Anlage 2 Ärzte-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 11.11.1998

Anlage 2

Anlage 2

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ANATOMIE

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Anatomie umfaßt die grundlegenden wissenschaftlichen Methoden zur Untersuchung morphologisch-medizinischer Fragestellungen und die Mitarbeit an interdisziplinären medizinischen Forschungsaufgaben.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

  1. 1. Hauptfach:
  1. 2. Pflichtnebenfächer:
  1. 3. Wahlnebenfächer:

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

  1. 1. Kenntnisse auf dem Gebiet der allgemeinen Anatomie, der Grundlagen der Zell- und Gewebelehre sowie der allgemeinen Embryologie;
  2. 2. Kenntnisse der systematischen Anatomie, der mikroskopischen Anatomie und der Embryologie aller Organsysteme unter besonderer Berücksichtigung der Terminologie;
  3. 3. Kenntnisse auf den Gebieten der topographischen, der klinischen und angewandten Anatomie;
  4. 4. Kenntnisse der Sektionslehre und Präparierkunde sowie Fertigkeit in anatomischer Präparationstechnik mit Erfahrung in der Durchführung von Sezierkursen;
  5. 5. Konservierung und Aufbewahrung von Leichen und anatomischen Präparaten;
  6. 6. makroskopisch-anatomische Präparationstechniken;
  7. 7. Kenntnisse in grundlegenden histologischen Techniken;
  8. 8. Kenntnisse umwelt- und arbeitsbedingter Erkrankungen;
  9. 9. Kenntnisse der Geriatrie;
  10. 1 0.Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;
  11. 11. Dokumentation;
  12. 12. Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere des Leichen- und Bestattungswesens;
  13. 13. Begutachtungen.

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2018

Gesetzesnummer

10010796

Dokumentnummer

NOR12142898

alte Dokumentnummer

N8199855803L

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