Anlage 2 EKPG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Anlage 2

Folgende Daten dürfen gemäß § 6 Abs. 2 mittels standardisierter elektronischer Schnittstelle dem Kompetenzzentrum KBG zur Verfügung gestellt werden:

  1. 1. Bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK) der Mutter
  2. 2. Vorname und Zuname der Mutter
  3. 3. Bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK) des Kindes/der Kinder (Mehrlingsgeburt)
  4. 4. Vorname und Zuname des Kindes/der Kinder (Mehrlinge)
  5. 5. Errechneter Geburtstermin des Kindes/der Kinder
  6. 6. Kennzeichnung/Nachweis der vollständigen Durchführung der relevanten Untersuchungen (getrennt nach Untersuchungen 1-10)
  7. 7. Tag/Tage der jeweiligen Untersuchungen/Beratung inkl. Name des durchführenden Arztes/ der durchführenden Ärztin bzw. der beratenden Hebamme (betreffend die Pflichtberatung)

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Gesetzesnummer

20012320

Dokumentnummer

NOR40254567

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