Anlage 2 BidokVUni

Alte FassungIn Kraft seit 22.6.2006

Anlage 2

zu § 3

Raumdaten der Universitäten

1. Merkmale

Lfd. Nr.

Feldinhalt

1

universitätseigener eindeutiger Objektcode

2

Bezeichnung des Objektes

3

Postleitzahl der topographischen Objektanschrift gemäß 2.1

4

Ort der topographischen Objektanschrift gemäß 2.1

5

Standort (Straße, Gasse, Platz, Ortschaft) des Objektes gemäß 2.1

6

Hausnummer (Ordnungsnummer) gemäß 2.1

7

Nettogrundfläche des Objektes (Nutzungsarten 1 bis 9 gemäß 2.2) in m2

8

Nutzfläche des Objektes je Nutzungsart 1 bis 7 gemäß 2.2 in m2

9

Funktionsflächen des Objektes (Nutzungsart 8 gemäß 2.2) in m2

10

Verkehrsflächen des Objektes (Nutzungsart 9 gemäß 2.2) in m2

11

Hauptmietzins/Untermietzins/Nutzungsentgelt ohne Betriebskosten und Umsatzsteuer pro Jahr

12

Betriebskosten (einschließlich Abrechnung ) ohne Umsatzsteuer gemäß §§ 21 bis 24 des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2005, pro Jahr

13

Umsatzsteuer pro Jahr

  

2. Feldinhalt

Die Felder 1 und 3 bis 13 dürfen nicht leer übergeben werden.

2.1 Unter Objekt sind ein Gebäude oder die in einem Gebäude von der Universität genutzten Flächen zu verstehen. Verfügt die Universität in einem Gebäude über verschiedene Teilbereiche (Top-Nummern), sind diese, auch wenn sie flächenmäßig nicht zusammenhängen, in ein Objekt zusammenzufassen. Bei Gebäudekomplexen mit mehreren gesonderten Gebäuden ist jedes Gebäude als Objekt anzuführen. Bestehen für ein Objekt mehrere Anschriften, so ist die an der Universität überwiegend verwendete anzuführen.

2.2 Nutzungsart

(Raumwidmungscodes für den Universitätsbereich im Anschluss an DIN 277 und ÖNORM B 1800)

1 Wohn- und Aufenthaltsräume

2 Büros und Sitzungsräume

3 Werkstätten und Labors

4 Lager und Archive

5 Unterrichtsräume und Bibliotheken

6 Medizinisch ausgestattete Räume

7 Sonstige Nutzung (Sanitär, Garderoben, Abstellräume)

8 Funktionsflächen

9 Verkehrsflächen

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 231/2006

Schlagworte

Dienstverhältnis, Zweitabschluss, Universitätsabschluss, Diplomebene, Humanmedizin, Reifeprüfung, Lehrverhältnis, Gesundheitsbelangen, Forschungsaufgabe

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019

Gesetzesnummer

20003173

Dokumentnummer

NOR40079226

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