Anlage 2 FEKV

Alte FassungIn Kraft seit 20.3.1998

Anlage 2

Die Kennzeichnung ist auf einem Schild mit der Mindestgröße von 5x15 mm angebracht, das das Bundeswappen und eine ein- oder mehrzeilige zwölfstellige Buchstaben/Ziffern-Kombination enthält, deren letzte sechs Stellen aus den Buchstaben „ZB“, der zweistelligen Jahreszahl der Zulassung und einer Codenummer für die Geräteart bestehen.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Gesetzesnummer

10012780

Dokumentnummer

NOR12158574

alte Dokumentnummer

N9199810616O

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