Anlage 2
---------
(zu § 25)
Zusatzmittel
Dem Beckenwasser dürfen außer den in Anlage 1 genannten Desinfektionsmitteln nur zugesetzt werden:
- 1. Die nachstehend angeführten Chemikalien zur pH-Wert-Regulierung:
- Kalziumcarbonat,
- Magnesiumcarbonat,
- Kalziumoxid,
- halbgebrannter Dolomit,
- Natriumcarbonat,
- Natriumhydrogensulfat (Natriumbisulfat),
- technisch reine Salzsäure,
- Schwefelsäure;
- 2. Algicide unter folgenden Voraussetzungen:
- a) die LD 50 (Ratte) muß in unverdünntem Zustand über 200 mg/kg liegen,
- b) mit Ausnahme von Silber- und Kupferverbindungen dürfen keine Schwermetallverbindungen enthalten sein,
- c) sie dürfen nicht mit dem Beckenwasserdesinfektionsmittel bzw. bei Ozonoxidationsstufen mit Ozon reagieren,
- d) sie dürfen den Flockungsprozeß nicht stören,
- e) sie dürfen bei der Verfahrenskombination 2 (Flockung - Filtration - Ozonoxidationsstufe - Desinfektion) nicht von der Aktivkohle adsorbiert werden,
- f) den Algiciden muß eine Beschreibung der Wirksubstanz sowie eine Dosieranleitung beigegeben sein, auf Grund derer die Einhaltung der maximal zulässigen Obergrenze im Beckenwasser ermöglicht wird; ferner muß von der Lieferfirma ein einfach anwendbares Testset zur Messung der Konzentration im Beckenwasser beigegeben sein,
- g) im Beckenwasser dürfen bei der Algicidanwendung folgende Konzentrationen nicht überschritten werden:
Ammonium ......................................... 0,2 mg/l
Kupfer (CuSO4) ................................... 0,5 mg/l
Silber ........................................... 0,1 mg/l
ÜR: § 40 Abs. 6, BGBl. Nr. 495/1978
Schlagworte
Silberverbindung
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Gesetzesnummer
10010404
Dokumentnummer
NOR12132727
alte Dokumentnummer
N8197840511L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)