Anlage 2 Begrenzung von Abwasseremissionen aus Wasch- und Chemischreinigungsprozessen von Textilien

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.1993

Anlage 2

Anlage B

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EMISSIONSBEGRENZUNGEN GEMÄSS § 1 ABS. 2

I. II.

Anforderungen an Einleitungen in Anforderungen an Einleitungen in

ein Fließgewässer eine öffentliche Kanalisation

B.3 Organische Parameter

11. Adsorb. org. geb. Halogene 0,5 mg/l 0,5 mg/l

(AOX) 0,25 mg/kg 0,25 mg/kg

ber. als Cl a) a)

13. Ausblasb. org. geb. Halogene 0,1 mg/l 0,1 mg/l

(POX)

ber. als Cl

  1. b)
  2. a) Bei einer Chemischreinigungsanlage mit einer Füllmengenkapazität größer als 50 kg Behandlungsgut ist zusätzlich zur Ablaufkonzentration die spezifische Fracht von 0,25 mg pro kg Behandlungsgut einzuhalten. Die Zuordnung der Füllmengenkapazität einer Chemischreinigungsmaschine zur Größenklasse nicht größer oder größer 50 kg Behandlungsgut richtet sich nach der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festgelegten Füllmengenkapazität. Werden in einem Betrieb gemäß § 1 Abs. 4 mehrere Chemischreinigungsmaschinen eingesetzt, ist jene Größenklasse maßgebend, die sich aus der Summe der Füllmengenkapazitäten der Einzelmaschinen ergibt.
  3. b) Anstelle des Parameters POX kann die Summe von Trichlorethen, Tetrachlorethen oder sonstiger eingesetzter leichtflüchtiger halogenierter organischer Lösemittel (LHKW, berechnet als Chlor) bestimmt werden, wenn der Wasserrechtsbehörde bei der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwassereinleitung bekanntgegeben wird, welche dieser leichtflüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffe eingesetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2025

Gesetzesnummer

10010741

Dokumentnummer

NOR12136312

alte Dokumentnummer

N8199318401L

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