Anlage 2
Folgende Daten dürfen gemäß § 6 Abs. 2 mittels standardisierter elektronischer Schnittstelle dem Kompetenzzentrum KBG zur Verfügung gestellt werden:
- 1. Bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK) der Mutter
- 2. Vorname und Zuname der Mutter
- 3. Bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK) des Kindes/der Kinder (Mehrlingsgeburt)
- 4. Vorname und Zuname des Kindes/der Kinder (Mehrlinge)
- 5. Errechneter Geburtstermin des Kindes/der Kinder
- 6. Kennzeichnung/Nachweis der vollständigen Durchführung der relevanten Untersuchungen (getrennt nach Untersuchungen 1-10)
- 7. Tag/Tage der jeweiligen Untersuchungen/Beratung inkl. Name des durchführenden Arztes/ der durchführenden Ärztin bzw. der beratenden Hebamme (betreffend die Pflichtberatung)
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2023
Gesetzesnummer
20012320
Dokumentnummer
NOR40254567
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