Anlage 2
Anlage B
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Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 2
I. II.
Anforderungen an Einleitungen Anforderungen an Einleitungen
in ein Fließgewässer in eine öffentliche Kanalisation
B.1 Allgemeine Parameter
1. Temperatur 35 ºC 35 ºC
2. Toxizität
2.1 Fischtoxizität
G tief F <2 keine Beeinträchtigungen der
a) biologischen Abbauvorgänge
2.2 Bakterientoxizität
G tief L 12 keine Beeinträchtigungen der
biologischen Abbauvorgänge
3. Abfiltrierbare
Stoffe 30 mg/l keine Beeinträchtigungen des
b) Betriebes von Kanalisations- und
Abwasserreinigungsanlagen
4. pH-Wert 6,5 - 8,5 6,5 - 9,5
B.2 Anorganische Parameter
7. Chrom-Gesamt 0,2 mg/l 0,2 mg/l
ber. als Cr
9. Kupfer 0,5 mg/l 0,5 mg/l
ber. als Cu
c)
12. Zink 3,0 mg/l 3,0 mg/l
ber. als Zn d) d)
13. Freies Chlor 0,3 mg/l 0,3 mg/l
ber. als Cl tief 2 g) g)
e), f)
15. Hydrazin 2,0 mg/l 2,0 mg/l
16. Nitrit 0,1 mg/l 1,0 mg/l
ber. als N
17. Gesamt-Phosphor h) -
ber. als P
B.3 Organische Parameter
19. Ges. org. geb. 15 mg/l -
Kohlenstoff, TOC j)
ber. als C
i), k)
20. Chem.
Sauerstoffbedarf, 45 mg/l -
CSB l)
ber. als O tief 2
i), m)
21. Adsorb. org. geb. 0,15 mg/l 0,15 mg/l
Halogene (AOX) n) n)
ber. als Cl
22. Summe der 10 mg/l 20 mg/l
Kohlenwasserstoffe
- a) Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem
- Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
- b) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt
- eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
- c) Vorschreibung nur bei Einsatz kupferhaltiger Werkstoffe im Kühlsystem erforderlich.
- d) In Hauptkreislaufkühlsystemen von thermischen Kraftwerken dürfen
- keine Zinkverbindungen für die Kühlwasserkonditionierung zugesetzt werden.
- e) Die Festlegung für den Parameter Freies Chlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Gesamt-Chlor.
- f) Bei Einsatz von Chlordioxid oder Brom anstelle von Chlor ist der
- entsprechende, auf Chlor umgerechnete Emissionswert einzuhalten; bezüglich der Umrechnung siehe Anlage A Fußnote e.
- g) Muß Wasser in einem Kreislaufkühlsystem zwecks Unterdrückung von
- Mikroorganismenwachstum kontinuierlich mit Mikrobiziden behandelt werden, so ist hiefür ausschließlich Wasserstoffperoxid, Ozon oder UV anzuwenden. Der Einsatz von Chlor, Brom oder chlor- bzw. bromabspaltenden Mikrobiziden ist nur in Form der Stoßbehandlung zulässig. Während der Stoßbehandlung ist das Kühlsystem bzw. der für die Stoßbehandlung vorgesehene Teil des Kühlsystems geschlossen zu halten.
- h) 1. Bei Abwasser aus Hauptkreislaufkühlsystemen von thermischen Kraftwerken
- 1,5 mg/l
- 3,0 mg/l bei ausschließlichem Einsatz von anorganischen
Phosphorverbindungen als Konditionierungsmittel.
- 2. Bei Abwasser aus sonstigen Kreislaufkühlsystemen 3,0 mg/l
- 4,0 mg/l bei ausschließlichem Einsatz von zinkfreien
Konditionierungsmitteln
- 5,0 mg/l bei ausschließlichem Einsatz von
Konditionierungsmitteln, die frei sind von Zinkverbindungen und von organischen Phosphorverbindungen.
- i) Die Festlegungen für die Parameter Ges. org. geb. Kohlenstoff
- und Chemischer Sauerstoffbedarf erübrigen eine Festlegung für den Parameter Biochemischer Sauerstoffbedarf.
- j) Bei Abwasser aus Hauptkreislaufkühlsystemen von thermischen
- Kraftwerken 10 mg/l.
- k) Weist das im Kühlsystem eingesetzte Zulaufwasser vor der Einspeisung einen meßbaren TOC-Gehalt auf (TOC-Vorbelastung), so kann dem Emissionswert ein der TOC-Stundenfracht im Kühlsystemzulauf (nach allfälliger Aufbereitung) entsprechender, auf die Stundenabflutwassermenge umgerechneter TOC-Konzentrationswert hinzugezählt werden. Der durch biologische Abbauvorgänge im Kühlsystem oder durch Systemreinigungsmaßnahmen entfernte TOC-Anteil ist zu berücksichtigen.
- l) Bei Abwasser aus Hauptkreislaufkühlsystemen von thermischen
- Kraftwerken 30 mg/l.
- m) Weist das im Kühlsystem eingesetzte Zulaufwasser vor der Einspeisung einen meßbaren CSB-Gehalt auf (CSB-Vorbelastung), so kann dem Emissionswert ein der CSB-Stundenfracht im Kühlsystemzulauf (nach allfälliger Aufbereitung) entsprechender, auf die Stundenabflutwassermenge umgerechneter CSB-Konzentrationswert hinzugezählt werden. Liegt der CSB-Gehalt des Rohwassers unter der Bestimmungsgrenze der eingesetzten Analysenmethode, so kann er durch Herstellung eines Zusammenhanges mit anderen Parametern (zB TOC) hergeleitet werden. Der durch biologische Abbauvorgänge im Kühlsystem oder durch Systemreinigungsmaßnahmen entfernte CSB-Anteil ist zu berücksichtigen.
- n) Nach Durchführung einer Stoßbehandlung gemäß Fußnote g) in einem Kreislaufkühlsystem für einen gewerblich-industriellen Prozeß 0,5 mg/l.
Schlagworte
Kanalisationsreinigungsanlage
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025
Gesetzesnummer
10010852
Dokumentnummer
NOR12138091
alte Dokumentnummer
N8199444368J
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