Anlage 1
Anlage
zu § 2
Zu den Mitgliedern der Wirtschaftskammer- und Fachorganisationen gemäß Abs. 2 zählen insbesondere:
- Bäder,
- Bootsvermieter und Bootseinsteller,
- Buchmacher und Wettkommissionäre,
- Campingplatzbetreiber,
- Eisenbahn-, einschließlich der Infrastrukturunternehmungen,
- Eislaufplätze,
- Energieversorgungsunternehmungen ausschließlich der Elektrizitätswerke, jedoch einschließlich der Gaswerke und Energieverteilungsunternehmungen, letztere ausschließlich der Elektrizitätsverteilungsunternehmungen,
- Garagen- und Parkplatzunternehmungen,
- Geschäftsstellen der Klassenlotterie,
- Golf- und Minigolfplätze,
- Heil- und Kuranstalten,
- Heilquellen, Mineralquellenbetriebe und verwandte Unternehmungen,
- Hilfsanstalten sowie Neben- und Hilfseinrichtungen des Verkehrs,
- Kraft- und Motorbootfahrschulen,
- Konzertdirektionen und Konzertbesorger,
- Künstlervermittler (Konzertbühnen-, Filmmusiker- und Artistenvermittler), private Krankenanstalten (Privat-, Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten sowie Sanatorien),
- Lichtspieltheater,
- Lottokollekturen,
- Privattheater und verwandte Unternehmungen,
- Schausteller,
- Schlepplifte,
- Spielautomatenaufsteller,
- Spielbanken (Casinos),
- Straßeninfrastrukturunternehmungen,
- Tabaktrafikanten,
- Tanzschulen,
- Tennis- und Tischtennisplätze,
- Unternehmungen der zivilen Luftfahrt,
- Unternehmungen des Nachrichtenverkehrs,
- Unternehmungen des Kraftfahrlinienverkehrs,
- Unternehmungen des Straßen-, Güter- und Personenverkehrs,
- Unternehmungen für Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz,
- Unternehmungen der audiovisuellen Programmproduktionen,
- Unternehmungen der Vermittlung des Personen- und Lastenverkehrs,
- Unternehmungen der zivilen Schiffahrt und
- Wertpapierdienstleister.
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