Anlage 2
Anlage 2
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ANATOMIE
A. Definition des Aufgabengebietes:
Das Sonderfach Anatomie umfaßt die grundlegenden wissenschaftlichen Methoden zur Untersuchung morphologisch-medizinischer Fragestellungen und die Mitarbeit an interdisziplinären medizinischen Forschungsaufgaben.
B. Mindestdauer der Ausbildung:
- 1. Hauptfach:
Vier Jahre.
- 2. Pflichtnebenfächer:
Zwölf Monate in einem oder mehreren der im § 20 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 14, 15, 16, 17, 21, 22, 23, 25, 26, 28, 29, 33, 35, 36, 39, 41 und 42 genannten Sonderfächer, wobei jedes Pflichtnebenfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist.
- 3. Wahlnebenfächer:
Zwölf Monate in einem oder mehreren der im § 20 Abs. 1 Z 1 bis 43 genannten Sonderfächer, wobei jedes Wahlnebenfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist.
C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:
- 1. Kenntnisse auf dem Gebiet der allgemeinen Anatomie, der Grundlagen der Zell- und Gewebelehre sowie der allgemeinen Embryologie;
- 2. Kenntnisse der systematischen Anatomie, der mikroskopischen Anatomie und der Embryologie aller Organsysteme unter besonderer Berücksichtigung der Terminologie;
- 3. Kenntnisse auf den Gebieten der topographischen, der klinischen und angewandten Anatomie;
- 4. Kenntnisse der Sektionslehre und Präparierkunde sowie Fertigkeit in anatomischer Präparationstechnik mit Erfahrung in der Durchführung von Sezierkursen;
- 5. Konservierung und Aufbewahrung von Leichen und anatomischen Präparaten;
- 6. makroskopisch-anatomische Präparationstechniken;
- 7. Kenntnisse in grundlegenden histologischen Techniken;
- 8. Kenntnisse umwelt- und arbeitsbedingter Erkrankungen;
- 9. Kenntnisse der Geriatrie;
- 10. Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;
- 11. Dokumentation;
- 12. Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere des Leichen- und Bestattungswesens;
- 13. Begutachtungen.
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