Anlage 2
zu § 3
Raumdaten der Universitäten
1. Merkmale
Lfd. Nr. | Feldinhalt |
1 | universitätseigener eindeutiger Objektcode |
2 | Bezeichnung des Objektes |
3 | Postleitzahl der topographischen Objektanschrift gemäß 2.1 |
4 | Ort der topographischen Objektanschrift gemäß 2.1 |
5 | Standort (Straße, Gasse, Platz, Ortschaft) des Objektes gemäß 2.1 |
6 | Hausnummer (Ordnungsnummer) gemäß 2.1 |
7 | Nettogrundfläche des Objektes (Nutzungsarten 1 bis 9 gemäß 2.2) in m2 |
8 | Nutzfläche des Objektes je Nutzungsart 1 bis 7 gemäß 2.2 in m2 |
9 | Funktionsflächen des Objektes (Nutzungsart 8 gemäß 2.2) in m2 |
10 | Verkehrsflächen des Objektes (Nutzungsart 9 gemäß 2.2) in m2 |
11 | Hauptmietzins/Untermietzins/Nutzungsentgelt ohne Betriebskosten und Umsatzsteuer pro Jahr |
12 | Betriebskosten (einschließlich Abrechnung ) ohne Umsatzsteuer gemäß §§ 21 bis 24 des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2005, pro Jahr |
13 | Umsatzsteuer pro Jahr |
2. Feldinhalt
Die Felder 1 und 3 bis 13 dürfen nicht leer übergeben werden.
2.1 Unter Objekt sind ein Gebäude oder die in einem Gebäude von der Universität genutzten Flächen zu verstehen. Verfügt die Universität in einem Gebäude über verschiedene Teilbereiche (Top-Nummern), sind diese, auch wenn sie flächenmäßig nicht zusammenhängen, in ein Objekt zusammenzufassen. Bei Gebäudekomplexen mit mehreren gesonderten Gebäuden ist jedes Gebäude als Objekt anzuführen. Bestehen für ein Objekt mehrere Anschriften, so ist die an der Universität überwiegend verwendete anzuführen.
2.2 Nutzungsart
(Raumwidmungscodes für den Universitätsbereich im Anschluss an DIN 277 und ÖNORM B 1800)
1 Wohn- und Aufenthaltsräume
2 Büros und Sitzungsräume
3 Werkstätten und Labors
4 Lager und Archive
5 Unterrichtsräume und Bibliotheken
6 Medizinisch ausgestattete Räume
7 Sonstige Nutzung (Sanitär, Garderoben, Abstellräume)
8 Funktionsflächen
9 Verkehrsflächen
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 231/2006
Schlagworte
Dienstverhältnis, Zweitabschluss, Universitätsabschluss, Diplomebene, Humanmedizin, Reifeprüfung, Lehrverhältnis, Gesundheitsbelangen, Forschungsaufgabe
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2019
Gesetzesnummer
20003173
Dokumentnummer
NOR40079226
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