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Anlage 2 Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen EG - Libanon

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2006

Anlage 2

ANHANG 2

GEISTIGES UND GEWERBLICHES EIGENTUM GEMÄSS ARTIKEL 38

  1. 1.Spätestens am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens ratifiziert Libanon die geänderten Fassungen folgender multilateraler Übereinkünfte über geistiges Eigentum, an denen die Mitgliedstaaten und Libanon als Vertragsparteien beteiligt sind oder die von den Mitgliedstaaten de facto angewandt werden:
  1. Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979)
  2. Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung von 1971, geändert 1979)
  3. Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Genfer Fassung von 1977, geändert 1979).
  1. Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Washington 1970, geändert 1979 und 1984)
  2. Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980)
  3. Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrid 1989)
  4. Abkommen über das Warenzeichengesetz (1994)
  5. Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (Genfer Fassung von 1991)
  6. Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum, Anlage 1C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandels-organisation (TRIPs, Marrakesch 1994).

    Die Vertragsparteien unternehmen alle Anstrengungen, um folgende multilaterale Übereinkünfte so bald wie möglich zu ratifizieren:

  1. WIPO-Urheberrechtsvertrag (Genf 1996)
  2. WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (Genf 1996).

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