Anlage 2
Von § 4 ausgenommene Werkstoffe und Bauteile
Werkstoffe und Bauteile | Anwendungsbereich und Ablauffrist der Ausnahme | Zu kennzeichnen oder kenntlich zu machen gemäß § 4 Abs. 3 |
Blei als Bestandteil einer Legierung | ||
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| Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2005 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge |
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| Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge |
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| Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge |
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| 1. Juli 2011 und danach als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2011 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge |
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Blei und Bleiverbindungen in Bauteilen | ||
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| X |
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| X |
| Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2005 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge |
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| Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2006 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge |
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| Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2009 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge |
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| Vor dem 1. Jänner 2016 typengenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | X 1) |
| Vor dem 1. Jänner 2011 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | X 1) |
| Vor dem 1. Jänner 2013 typengenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | X 1) |
| Vor dem 1. Jänner 2015 typengenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge | X 1) |
| 2) | X 1) |
| 2) | X 1) |
| 2) | X 1) |
| 2) | X 1) |
| Vor dem 1. Jänner 2013 typengenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge3) | X 1) |
| 2) | X 1) |
| Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2003 entwickelte Motortypen |
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| X 4) (für andere als piezoelektrische Bauteile in Motoren) |
| Vor dem 1. Juli 2006 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzauslösegeräte für diese Fahrzeuge |
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Sechswertiges Chrom | ||
| Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2007 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge |
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| Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge |
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Quecksilber | ||
| Vor dem 1. Juli 2012 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge |
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| Vor dem 1. Juli 2012 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge |
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Cadmium | ||
| Als Ersatzteile für vor dem 31. Dezember 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge |
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1) Demontage, wenn im Zusammenhang mit Eintrag 10. ein durchschnittlicher Schwellenwert von 60 Gramm pro Fahrzeug überschritten wird. Elektronische Geräte, die nicht vom Hersteller in der Produktionsanlage installiert werden, sind von der Anwendung dieser Klausel ausgenommen.
2) Diese Ausnahme wird 2014 überprüft
3) Diese Ausnahme wird vor dem 1. Jänner 2012 überprüft.
4)Demontage, wenn im Zusammenhang mit den Einträgen 8a. bis 8j. ein durchschnittlicher Schwellenwert von 60 Gramm pro Fahrzeug überschritten wird. Elektronische Geräte, die nicht vom Hersteller in der Produktionsanlage installiert werden, sind von der Anwendung dieser Klausel ausgenommen.
Anmerkungen:
- – Ein Höchstkonzentrationswert von bis zu 0,1 Gewichtsprozent Blei, sechswertigem Chrom und Quecksilber je homogenem Werkstoff und bis zu 0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenem Werkstoff wird toleriert.
- – Die Wiederverwendung von Fahrzeugteilen, die bereits vor Ablauf der Geltungsdauer einer Ausnahme in Verkehr waren, ist uneingeschränkt zulässig, da sie nicht unter § 4 Abs. 1 fällt.
- – Nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebrachte Ersatzteile, die für vor dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebrachte Fahrzeuge verwendet werden, sind von den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 ausgenommen. Dies gilt nicht für Auswuchtgewichte, Kohlebürsten für Elektromotoren und Bremsbeläge.
Schlagworte
Anwendungsbereich, Lagerbuchsen, Glasmatrix
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20002302
Dokumentnummer
NOR40119083
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