Anlage 2
zu § 3
Personal
Bei gleichzeitigem Bestehen mehrerer Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse ist ein gesonderter Datensatz je Beschäftigungsverhältnis zu übermitteln.
Von karenzierten Personen ist ein Datensatz mit Beschäftigungsausmaß „00,0%“ zu übermitteln.
- 1. Merkmale
Lfd. Nr. | Feldinhalt |
1 | in Bezug auf die Person konstante Datensatzkennung |
2 | Geschlecht (M, W) |
3 | Geburtsjahr |
4 | höchste abgeschlossene Ausbildung gemäß Z 2.1 |
5 | Beschäftigungsart 1 gemäß Z 2.2 |
6 | Beschäftigungsart 2 gemäß Z 2.2 |
7 | Beschäftigungsausmaß in % einer Vollzeit-Beschäftigung |
8 | Verwendung gemäß Z 2.3 |
9 | Funktion gemäß Z 2.4 |
- 2. Feldinhalt
2.1 Höchste abgeschlossene Ausbildung
1 | Universitätsabschluss mit Doktorat (als Zweit- oder Drittabschluss) |
2 | Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Diplom- oder Magisterebene, Doktorat der Medizin (Human- und Zahnmedizin), Doktorat auf Grund von Studienvorschriften aus der Zeit vor dem In-Kraft-Treten des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, Abschluss eines Universitätslehrganges oder eines Lehrganges universitären Charakters mit Mastergrad (§ 51 Abs. 2 Z 23 Universitätsgesetz 2002 oder §§ 26 Abs. 1 und 28 Abs. 1 UniStG) |
3 | Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Bakkalaureatsebene (einschließlich Kurzstudien) |
4 | Diplom einer lehrerbildenden Akademie, Akademie für Sozialarbeit, medizinisch-technischen Akademie oder Hebammenakademie |
5 | anderer tertiärer Bildungsabschluss (Kolleg, Meisterprüfung, Lehrgang, mit dem kein akademischer Grad verbunden war) |
6 | Reifeprüfung einer allgemein bildenden höheren Schule |
7 | Reife- und Diplomprüfung einer berufsbildenden oder lehrer- und erzieherbildenden höheren Schule |
8 | Lehrabschlussprüfung, berufsbildende mittlere Schule oder vergleichbare Berufsausbildung |
9 | Pflichtschule |
Ausländische Abschlüsse sind sinngemäß zuzuordnen.
2.2 Beschäftigungsart
Beschäftigungsart 1:
1 Dienstverhältnis zum Bund
2 Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft
3 Dienstverhältnis zur Bildungseinrichtung oder deren Träger
4 Lehr- oder Ausbildungsverhältnis
5 sonstiges Beschäftigungsverhältnis
Beschäftigungsart 2:
1 unbefristetes Beschäftigungsverhältnis
2 befristetes Beschäftigungsverhältnis
2.3 Verwendung
1 Lehre
2 wissenschaftliche Mitarbeit in Lehre und Forschung
3 professionelle Unterstützung der Studierenden beim Lernen und Forschen
4 professionelle Unterstützung der Studierenden in Gesundheits- und Sozialbelangen
5 Management
6 Verwaltung
7 Wartung und Betrieb
2.4 Funktion
1 Leiter/in der Bildungseinrichtung
2 Stellvertretende/r Leiter/in der Bildungseinrichtung
3 Leiter/in des Studienganges oder Lehrganges
4 Stellvertretende/r Leiter/in des Studienganges oder Lehrganges
5 Vorsitzende/r des obersten Kollegialorgans
6 Stellvertretende/r Vorsitzende/r des obersten Kollegialorgans
7 Leiter/in einer (Glied-)Organisationseinheit der Bildungseinrichtung
Schlagworte
Dienstverhältnis, Zweitabschluss, Universitätsabschluss, Diplomebene, Humanmedizin, Reifeprüfung, Lehrverhältnis, Gesundheitsbelangen, Gliedeinheit
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2019
Gesetzesnummer
20003171
Dokumentnummer
NOR40049340
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