Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen über die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der Technik in Kraft, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997 (vgl. § 33).
Anlage 2
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BAURESTMASSEN, DIE GEMÄSS § 4 ABS. 2 UND 4 FÜR DIE ABLAGERUNG AUF
BAURESTMASSEN- UND MASSENABFALLDEPONIEN GEEIGNET SIND, SOFERN SIE BEI
ABBRUCH- ODER SANIERUNGSARBEITEN ANFALLEN *1)
Beton Faserzement
Silikatbeton Asbestzement
Gasbeton Klinker
Ziegel Fliesen
Porzellan Kalksandstein
Mörtel und Verputze Natursteine
Kies gebrochene natürliche Materialien
Sand Mauersteine auf Gipsbasis
Asphalt Stukkaturmaterial
Bitumen Kaminsteine und Schamotte aus
privaten Haushalten
Glas
In den genannten Abfällen dürfen Bauwerksbestandteile aus Metall sowie Kunststoff, Holz oder anderen organischen Materialien wie Papier, Kork usw. in einem Ausmaß von insgesamt höchstens 10 Volumsprozent enthalten sein. Eine etwaige Überschreitung ist durch visuelle Kontrolle zu überprüfen. Baustellenabfälle dürfen jedenfalls nicht enthalten sein.
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*1) Die Verordnung über die Trennung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien, BGBl. Nr. 259/1991, ist jedenfalls einzuhalten.
Schlagworte
Baurestmassendeponie, Abbrucharbeit
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
10010973
Dokumentnummer
NOR12139445
alte Dokumentnummer
N8199654496J
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