Anlage 2 Bäderhygienegesetz – DV

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1978

Anlage 2

Anlage 2

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(zu § 25)

Zusatzmittel

Dem Beckenwasser dürfen außer den in Anlage 1 genannten Desinfektionsmitteln nur zugesetzt werden:

  1. 1. Die nachstehend angeführten Chemikalien zur pH-Wert-Regulierung:
  1. 2. Algicide unter folgenden Voraussetzungen:
  1. a) die LD 50 (Ratte) muß in unverdünntem Zustand über 200 mg/kg liegen,
  2. b) mit Ausnahme von Silber- und Kupferverbindungen dürfen keine Schwermetallverbindungen enthalten sein,
  3. c) sie dürfen nicht mit dem Beckenwasserdesinfektionsmittel bzw. bei Ozonoxidationsstufen mit Ozon reagieren,
  4. d) sie dürfen den Flockungsprozeß nicht stören,
  5. e) sie dürfen bei der Verfahrenskombination 2 (Flockung - Filtration - Ozonoxidationsstufe - Desinfektion) nicht von der Aktivkohle adsorbiert werden,
  6. f) den Algiciden muß eine Beschreibung der Wirksubstanz sowie eine Dosieranleitung beigegeben sein, auf Grund derer die Einhaltung der maximal zulässigen Obergrenze im Beckenwasser ermöglicht wird; ferner muß von der Lieferfirma ein einfach anwendbares Testset zur Messung der Konzentration im Beckenwasser beigegeben sein,
  7. g) im Beckenwasser dürfen bei der Algicidanwendung folgende Konzentrationen nicht überschritten werden:

Ammonium ......................................... 0,2 mg/l

Kupfer (CuSO4) ................................... 0,5 mg/l

Silber ........................................... 0,1 mg/l

ÜR: § 40 Abs. 6, BGBl. Nr. 495/1978

Schlagworte

Silberverbindung

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10010404

Dokumentnummer

NOR12132727

alte Dokumentnummer

N8197840511L

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