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Anlage 2 BFG 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2007

Anlage 2

— STELLENPLAN 2007

I. Allgemeiner Teil

1. Gliederung des Stellenplanes

(1) Der Stellenplan enthält folgende Verzeichnisse,

  1. a) Den Allgemeinen Teil (Teil I.),
  2. b) das Planstellenverzeichnis des Bundes (Teil II.A),
  3. c) den Annex zum Stellenplan mit dem Teil 1 Personal des Bundes, das für Dritte leistet und Teil 2, Lebende Subventionen sowie Teil 3, Bundesbedienstete, die die Sozialplanregelung in Anspruch nehmen.

(2) In den Verzeichnissen werden die Bundesbediensteten grundsätzlich getrennt nach Beamten, nach Vertragsbediensteten (Entlohnungsschemata I und II) sowie gegebenenfalls nach Besoldungsmerkmalen ausgewiesen.

2. Besetzung von Planstellen

(1) Planstellen dürfen nur insoweit besetzt werden, als dadurch die Einhaltung des budgetierten Personalaufwandes gewährleistet ist.

(2) Freie Planstellen von Beamten können unter der Voraussetzung, dass die Gesamtjahresarbeitsleistung nicht überschritten wird, zur Verrichtung gleichwertiger oder niedrigerer Aufgaben mit mehreren teilbeschäftigten Beamten oder Vertragsbediensteten besetzt werden.

(3) Freie Planstellen von Vertragsbediensteten oder Vertragslehrern können unter der Voraussetzung, dass die Gesamtjahresarbeitsleistung nicht überschritten wird, zur Verrichtung gleichwertiger oder niedrigerer Aufgaben mit mehreren saison- oder teilbeschäftigten Vertragsbediensteten besetzt werden.

(4) Bei der Besetzung von Planstellen in ausgegliederten Einrichtungen ist mit der im ANNEX/Teil 1 zum Stellenplan ausgewiesenen Anzahl und Qualität der Planstellen das Auslangen zu finden.

3. Besetzung von Planstellen über den im Stellenplan festgesetzten Stand

(1) Personalaufnahmen, die eine Überschreitung der im Stellenplan festgelegten Anzahl der Planstellen oder der Gesamtjahresarbeitsleistungen erfordern (überplanmäßiger Personalbedarf), bedürfen der bundesfinanzgesetzlichen Bewilligung. Hievon ausgenommen sind die Fälle der Absätze 2 bis 6 sowie des Punktes 8. Abs. 3.

(2) Gemäß Absatz 1 können Personen aufgenommen werden, die im Ausland zu Übersetzungsleistungen oder zu Hilfsdiensten im konsularischen Bereich oder zu einer anderen als geistigen Arbeitsleistung herangezogen werden (sur-place Kräfte), sofern der dadurch entstehende Aufwand gemäß § 20 Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes nicht im Personalaufwand (UT 0) verrechnet wird.

(3) Weiters können Vertragsbedienstete gemäß Absatz 1 letzter Satz für die Dauer eines dem Bundesverfassungsgesetz über die Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997 i.d.g.F., unterliegenden Einsatzes aufgenommen werden, wenn die Bundesregierung die Teilnahme von Einzelpersonen an einem derartigen Einsatz beschlossen und der Hauptausschuss des Nationalrates dem betreffenden Einsatz zugestimmt hat. Dies gilt auch für die Aufnahme von örtlichem Hilfspersonal.

(4) Ausbildungsverhältnisse und Lehrverhältnisse bis zum Ende der Weiterverwendungspflicht (Behaltefrist), die gemäß § 20 Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes nicht im Personalaufwand (UT 0) verrechnet werden, können unter der Voraussetzung der budgetären Bedeckung begründet werden und sind im Stellenplan nicht dargestellt.

(5) Die ausgabenwirksame Personalkapazität darf die im Stellenplan für die einzelnen Kapitel festgesetzten Stände nicht überschreiten.

(6) Durch Rückkehransprüche aus einem Karenzurlaub oder durch die Beendigung der Herabsetzung der Wochendienstzeit bedingte Überschreitungen der im Stellenplan festgesetzten Personalkapazität sind der Bundesministerin für Frauen, Medien und öffentlicher Dienst mitzuteilen. Die Anwendbarkeit des Punktes 5 (Aufnahme von Ersatzkräften) bleibt auch in diesen Fällen unberührt.

(7) Durch die Absätze 2 bis 6 werden die Bestimmungen über die Überschreitung von Ausgabenansätzen nicht berührt.

4. Bindung von Planstellen

Zwischen Planstellenbereichen können freie Planstellen einer Verwendungs-/Entlohnungsgruppe immer dann gebunden werden, wenn der zu bindende Planstellenwert zumindest gleichwertig oder höherwertiger als der Arbeitsplatzwert des Bediensteten ist. Ein Anspruch auf Zuordnung zu einer bestimmten Verwendungs- /Entlohnungsgruppe und/oder Funktions-/Besoldungsgruppe ist daraus nicht ableitbar. Die Dienstzulagengruppe ist bei der Festlegung der Gleich- bzw. Höherwertigkeit mit zu berücksichtigen. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für Bereiche wie Richter, Staatsanwälte, im K-Schema oder im PT- und PF- Schema.

(1) Folgende Bestimmungen sind zu beachten,

  1. 1. Beamte dürfen nur auf Beamtenplanstellen verwendet werden.
  2. 2. Für Bundesbeamte der Verwendungsgruppen A bis E, P1 bis P5, W1 bis W3 sowie H1 und H2, die vom gesetzlichen Optionsrecht nicht Gebrauch machen, sind Planstellen der Verwendungsgruppen A1 bis A7, E1 bis E2c sowie MBO1, MBO2, MBUO1 und MBUO2 und soweit gesetzlich vorgesehen, innerhalb dieser Verwendungsgruppen Planstellen der Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zu binden, die der Bewertung und Zuordnung der Arbeitsplätze entsprechen, die dem jeweiligen Bundesbeamten zugewiesen sind.
  3. 3. In den Fällen der §§ 141, 141a, 145b, 152b und 152c BDG 1979 ist für die Ernennung in die Wahrungsfunktionsgruppe eine Planstelle jener niedrigeren Funktionsgruppe oder der Grundlaufbahn der entsprechenden Verwendungsgruppe zu binden, der der Arbeitsplatz zugeordnet ist, mit dem der Beamte dauernd betraut worden ist.
  4. 4. Für Bundesbedienstete der Entlohnungsgruppen a bis e sowie p1 bis p5, die vom gesetzlichen Optionsrecht nicht Gebrauch machen, sind Planstellen der Entlohnungsgruppen v1 bis v5 sowie h1 bis h5 zu binden, die der Bewertung und Zuordnung der Arbeitsplätze entsprechen, die dem jeweiligen Bediensteten zugewiesen sind.
  5. 5. Planstellen der Verwendungsgruppen A1 bis A7, E1 bis E2c sowie MBO1, MBO2, MBUO1 und MBUO2 können mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a bis e und p1 bis p5, v1 bis v5 und h1 bis h5 nach Maßgabe des § 65 Abs. 4 VBG besetzt werden. Dies gilt für Planstellen für ADV-Bedienstete sinngemäß.
  6. 6. Für Neuaufnahmen zur exekutivdienstlichen Grundausbildung (Aspiranten) sind im ersten Ausbildungsjahr ausschließlich befristete Sonderverträge gemäß § 36 VBG abzuschließen.

(2) Freie Planstellen für Lehrer, Bundesbeamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, des Exekutivdienstes und des militärischen Dienstes können zur Versehung gleichwertiger oder niedrigerer Dienste mit Vertragsbediensteten besetzt werden.

(3) Für Arbeitskräfteüberlassungen sind keine Planstellenbindungen erforderlich.

(4) Für Dienstverträge oder freie Dienstverträge, deren erfolgswirksame Ausgaben gemäß § 20 Abs. 3 Bundeshaushaltsgesetz nicht zu den Personalausgaben (UT 0) zu zählen sind, sind keine Planstellenbindungen erforderlich.

(5) Ausgeschlossen ist die Bindung freier Planstellen aus dem Annex zum Stellenplan.

(6) Bindungen von freien Planstellen des Teiles II.A des Stellenplanes sind der Bundesministerin für Frauen, Medien und öffentlicher Dienst in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen.

5. Aufnahme von Ersatzkräften

(1) Für einen Bundesbediensteten, der

  1. a) als Mitglied eines Organes der Gesetzgebung, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Präsident des Rechnungshofes, als Mitglied des Verfassungsgerichtshofes oder als oberstes Organ der Vollziehung außer Dienst gestellt ist,
  2. b) als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gemäß § 17 Abs. 1 und 2 des BDG 1979 die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung erhält,
  3. c) sich zur Dienstleistung bei einer internationalen Organisation oder sonstigen internationalen Einrichtung im Urlaub gegen Entfall der Bezüge befindet,
  4. d) zur Dienstleistung im Rahmen einer internationalen Organisation oder sonstigen internationalen Einrichtung herangezogen wird,
  5. e) zur Dienstleistung im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1965, BGBl. Nr. 233, oder im Rahmen der Übernahme einer Schutzmachtfunktion durch die Republik Österreich herangezogen wird,
  6. f) Präsenzdienst gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 bis 3, 5, 6, 8 und 9 des Wehrgesetzes 2001 leistet,
  7. g) Zivildienst leistet,
  8. h) zu Lasten einer freien Planstelle zur Dienstleistung in einem anderen Personalstand einberufen wird,
  9. i) sich in einem Karenzurlaub, ausgenommen einem solchen aus Anlass einer Ausgliederungsmaßnahme oder bei Inanspruchnahme einer Sozialplanregelung gemäß Punkt 11, befindet,
  10. j) eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 oder nach § 20 VBG in Verbindung mit den §§ 50a oder 50b BDG 1979 in Anspruch nimmt,
  11. k) eine Teilzeitbeschäftigung gemäß dem Mutterschutzgesetz 1979 oder Väter-Karenzgesetz in Anspruch nimmt,
  12. l) für eine Tätigkeit im Rahmen eines von einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, getragenen Projekts zu einer außerhalb dieser gelegenen Einrichtung gemäß § 39a Abs. 1 Z 4 BDG 1979 oder gemäß § 6b Abs. 1 VBG entsendet ist,
  13. m) auf seinen Antrag hin gemäß § 78b BDG 1979 für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst gestellt ist,
  14. n) auf seinen Antrag hin gemäß § 78c Abs. 1 BDG zur Ausübung einer im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeit voll dienstfreigestellt ist und gemäß Abs. 4 leg. cit. Ersatz geleistet wird,
  1. kann für die Dauer der Außerdienststellung, der erforderlichen Freizeitgewährung, der Dienstleistung, des Karenzurlaubes, des Präsenzdienstes, des Zivildienstes, der Entsendung, der Heranziehung nach lit. d und e, der vollen Dienstfreistellung gemäß lit. n, oder der Dauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit bzw. der Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung unter Bindung seiner Planstelle beziehungsweise unter Bindung des dem Ausmaß der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder des Ausmaßes der in Anspruch genommenen Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Planstellenteiles ein Vertragsbediensteter aufgenommen werden.

Punkt 4 gilt sinngemäß. Unter der gleichen Voraussetzung kann für einen Richter, Staatsanwalt oder Richteramtsanwärter ein Richteramtsanwärter, für einen Beamten der Verwendungsgruppe W1, W2, E1, E2a, E2b oder E2c ein provisorischer Beamter der Verwendungsgruppe E2c aufgenommen werden.

(2) Für eine Bedienstete, die gemäß §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 nicht beschäftigt werden darf, kann für die Dauer des Beschäftigungsverbotes unter Bindung ihrer Planstelle ein Vertragsbediensteter aufgenommen werden. Punkt 4 gilt sinngemäß.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 oder im Fall einer Teilauslastung nach § 23 des Mutterschutzgesetzes 1979 oder nach § 10 des Väter-Karenzgesetzes oder einer Herabsetzung der Auslastung nach §§ 76a oder 76b des Richterdienstgesetzes (RDG) kann für die Dauer dieser Maßnahmen für einen Richter, Staatsanwalt oder Richteramtsanwärter ein Richteramtsanwärter aufgenommen werden.

(4) Für einen Richter oder Staatsanwalt, der aus einem in Absatz 1 oder 3 angeführten Grund vom Dienst abwesend ist, kann über die im Teil II.A für das Kapitel ‘30 Justiz’ festgelegte Zahl von übrigen Richtern und Staatsanwälten ein Richter eines Gerichtshofes erster Instanz (§ 77 Abs. 6 RDG) oder ein Richter eines Bezirksgerichtes (§ 77 Abs. 8 RDG) oder ein Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 1 ernannt werden. Betrifft ein derartiger Abwesenheitsfall einen Richter oder Staatsanwalt einer höheren Gehaltsgruppe, kann ein Richter oder Staatsanwalt der entsprechenden Gehaltsgruppe ernannt werden.

(5) Für ein Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates sowie für ein Mitglied des Unabhängigen Finanzsenates, das aus einem in Absatz 1 angeführten Grund vom Dienst abwesend ist, kann ein weiteres sonstiges Mitglied ernannt werden, wenn dadurch die Zahl der festgesetzten Jahresarbeitsleistungen nicht überschritten wird.

6. Ausgliederungsmaßnahmen

Planstellen, die in Folge von Ausgliederungsmaßnahmen im ANNEX/Teil 1 dargestellt werden, sind von einer Nachbesetzung (Neubesetzung bzw. Ersatzkraftaufnahme) ausgeschlossen. Mit dem Ausscheiden eines Beamten aus der ausgegliederten Einrichtung ist eine Planstelle im ANNEX/Teil 1 zu streichen.

7. Umwandlung von Planstellen

Eine freie Planstelle kann vom zuständigen Bundesminister in eine Planstelle der gleichen oder einer niedrigeren Dienstklasse (Dienststufe, Dienstzulagengruppe) oder niedrigeren Funktions- bzw. Bewertungsgruppe einer gleichen oder niedrigeren Verwendungs-/Entlohnungsgruppe desselben finanzgesetzlichen Ansatzes umgewandelt werden. Die Bundesministerin für Frauen, Medien und öffentlicher Dienst ist hievon in Kenntnis zu setzen.

8. Bewirtschaftung nach Gesamtjahresarbeitsleistungen

(1) Die Personalbewirtschaftung der Vertragslehrer erfolgt auf der Grundlage des erforderlichen Lehrerwochenstundenaufwandes.

(2) Der Lehrerwochenstundenaufwand ist zum Zweck der Darstellung bei den Planstellenbereichen in eine der Planstelle entsprechende Größe (Normplanstelle) umgerechnet. Unter einer Normplanstelle wird die Rechengröße für einen ganzjährig beschäftigten Vertragslehrer unter Zugrundelegung einer fiktiven wöchentlichen Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden verstanden.

(3) Der zuständige Bundesminister ist verpflichtet, bei Änderung der Gegebenheiten, die für die Festsetzung der Gesamtjahresarbeitsleistungen maßgebend sind, eine Anpassung an die neuen Gegebenheiten vorzunehmen. Eine Überschreitung der festgesetzten Gesamtjahresarbeitsleistungen bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen. Diese Überschreitung darf nicht mehr als 2 vH der festgesetzten Gesamtjahresarbeitsleistungen betragen.

9. Befugnisse bestimmter Oberster Organe

Die dem Präsidenten des Nationalrates gemäß Art. 30 Abs. 4 B-VG, die dem Präsidenten des Rechnungshofes gemäß Art. 125 B-VG und die dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft gemäß Art. 148h B-VG zustehenden Rechte auf dem Gebiet der Diensthoheit über die Beamten und Angestellten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft bleiben unberührt.

10. Organisationsänderungen

Der Stellenplan kann vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister Organisationsänderungen, Änderungen der Geschäftseinteilung und Änderungen, die aus einem Bewertungsverfahren nach den §§ 137, 143 und 147 BDG 1979 resultieren angepasst werden, sofern sich daraus keine Kostenerhöhung als auch keine Planstellenvermehrung ergibt. Die Anpassung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.

11. Sozialpläne für Bundesbedienstete

Bundesbedienstete, die einen Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung gemäß §§ 16 oder 22a des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes 1997 bzw. Karenzurlaub vor einverständlicher Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß §§ 20 oder 22c leg. cit. antreten, sind bis zu ihrer tatsächlichen Ruhestandsversetzung/Auflösung ihres Dienstverhältnisses im Teil II.A des Stellenplanes weiterzuführen. Bei den betroffenen Planstellenbereichen des jeweiligen Kapitels ist eine Fußnote beizufügen, dass in den ausgewiesenen Zahlen Bedienstete mit Sozialplanregelung enthalten sind. Die Wertigkeiten dieser Arbeitsplätze sind dem ANNEX/Teil 3 zu entnehmen. Auf diese Planstellen darf keine Ernennung oder Aufnahme mehr erfolgen und sie sind mit der Ruhestandsversetzung des karenzierten Beamten/mit der Auflösung des Dienstverhältnisses des karenzierten Vertragsbediensteten zu streichen.

STELLENPLAN 2007

(Anm.: Stellenplan 2007 als PDF dokumentiert)

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019

Gesetzesnummer

20005331

Dokumentnummer

NOR40087472

Zusatzdokumente: Stellenplan 2007 

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