher Breite (Zone III) beziehungsweise westlich des 30. Grades westlicher Länge und zwischen dem Äquator und dem 28. Grad nördlicher Breite (Zone V) liegt, ist - je nachdem welcher der in der Spalte 1 der nachstehenden Tabelle bezeichneten Flugplätze der Abflugplatz (beziehungsweise der Zielflugplatz) ist - eine Pauschalgebühr in der in der Spalte 2 für Luftfahrzeuge mit dem Gewichtsfaktor eins (50 metrische Tonnen) angegebenen Höhe zu entrichten (§ 3 Abs. 2 des Flugsicherungsstreckengebührengesetz 1973); für derartige Flüge mit Militärluftfahrzeugen werden die in der Spalte 3 angegebenen Beträge abgezogen, sofern in den in der Spalte 4 bezeichneten Staaten für solche Flüge keine Flugsicherungsstreckengebühren zu entrichten sind:

(Anm.: Tabelle nicht darstellbar es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

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