Anlage 2 DVRV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Anlage 2

Inhalt des Formblattes “Meldung einer Datenanwendung"

  1. 1. Angabe, ob Neu-, Änderungs- oder Streichungsmeldung
  2. 2. Registernummer (sofern eine solche bereits zugeteilt wurde)
  3. 3. Name oder sonstige Bezeichnung und Anschrift, weiters Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse des Auftraggebers
  4. 4. Name und Anschrift eines allfälligen Zustellungsbevollmächtigten
  5. 5. Name und Telefonnummer des Sachbearbeiters beim Auftraggeber
  6. 6. Bezeichnung und Zweck der Datenanwendung
  7. 7. allgemeine Angaben zur Datenanwendung betreffend:
  1. a) besondere Rechtsgrundlagen der Datenanwendung, soweit sich diese nicht bereits aus den allgemeinen Rechtsgrundlagen des Auftraggebers ergeben
  2. b) Zugehörigkeit zum öffentlichen oder privaten Bereich
  3. c) Vorliegen automationsunterstützter oder manueller Datenanwendung
  4. d) Anwendbarkeit der Vorabkontrolle:
  1. aa) Verwendung von sensiblen Daten
  2. bb) Verwendung von strafrechtlich relevanten Daten
  3. cc) Vorliegen eines Kreditinformationssystems
  4. dd) Teilnahme an einem Informationsverbundsystem
  1. 8. im Falle, dass die Datenanwendung die Teilnahme an einem Informationsverbundsystem darstellt:
  1. a) Bezeichnung des gesamten Informationsverbundsystems
  2. b) Rechtsgrundlagen des gesamten Informationsverbundsystems, soweit sich diese nicht bereits aus den Angaben zu Punkt 7 a) ergeben und
  3. c) Name oder sonstige Bezeichnung und Anschrift, weiters Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse des Betreibers
  1. 9. besondere Angaben zum Inhalt der Datenanwendung:
  1. a) die Kreise der von der Datenanwendung Betroffenen und die über sie verarbeiteten Datenarten
  2. b) im Falle von beabsichtigten Übermittlungen:
  1. aa) die Kreise der Betroffenen
  2. bb) die zu übermittelnden Datenarten
  3. cc) die zugehörigen Empfängerkreise - einschließlich Angaben über allfällige ausländische Empfängerstaaten sowie Zugehörigkeit der Übermittlungsempfänger zum gleichen Informationsverbundsystem -
  4. dd) die Rechtsgrundlagen der Übermittlungen
  1. c) soweit die Angaben zu b) cc) und dd) vom Betreiber eines Informationsverbundsystems gemäß § 5 Abs. 4 zu melden sind, erübrigt sich die Meldung durch den Auftraggeber
  1. 10. Geschäftszahlen der Bescheide der Datenschutzkommission, mit welchen Auflagen gemäß § 21 Abs. 2 DSG 2000 erteilt wurden (diese sind vom Register anlässlich der Registrierung einzutragen)
  2. 11. soweit eine Genehmigung der Datenschutzkommission für Datenübermittlungen oder Überlassungen ins Ausland notwendig ist, die Geschäftszahl der Genehmigung durch die Datenschutzkommission
  3. 12. Angaben über die Unterlagen zur Meldung (im Sinne des § 6)

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