Anlage 2 Begrenzung von Abwasseremissionen aus Kühlsystemen und Dampferzeugern

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1995

Anlage 2

Anlage B

------------

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 2

I. II.

Anforderungen an Einleitungen Anforderungen an Einleitungen

in ein Fließgewässer in eine öffentliche Kanalisation

B.1 Allgemeine Parameter

1. Temperatur 35 ºC 35 ºC

2. Toxizität

2.1 Fischtoxizität

G tief F <2 keine Beeinträchtigungen der

a) biologischen Abbauvorgänge

2.2 Bakterientoxizität

G tief L 12 keine Beeinträchtigungen der

biologischen Abbauvorgänge

3. Abfiltrierbare

Stoffe 30 mg/l keine Beeinträchtigungen des

b) Betriebes von Kanalisations- und

Abwasserreinigungsanlagen

4. pH-Wert 6,5 - 8,5 6,5 - 9,5

B.2 Anorganische Parameter

7. Chrom-Gesamt 0,2 mg/l 0,2 mg/l

ber. als Cr

9. Kupfer 0,5 mg/l 0,5 mg/l

ber. als Cu

c)

12. Zink 3,0 mg/l 3,0 mg/l

ber. als Zn d) d)

13. Freies Chlor 0,3 mg/l 0,3 mg/l

ber. als Cl tief 2 g) g)

e), f)

15. Hydrazin 2,0 mg/l 2,0 mg/l

16. Nitrit 0,1 mg/l 1,0 mg/l

ber. als N

17. Gesamt-Phosphor h) -

ber. als P

B.3 Organische Parameter

19. Ges. org. geb. 15 mg/l -

Kohlenstoff, TOC j)

ber. als C

i), k)

20. Chem.

Sauerstoffbedarf, 45 mg/l -

CSB l)

ber. als O tief 2

i), m)

21. Adsorb. org. geb. 0,15 mg/l 0,15 mg/l

Halogene (AOX) n) n)

ber. als Cl

22. Summe der 10 mg/l 20 mg/l

Kohlenwasserstoffe

  1. a) Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem
  1. b) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt
  1. c) Vorschreibung nur bei Einsatz kupferhaltiger Werkstoffe im Kühlsystem erforderlich.
  2. d) In Hauptkreislaufkühlsystemen von thermischen Kraftwerken dürfen
  1. e) Die Festlegung für den Parameter Freies Chlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Gesamt-Chlor.
  2. f) Bei Einsatz von Chlordioxid oder Brom anstelle von Chlor ist der
  1. g) Muß Wasser in einem Kreislaufkühlsystem zwecks Unterdrückung von
  1. h) 1. Bei Abwasser aus Hauptkreislaufkühlsystemen von thermischen Kraftwerken

Phosphorverbindungen als Konditionierungsmittel.

  1. 2. Bei Abwasser aus sonstigen Kreislaufkühlsystemen 3,0 mg/l

Konditionierungsmitteln

Konditionierungsmitteln, die frei sind von Zinkverbindungen und von organischen Phosphorverbindungen.

  1. i) Die Festlegungen für die Parameter Ges. org. geb. Kohlenstoff
  1. und Chemischer Sauerstoffbedarf erübrigen eine Festlegung für den Parameter Biochemischer Sauerstoffbedarf.
  1. j) Bei Abwasser aus Hauptkreislaufkühlsystemen von thermischen
  1. k) Weist das im Kühlsystem eingesetzte Zulaufwasser vor der Einspeisung einen meßbaren TOC-Gehalt auf (TOC-Vorbelastung), so kann dem Emissionswert ein der TOC-Stundenfracht im Kühlsystemzulauf (nach allfälliger Aufbereitung) entsprechender, auf die Stundenabflutwassermenge umgerechneter TOC-Konzentrationswert hinzugezählt werden. Der durch biologische Abbauvorgänge im Kühlsystem oder durch Systemreinigungsmaßnahmen entfernte TOC-Anteil ist zu berücksichtigen.
  2. l) Bei Abwasser aus Hauptkreislaufkühlsystemen von thermischen
  1. m) Weist das im Kühlsystem eingesetzte Zulaufwasser vor der Einspeisung einen meßbaren CSB-Gehalt auf (CSB-Vorbelastung), so kann dem Emissionswert ein der CSB-Stundenfracht im Kühlsystemzulauf (nach allfälliger Aufbereitung) entsprechender, auf die Stundenabflutwassermenge umgerechneter CSB-Konzentrationswert hinzugezählt werden. Liegt der CSB-Gehalt des Rohwassers unter der Bestimmungsgrenze der eingesetzten Analysenmethode, so kann er durch Herstellung eines Zusammenhanges mit anderen Parametern (zB TOC) hergeleitet werden. Der durch biologische Abbauvorgänge im Kühlsystem oder durch Systemreinigungsmaßnahmen entfernte CSB-Anteil ist zu berücksichtigen.
  2. n) Nach Durchführung einer Stoßbehandlung gemäß Fußnote g) in einem Kreislaufkühlsystem für einen gewerblich-industriellen Prozeß 0,5 mg/l.

Schlagworte

Kanalisationsreinigungsanlage

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

10010852

Dokumentnummer

NOR12138091

alte Dokumentnummer

N8199444368J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)