Anlage 1a Bildungsdokumentationsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2019

Anlage 1a

Zu § 3 Abs. 2 Z 8

Verarbeitung von an der jeweiligen Schule erforderlichen Daten:

Der Leiter einer Bildungseinrichtung hat für Zwecke des Bildungseinrichtungsstandortes (§ 3 Abs. 1) insbesondere folgende Daten gemäß § 3 Abs. 2 Z 8 schülerbezogen zu verarbeiten:

  1. 1. Daten im Zusammenhang mit der Aufnahme der Schülerinnen und Schüler sowie in Zusammenhang mit der Durchführung von Aufnahms- und Eignungsprüfungen;
  2. 1a. die Dokumentation des erfassten Sprachstandes vor Beginn der allgemeinen Schulpflicht durch die Beobachtungsbögen gemäß Anlage 5 sowie die Maßnahmen und Förderergebnisse der (Sprach-)Förderung ab der Schülerinnen- und Schülereinschreibung für das Schuljahr 2020/21;
  3. 2. für die Ausgestaltung der Unterrichtsordnung (etwa Klassenbildung, Stundenplan, Befreiungen, Anmeldung zum Betreuungsteil) erforderliche Daten;
  4. 3. für die Ausstellung von Zeugnissen, Schulnachrichten und Schulbesuchsbestätigungen erforderliche Daten;
  5. 4. Daten zur Beurteilung für Aufsteigen und Wiederholen von Schulstufen, Abschluss von Modulen sowie zur Feststellung der zulässigen Dauer des Schulbesuchs;
  6. 5. zur Durchführung von abschließenden Prüfungen und Externistenprüfungen erforderliche Daten;
  7. 6. Kontaktdaten der Erziehungsberechtigten;
  8. 7. Kontaktdaten der Schüler- und Elternvertreter.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2019

Schlagworte

Aufnahmsprüfung, Schülervertreter

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2021

Gesetzesnummer

20001727

Dokumentnummer

NOR40216865

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