Anlage 2
Anlage B
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Methodenvorschriften gemäß § 4
- 1. Die Parameter Nr. 2 und 5 bis 11 der Anlage A sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen.
- 2. Die Parameter Nr. 1, 3 und 4 der Anlage A sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
- 3. Die Emissionswerte der Parameter Nr. 3 und 7 bis 11 der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2025
Gesetzesnummer
10011008
Dokumentnummer
NOR12140322
alte Dokumentnummer
N8199659246J
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