Anlage 2
Anlage B
Methodenvorschriften gemäß § 4
- 1. Die Parameter Nr. 2, 5 bis 7, 9 bis 13 und 15 bis 20 der Anlage A sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen. Bei diskontinuierlicher Entleerung eines Stapelbehälters gilt die Stichprobe als mengenproportionale Probenahme für das entleerte Abwasservolumen.
- 2. Die Parameter Nr. 1, 3, 4, 8 und 14 der Anlage A sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
- 3. Die Parameter Nr. 2, 3, 5 bis 7, 9, 11, 12 und 15 bis 20 der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte.
- 4. Der Emissionsbegrenzung des Parameters Nr. 11 der Anlage A liegt folgende oder gleichwertige Analysenmethode zugrunde. Für den Parameter Nr. 11 der Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze nicht größer ist als 0,5 mg/l (ber. als N).
Nr. Parameter Analysenmethode
11 Gesamter gebundener DIN 38409-H27, Juli 1992
Stickstoff TNb
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