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Anlage 2 EWR-Abkommen – Beteiligung Bulgarien und Rumänien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.11.2011

Anlage 2

ANHANG B

Verzeichnis nach Artikel 4 des Übereinkommens

 

Die Anhänge zum EWR-Abkommen werden wie folgt geändert:

Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung):

  1. 1. In Kapitel XV Nummer 12a (Richtlinie 91/414/EWG des Rates) wird nach dem Absatz über die Übergangsregelungen folgender Absatz eingefügt:
  1. 2. In Kapitel XVII Nummer 7 (Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird zwischen dem Absatz über die Übergangsregelungen und dem Wortlaut der Anpassung folgender Absatz eingefügt:
  1. 3. In Kapitel XVII Nummer 8 (Richtlinie 94/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird zwischen dem Absatz über die Übergangsregelungen und dem Wortlaut der Anpassung folgender Absatz eingefügt:
  1. 4. In Kapitel XXV Nummer 3 (Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung folgender Absatz eingefügt:

Anhang V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer):

Absatz 2 unter der Überschrift „ÜBERGANGSZEITRAUM“ erhält folgende Fassung:

„Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Bulgarien (Anhang VI Kapitel 1) und Rumänien (Anhang VII Kapitel 1) finden Anwendung.

Das PROTOKOLL 44 ÜBER DIE SCHUTZMECHANISMEN INFOLGE DER ERWEITERUNGEN DES EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUMS findet auf die Schutzmechanismen nach den in den vorstehenden Absätzen genannten Übergangsregelungen, mit Ausnahme der Regelungen für Malta, Anwendung.“

Anhang VIII (Niederlassungsrecht):

Absatz 2 unter der Überschrift „Übergangszeitraum“ erhält folgende Fassung:

„Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Bulgarien (Anhang VI Kapitel 1) und Rumänien (Anhang VII Kapitel 1) finden Anwendung.“

Das PROTOKOLL 44 ÜBER DIE SCHUTZMECHANISMEN INFOLGE DER ERWEITERUNGEN DES EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUMS findet auf die Schutzmechanismen nach den in den vorstehenden Absätzen genannten Übergangsregelungen, mit Ausnahme der Regelungen für Malta, Anwendung.“

Anhang IX (Finanzdienstleistungen):

Der Nummer 30c (Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Absatz angefügt:

„Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Bulgarien (Anhang VI Kapitel 2) und Rumänien (Anhang VII Kapitel 2) finden Anwendung.“

Anhang XI (Telekommunikationsdienste):

In Nummer 5cm (Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung folgender Absatz eingefügt:

„Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Bulgarien (Anhang VI Kapitel 9) finden Anwendung.“

Anhang XII (Freier Kapitalverkehr):

Nach dem Absatz unter der Überschrift „ÜBERGANGSZEITRAUM“ wird folgender Absatz eingefügt:

„Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Bulgarien (Anhang VI Kapitel 3) und Rumänien (Anhang VII Kapitel 3) finden Anwendung.“

Anhang XIII (Verkehr):

  1. 1. Der Nummer 15a (Richtlinie 96/53/EG des Rates) wird folgender Absatz angefügt:
  1. 2. In Nummer 18a (Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird zwischen dem Absatz über die Übergangsbestimmungen und dem Wortlaut der Anpassung folgender Absatz eingefügt:
  1. 3. In Nummer 19 (Richtlinie 96/26/EG des Rates) wird zwischen dem Absatz über die Übergangsregelungen und dem Wortlaut der Anpassung folgender Absatz eingefügt:
  1. 4. In Nummer 26c (Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates) erhält Absatz 2 über die Übergangsregelungen folgende Fassung:

Anhang XV (Staatliche Beihilfen):

  1. 1. Am Ende des Abschnitts „SEKTORALE ANPASSUNGEN“ wird folgender Absatz angefügt:
  1. 2. Vor der Überschrift „RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD“, wird Folgendes eingefügt:

Anhang XVII (Geistiges Eigentum):

Unter der Überschrift „SEKTORALE ANPASSUNGEN“ wird Folgendes angefügt:

„Zwischen den Vertragsparteien finden die besonderen Mechanismen nach Kapitel 1 (Gesellschaftsrecht) des Anhangs V der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 Anwendung.“

Anhang XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen):

In Nummer 30 (Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält Absatz 2 über die Übergangsregelungen folgende Fassung:

„Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 für Bulgarien (Anhang VI Kapitel 1) und Rumänien (Anhang VII Kapitel 1) finden Anwendung.

Das PROTOKOLL 44 ÜBER DIE SCHUTZMECHANISMEN INFOLGE DER ERWEITERUNGEN DES EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUMS findet auf die Schutzmechanismen nach den in den vorstehenden Absätzen genannten Übergangsregelungen Anwendung.“

Anhang XX (Umweltschutz):

  1. 1. Der Nummer 1f (Richtlinie 96/61/EG des Rates) wird folgender Absatz angefügt:
  1. 2. Der Nummer 7a (Richtlinie 98/83/EG des Rates) wird folgender Absatz angefügt:
  1. 3. In Nummer 9 (Richtlinie 83/513/EWG des Rates) wird zwischen dem Absatz über die Übergangsregelungen und dem Wortlaut der Anpassung folgender Absatz eingefügt:
  1. 4. In Nummer 10 (Richtlinie 84/156/EWG des Rates) wird zwischen dem Absatz über die Übergangsregelungen und dem Wortlaut der Anpassung folgender Absatz eingefügt:
  1. 5. In Nummer 11 (Richtlinie 84/491/EWG des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung folgender Absatz eingefügt:
  1. 6. In Nummer 12 (Richtlinie 86/280/EWG des Rates) wird zwischen dem Absatz über die Übergangsregelungen und dem Wortlaut der Anpassung folgender Absatz eingefügt:
  1. 7. In Nummer 13 (Richtlinie 91/271/EWG des Rates) wird zwischen dem Absatz über die Übergangsregelungen und dem Wortlaut der Anpassung folgender Absatz eingefügt:
  1. 8. In Nummer 19a (Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird zwischen dem Absatz über die Übergangsregelungen und dem Wortlaut der Anpassung folgender Absatz eingefügt:
  1. 9. In Nummer 21ad (Richtlinie 1999/32/EG des Rates) wird zwischen dem Absatz über die Übergangsregelungen und dem Wortlaut der Anpassung folgender Absatz eingefügt:
  1. 10. In Nummer 32c (Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates) wird zwischen dem Absatz über die Übergangsregelungen und dem Wortlaut der Anpassung folgender Absatz eingefügt:
  1. 11. Der Nummer 32d (Richtlinie 1999/31/EG des Rates) wird folgender Absatz angefügt:
  1. 12. In Nummer 32f (Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung folgender Absatz eingefügt:
  1. 13. In Nummer 32fa (Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird zwischen dem Absatz über die Übergangsbestimmungen und dem Wortlaut der Anpassung folgender Absatz eingefügt:

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2025

Gesetzesnummer

20007707

Dokumentnummer

NOR40136603

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