Anlage 2
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BAURESTMASSEN, DIE GEMÄSS § 4 ABS. 2 UND 4 FÜR DIE ABLAGERUNG AUF
BAURESTMASSEN- UND MASSENABFALLDEPONIEN GEEIGNET SIND, SOFERN SIE BEI
ABBRUCH- ODER SANIERUNGSARBEITEN ANFALLEN *1)
Beton Faserzement
Silikatbeton Asbestzement
Gasbeton Klinker
Ziegel Fliesen
Porzellan Kalksandstein
Mörtel und Verputze Natursteine
Kies gebrochene natürliche Materialien
Sand Mauersteine auf Gipsbasis
Asphalt Stukkaturmaterial
Bitumen Kaminsteine und Schamotte aus
privaten Haushalten
Glas
magnesit- und zementgebundene
Holzwolledämmbauplatten
zementgebundener Holzspanbeton
In den genannten Abfällen dürfen Bauwerksbestandteile aus Metall sowie Kunststoff, Holz oder anderen organischen Materialien wie Papier, Kork usw. in einem Ausmaß von insgesamt höchstens 10 Volumsprozent enthalten sein. Eine etwaige Überschreitung ist durch visuelle Kontrolle zu überprüfen. Baustellenabfälle dürfen jedenfalls nicht enthalten sein.
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*1) Die Verordnung über die Trennung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien, BGBl. Nr. 259/1991, ist jedenfalls einzuhalten.
Schlagworte
Baurestmassendeponie, Abbrucharbeit
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
10010973
Dokumentnummer
NOR40049519
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