Anlage 2 Deponieverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen über die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der Technik in Kraft, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997 (vgl. § 33).

Anlage 2

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BAURESTMASSEN, DIE GEMÄSS § 4 ABS. 2 UND 4 FÜR DIE ABLAGERUNG AUF

BAURESTMASSEN- UND MASSENABFALLDEPONIEN GEEIGNET SIND, SOFERN SIE BEI

ABBRUCH- ODER SANIERUNGSARBEITEN ANFALLEN *1)

Beton Faserzement

Silikatbeton Asbestzement

Gasbeton Klinker

Ziegel Fliesen

Porzellan Kalksandstein

Mörtel und Verputze Natursteine

Kies gebrochene natürliche Materialien

Sand Mauersteine auf Gipsbasis

Asphalt Stukkaturmaterial

Bitumen Kaminsteine und Schamotte aus

privaten Haushalten

Glas

In den genannten Abfällen dürfen Bauwerksbestandteile aus Metall sowie Kunststoff, Holz oder anderen organischen Materialien wie Papier, Kork usw. in einem Ausmaß von insgesamt höchstens 10 Volumsprozent enthalten sein. Eine etwaige Überschreitung ist durch visuelle Kontrolle zu überprüfen. Baustellenabfälle dürfen jedenfalls nicht enthalten sein.

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*1) Die Verordnung über die Trennung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien, BGBl. Nr. 259/1991, ist jedenfalls einzuhalten.

Schlagworte

Baurestmassendeponie, Abbrucharbeit

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

10010973

Dokumentnummer

NOR12139445

alte Dokumentnummer

N8199654496J

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